Boulevardzeitung verhält sich kodexkonform
Falsche Darstellung mit großformatiger Richtigstellung korrigiert
Das Strafverfahren gegen einen Mann wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist Thema in einer Boulevardzeitung. Der Beitrag enthält ein Foto mit Augenbalken, der Nachname des mutmaßlichen Täters ist durchgängig abgekürzt. Er wird allerdings als „Speditionsmitarbeiter (46) in Leipzig“ vorgestellt. Die Zeitung schreibt: „Doch die Beweislage lastet schwer, denn es gibt eine Tonaufzeichnung von einer der Taten des Kinderschänders…“. Ein Leser der Zeitung teilt mit, dass der Mann mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig freigesprochen worden sei. Der Artikel enthalte eine unzulässige Vorverurteilung des Angeklagten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Zeitung es unterlassen habe, eine Meldung über den Freispruch zu veröffentlichen. Das sei ein Verstoß gegen die Richtlinie 13.2 des Pressekodex (Folgeberichterstattung). Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, sie habe nach Eingang der Beschwerde die Redaktion auf das Problem des monierten Berichts aufmerksam gemacht. Diese habe sich umgehend mit dem Betroffenen in Verbindung gesetzt und sich bei ihm schriftlich für die Berichterstattung und alle ihm daraus entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigt. Die Redaktion habe mit Einwilligung und Unterstützung des Mannes eine großformatige Richtigstellung abgedruckt. (2009)