Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Namensnennung ausführlich begründet

Eine überregionale Zeitung titelt „Amokläufer kündigt Tat im Internet an“. Es geht um den angeblichen Hinweis, den der Amokläufer von Winnenden gegeben haben soll. In dem Beitrag heißt es: „Wenige Stunden vor seiner Tat hat der Amokläufer von Winnenden im Internet seine Absichten bekundet. Der 17-Jährige Tim Kretschmer, in dessen Zimmer Killerspiele gefunden wurden, befand sich zeitweise in psychiatrischer Behandlung“. Außerdem geht es in dem Beitrag um mögliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Vater des Jugendlichen wegen fahrlässiger Tötung. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass der Beitrag gegen Ziffer 8 des Pressekodex verstößt. Danach sollte keine Nennung des gesamten Namens von Tätern und Opfern einer Straftat erfolgen, insbesondere vor dem Hintergrund, mit der Tat nicht in Verbindung stehende Angehörige zu schützen. Zwar seien Ausnahmen möglich, wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen worden sei. Dennoch sollte nach seiner Meinung das Schutzbedürfnis der Angehörigen höher eingeschätzt werden – vor allem, dann wenn der Täter wie in diesem Fall noch minderjährig gewesen sei. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für verständlich, aber dennoch unbegründet. Die Frage der vollen Namensnennung habe die Redaktion kontrovers und ausführlich diskutiert. Sie sei zu dem Schluss gekommen, dass es in diesem Fall gerechtfertigt sei, von der ansonsten restriktiven Praxis der Nennung der Namen von Straftätern abzuweichen. Eine öffentliche Diskussion über die Verfahrensweise sei zu erwarten gewesen. Daher habe sich die Redaktion entschlossen, eine ausführliche Begründung für die Namensnennung abzudrucken. Die Redaktion bleibe bei ihrer Auffassung, wenngleich ihr bewusst sei, dass es eine andere Auffassung dazu geben könne. Die unterschiedlichen Interpretationen seien wohl keine Verstöße gegen den Pressekodex, sondern Ausdruck unterschiedlicher Meinungen im weiten Feld der Persönlichkeitsrechte. (2009)

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Täter-Foto keine Vorlage für Nachahmer

Eine Boulevardzeitung berichtet in Print- und Online über das Massaker von Winnenden. Das Aufmacherfoto zeigt den Amokschützen. Auf ihn wird mit einem Pfeil hingewiesen. Darin steht: „Dieser 17-Jährige erschießt 15 Menschen“. Die Bildunterschrift lautet: „Amokläufer Tim K. (17). Das Foto entstand vor zwei Monaten bei einem Tischtennisturnier“. Ein zweites Bild zeigt die Bergung einer Leiche. Bildtext: „Polizisten bergen eine Leiche in der Nähe der Schule“. Ein Leser vertritt die Auffassung, dass die Zeitung mit dem halbseitigen Foto des Amokschützen gegen den Pressekodex verstößt. Selbst überführte minderjährige Straftäter sollten nach seiner Meinung nicht mit dem vollen Namen genannt werden. Gesichter seien unkenntlich zu machen. Zudem liefere die Zeitung eine Vorlage für mögliche Nachahmer. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung in allen ihren Darstellungsformen wegen des außerordentlich hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit für gerechtfertigt. Im Rahmen der vom Presserat postulierten Grundsätze hätten die Redaktionen verantwortungsbewusst berichtet. Authentisch und ungeschönt hätte man die Ereignisse dargestellt. Die Presse habe Fragen der Öffentlichkeit zum Tatverlauf, über die Person des Täters, sein Lebensumfeld, seine Geschichte, über die Opfer sowie über privates und öffentliches Handeln im Zusammenhang mit dem Ereignis berichten müssen. Die Redaktionen hätten von ihrem Recht Gebrauch gemacht, zulässige Stilmittel und technische Möglichkeiten des Internets zu nutzen. Die Abbildung des Täters sei keine „idealisierende Darstellung“ des Amoklaufs. Folgte man der Ansicht des Beschwerdeführers, dass schon Elemente sachlich informierender Berichterstattung potentielle Täter zur Nachahmung einlüden, hätte dies zur Konsequenz, dass die Zeitung über jegliche Berichterstattung zum Fall Winnenden hätte verzichten müssen. Die Öffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse daran, Informationen über das Aussehen und die Identität des Täters zu bekommen. Dass dadurch dem Täter eine „Plattform“ gegeben werden könne, möge ein ungewollter Nebeneffekt sein. Würde die Redaktion deswegen auf die Veröffentlichung jeglicher Täterfotos verzichten, würden der Öffentlichkeit wesentliche Informationen vorenthalten. (2009)

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Kommentar verweigert – Namen genannt

