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Persönlichkeitsrecht gilt auch Jahrzehnte nach der Tat

Voller Name und unverfremdetes Bild eines Mörders abgedruckt

Eine Hamburger Zeitung berichtet unter der Überschrift „Der Sadist mit dem Säurefass“ über die spektakulärsten Mordfälle der vergangenen Jahrzehnte in der Hansestadt. In diesem Beitrag geht es um den verurteilten Mörder Lutz Reinstrom, der vor etwa zwei Jahrzehnten zwei Frauen tötete, ihre Leichen in ätzender Flüssigkeit auflöste und die Fässer dann im Garten vergrub. Zum Beitrag gehören mehrere Fotos vom Tatort, von der Bergung der Fässer und vom früheren Arbeitsort des Mörders. Ein weiteres Bild zeigt den Mörder im Porträt. Die Bildunterschrift lautet: „Lutz Reinstrom: Als Sadomaso-Kürschner von Rahlstedt ging er in die Kriminalgeschichte Hamburgs ein“. Reinstrom kritisiert die Berichterstattung. Sein Rechtsanwalt sieht mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Die Veröffentlichung enthalte in reißerischer Form Sachverhalte, die ausschließlich geeignet seien, Stimmung gegen den Kläger zu machen und diesen als eine Art Monster hinzustellen. Da die Taten bereits mehr als zwei Jahrzehnte zurücklägen, habe der Verurteilte ein Recht darauf, im Interesse seiner Wiedereingliederung von solchen Veröffentlichungen seines vollen Namens, seines Fotos sowie seiner früheren Arbeitsstätte und seines Wohnhauses verschont zu bleiben. Der Artikel fuße zwar wesentlich auf Feststellungen des damaligen Urteils, jedoch würden daraus zusammenhanglos Passagen zitiert, die für eine objektive Berichterstattung nicht erforderlich seien und lediglich auf eine Stimmungsmache und eine reißerische Berichterstattung hinzielten. Der Chefredakteur der Zeitung weist daraufhin, dass das öffentliche Informationsinteresse bei schwersten Straftaten wie in diesem Fall auch noch Jahre nach den Taten Vorrang vor der Anonymität und dem Resozialisierungsinteresse des Täters habe. Das Persönlichkeitsrecht vermittle Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Der Beitrag enthalte keine Unwahrheiten. Der Beschwerdeführer selbst lasse seinen Anwalt erklären, dass der Inhalt auf den Feststellungen des damaligen Urteils beruhe. (2009)