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Kandidatin gibt keine Antwort“. Es geht um die Beschwerdeführerin in diesem Fall, die zuvor in einer Kleinstadt Bürgermeister-Kandidatin war. Ihr Partner, so die Redaktion, sei im örtlichen Schwimmbad in eine Schlägerei verwickelt gewesen. Im Artikel heißt es weiter, die Frau habe zu dieser Veröffentlichung nicht Stellung nehmen wollen. Die Ex-Kandidatin sieht durch die Veröffentlichung ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Zeitung habe über sie und die angebliche Verweigerung eines Kommentars mit vollem Namen berichtet. Der Chefredakteur der Zeitung weist auf die Haltung der Beschwerdeführerin hin, die sich im Rahmen ihres Bürgermeisterwahlkampfes nicht öffentlich habe äußern wollen. Über die Geschichte im Schwimmbad habe die Redaktion trotz des Drängens des Partners nicht umfänglich berichtet. Erbost habe sich dieser dann an eine andere Zeitung gewandt, wo die Geschichte in seinem Sinne und mit vollem Namen erzählt worden sei. Der Partner habe seine Freundin also selbst in die Öffentlichkeit gezogen. (2009)

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Sorg- und arglose Darstellung im Internet

Die Online-Ausgabe einer Lokalzeitung berichtet über die Aktivitäten des örtlichen Bürgermeisters in sozialen Internet-Netzwerken. Er habe beispielsweise ein Profil auf „meinVZ“ angelegt und dort über sein Privatleben berichtet. Er habe Bilder aus dem privaten Bereich ins Netz gestellt und seinen derzeitigen „Beziehungsstatus“ als „verliebt“ bezeichnet. Außerdem habe er sich der fremdenfeindlichen Gruppe des Netzwerks „Ja, ich war mal ein Ufo-Gänger … als es noch deutsch war“ angeschlossen. (Das „Ufo“ ist eine Diskothek, die häufig von deutsch-russischen Gästen frequentiert wird). Die Zeitung berichtet, der Bürgermeister habe sich nach eigenem Bekunden der Gruppe nur angeschlossen, um mit ihren Mitgliedern kommunizieren zu können. Er stellt klar, dass seine Zugehörigkeit zu dem Freundeskreis der Diskothek nichts mit seiner persönlichen Haltung zu tun habe. Eine Leserin und ein Leser der Zeitung sind der Auffassung, dass der Artikel gegen mehrere Ziffern des Pressekodex verstoße. Das Privatleben des Bürgermeisters gehe die Zeitung nichts an. Der Mann werde durch die Berichterstattung verleumdet. Nach Meinung des Chefredakteurs der Zeitung ist es durchaus legitim, darzustellen, wie ein Bürgermeister, der in der Öffentlichkeit steht, das Internet zur weltweiten öffentlichen Selbstdarstellung nutze. „meinVZ“ sei als größtes Online-Netzwerk im deutschsprachigen Raum jedermann zugänglich. Insofern könnten durch den Artikel weder die Privatsphäre noch Persönlichkeitsrechte verletzt werden, da der Bürgermeister selbst die beschriebenen Informationen allen Interessierten zur Kenntnis gegeben habe. Der Chefredakteur verweist noch auf einen weiteren Aspekt. Das Thema sei zum Zeitpunkt seines Erscheinens sehr aktuell gewesen. Die Medien hätten zu diesem Zeitpunkt bundesweit über die oft sorg- und arglose Selbstdarstellung von Menschen im Internet und die daraus resultierenden Gefahren berichtet. Die Redaktion habe das Thema auf das lokale Umfeld heruntergebrochen und sei dabei auf den Bürgermeister gestoßen. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass sich Personen des öffentlichen Lebens, also auch ein hauptamtlicher Bürgermeister, auch in puncto Privatleben anderen Aufmerksamkeitskriterien stellen müsse als andere Bürger, zumal dieser Bürgermeister sein Privatleben selbst öffentlich ausgebreitet habe. (2009)

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Wer ließ die Ex-Ehefrau überfallen?

„Wer ließ diese Frau quälen?“ – unter diesem Titel berichtet eine Illustrierte über die Erlebnisse der früheren Frau des Beschwerdeführers, der sich anwaltlich vertreten lässt. Seit ihrer Scheidung ist die Frau zweimal tätlich angegriffen worden. Motive und Hintergründe liegen im Dunkeln. In dem Bericht heißt es: „1997 trennte sich (…) von ihrem Ehemann, es folgte ein erbitterter Scheidungskrieg um das Vermögen, und plötzlich passierten merkwürdige Dinge – so ließ ihr damaliger Mann den Namen der Gräfin aus dem Adelsregister streichen“. Die Frau: „Das war zwar sehr ärgerlich, aber kein Vergleich zu dem, was folgte.“ Die Zeitschrift schreibt: „Die Polizei sagte ihr später, dass es einen Hintermann geben müsse, der den Schläger angeheuert habe; die Fahnder vermuteten, dass die schwierige Scheidung irgendetwas mit dem Überfall zu tun haben könnte.“ Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Autor des Beitrags ihn vor der Veröffentlichung nicht gehört habe. Der Artikel mische eigene Äußerungen mit einer Reihe von Zitaten aus einem Gespräch mit der Ex-Frau. In der Verschränkung dieser Äußerungen mit den Zitaten werde beim Leser der Verdacht geweckt, er sei Hintermann der beiden Überfälle gewesen. Die Chefredakteurin der Zeitschrift teilt mit, dem Beschwerdeführer sei durchaus Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Allerdings habe man ihn telefonisch nicht erreicht, und auf eine schriftliche Anfrage habe er sich nicht gemeldet. Den Vorwurf der Verletzung der Privatsphäre nach Ziffer 8 weist die Chefredakteurin zurück. Geschildert werde der bedrückende Fall der Ex-Frau des Beschwerdeführers, die durch zwei brutale Überfälle traumatisiert worden sei. Der Ex-Ehemann komme in der Berichterstattung überhaupt nicht vor. Auch eine Verletzung seiner Ehre scheide aus, da er nicht namentlich erwähnt werde und ihm auch nichts nachgesagt werde, wenn man von der Streichungsaktion aus dem Adelsregister absehe. Die Redaktion ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer offenbar überall eine Verschwörung wittert. (2009)

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Freunde berichten: Doris Day ist wohlauf

Eine Zeitschrift veröffentlicht den Beitrag „Doris Day (85) – Altersdemenz! – Sie weiß nicht einmal mehr, dass sie ein Weltstar ist“. In dem Artikel wird der Superstar der 50er und 60er Jahre als altersdemente, unselbständige und hilfsbedürftige Frau dargestellt. Es heißt u. a.: „Sie wollte niemanden mehr sehen, mit niemandem mehr sprechen. Jetzt brach der Kinoliebling aber zum ersten Mal das Schweigen. Einem kleinen Radiosender ihrer Heimatstadt gab Doris Day ein Interview“. Zwei Leser wenden sich gegen die Berichterstattung. In empörender, unwahrer Weise berichte die Redaktion über die Sängerin, Schauspielerin und Tierschützerin. Die Beschwerdeführer berichten, sie seien mit der Schauspielerin seit Jahren befreundet und besuchten sie regelmäßig. Mehrere Aussagen seien falsch und ehrverletzend. Beispiele: Doris Day leide nicht an Altersdemenz. Sie sei eine gesunde, fröhliche und herzliche Frau im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte. Sie habe nicht kürzlich ein erstes Radio-Interview gegeben, sondern tue das alljährlich. Sie lebe an einem anderen Ort, als im Bericht angegeben. Ein angeblich aus dem Film „Ein Hauch von Nerz“ stammendes Foto sei in Wirklichkeit aus dem Streifen “Ein Pyjama für zwei“. Die Beschwerdeführer sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Zeitschrift lässt den Autor des Artikels antworten. Es sei nicht seine Absicht gewesen, dem Ansehen von Doris Day zu schaden. Sollte sich herausstellen, dass einzelne im Artikel veröffentlichte Informationen nicht oder nicht exakt zuträfen, bedauere er dies sehr. Der Artikel gründe sich auf aus seiner Sicht zuverlässige Informationen aus einer amerikanischen Zeitschrift. Diese habe nicht den Eindruck vermittelt, als seien die Informationen zum Gesundheitszustand von Doris Day spekulativ. (2009)

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Probleme bei der Job-Suche befürchtet

Das Online-Archiv einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Sie wollen junge Musiker fördern“ über die Initiative „Heidebeben“, mit deren Hilfe Interpreten und Bands eine Chance bekommen sollen. Die Gründer der Initiative werden namentlich genannt. Auch das Alter eines der Beteiligten gibt die Redaktion an. Über ihn wird außerdem berichtet, dass er keinen festen Job habe. Der Mann beschwert sich beim Presserat. Da der Artikel weiterhin aus dem Online-Archiv abzurufen sei, würden seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Auch erwarte er wegen des Artikels Schwierigkeiten bei der Job-Suche. Er will die Löschung seiner Daten bzw. die Streichung seines Namens aus dem Suchergebnis in Verbindung mit diesem Artikel erreichen. Der Beschwerdeführer berichtet, er habe die Zeitung vergeblich um die Löschung der Daten gebeten. Die Redaktion habe sich auf die Pressefreiheit berufen. Die Rechtsabteilung der Zeitung will die Frage diskutiert wissen, ob in der Bereithaltung eines Artikels in einem Online-Archiv ein Verbreiten im äußerungsrechlichen Sinne zu sehen sei. Ein Verlag verhalte sich als Online-Archivar völlig neutral. Die Archiv-Inhalte würden weder aktualisiert noch bekräftigt. Das Tun des Verlages beschränke sich darauf, historische Fakten in ein Archiv aufzunehmen. (2009)

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Den Sandmann an ein West-Theater verkauft

Der RRB vergibt die Lizenz für die Sendung „Sandmann“ an ein Kölner Theater. Eine Regionalzeitung berichtet über das Thema und zitiert die Beschwerdeführerin, die als „verantwortlich für RBB-Lizenzen“ bezeichnet wird. Dagegen wehrt sich die Frau. Sie spricht von einer falschen Tatsachenbehauptung und sieht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Bei der telefonischen Anfrage zu einem anderen Thema sei von der Redaktion kein Hinweis auf ein Interview oder eine sonstige Veröffentlichung gegeben worden. Sie habe in dem Gespräch lediglich eine Veranstaltungsauskunft erteilt. Mehrfache Versuche, mit der Redaktion in Verbindung zu treten, seien fehlgeschlagen. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Meinung, der kritisierte Beitrag verletze weder die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin noch enthalte er falsche Tatsachen. Er schildert den Ablauf der Kontaktaufnahme und geht von einem journalistisch korrekten Verhalten der Redaktion aus. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an gewusst, dass die Anruferin Mitarbeiterin der Zeitung sei und zum Thema recherchiere. Sie habe bereitwillig Auskunft gegeben und zu keinem Zeitpunkt auch nur die geringsten Bedenken gegen eine Veröffentlichung geäußert. Die Redaktion habe davon ausgehen können, dass die Gesprächspartnerin für das Thema zuständig und auch verantwortlich sei. (2009)

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Boulevardzeitung verhält sich kodexkonform

Das Strafverfahren gegen einen Mann wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist Thema in einer Boulevardzeitung. Der Beitrag enthält ein Foto mit Augenbalken, der Nachname des mutmaßlichen Täters ist durchgängig abgekürzt. Er wird allerdings als „Speditionsmitarbeiter (46) in Leipzig“ vorgestellt. Die Zeitung schreibt: „Doch die Beweislage lastet schwer, denn es gibt eine Tonaufzeichnung von einer der Taten des Kinderschänders…“. Ein Leser der Zeitung teilt mit, dass der Mann mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig freigesprochen worden sei. Der Artikel enthalte eine unzulässige Vorverurteilung des Angeklagten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Zeitung es unterlassen habe, eine Meldung über den Freispruch zu veröffentlichen. Das sei ein Verstoß gegen die Richtlinie 13.2 des Pressekodex (Folgeberichterstattung). Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, sie habe nach Eingang der Beschwerde die Redaktion auf das Problem des monierten Berichts aufmerksam gemacht. Diese habe sich umgehend mit dem Betroffenen in Verbindung gesetzt und sich bei ihm schriftlich für die Berichterstattung und alle ihm daraus entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigt. Die Redaktion habe mit Einwilligung und Unterstützung des Mannes eine großformatige Richtigstellung abgedruckt. (2009)

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Verfallenes Haus mit Namensnennung

Der Verfall eines Hauses und die negativen Konsequenzen für die Bewohner sind Thema in einer Regionalzeitung. Die Zeitung äußert die Vermutung, dass die Besitzer bzw. Erben das Haus absichtlich verfallen lassen, um es abreißen zu können. Name und Wohnort eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft – einer Frau - werden genannt. Mitten im Artikel steht ein Bild des Hauses. Der Ehemann der genannten Frau ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Die Nennung des Namens und des Wohnorts seiner Frau verletzten deren Persönlichkeitsrechte. Es sei insgesamt ärgerlich, dass sie im Zusammenhang mit dem Abriss des Hauses genannt werde. Außerdem habe die Zeitung die Fakten rund um den Vorgang falsch dargestellt. Eine Erlaubnis, ihren Namen zu nennen, habe die Frau der Redaktion gegenüber nicht erteilt. Nach der Veröffentlichung sei sie Drohungen und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen. Nach einer Intervention bei der Geschäftsführung habe die Zeitung den Online-Lesezugang zu dem fraglichen Artikel gesperrt. Auskunft über die Herkunft der persönlichen Daten habe die Zeitung verweigert. Der verantwortliche Redakteur antwortet. Im Fall des geplanten Abrisses eines denkmalgeschützten Hauses handele es sich um ein Thema von öffentlichem Interesse. Die Redaktion habe wahr und korrekt berichtet. Um dem Beschwerdeführer entgegen zu kommen, habe die Redaktion den Artikel aus dem Online-Angebot entfernt. Ergebnisse bzw. Wege der Recherche wiederzugeben – wie vom Beschwerdeführer verlangt – verstoße gegen journalistische Prinzipien. (2009)

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