Unakzeptable Textpassage übersehen
Wegen Einbruchs Verurteilten als „Roma“ bezeichnet
Ein staatenloser Roma wird wegen Einbruchs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Internetdienst einer Regionalzeitung berichtet. Eine Leserin moniert, dass der Beitrag gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex verstoße, da die ethnische Herkunft einer Person im Zusammenhang mit einer Straftat nur dann genannt werden dürfe, wenn diese zum Verständnis des Vorgangs unerlässlich sei. Dies sei hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Artikel trage unnötig zur weiteren Stigmatisierung einer ethnischen Gruppe bei. Mit Betroffenheit bekennt der Verlag einen Verstoß. Die Wahrung des Pressekodex und der sonstigen presserechtlichen Grundsätze hätten im Hause oberste Priorität. Die Unternehmensspitze bedauert den Fehler und entschuldigt sich in aller Form. Beim Redigieren des Textes sei in der Hektik des Tagesgeschäfts diese unakzeptable Passage übersehen worden. Man habe die Redaktion deutlich auf diesen journalistischen Fehltritt hingewiesen und sie entsprechend belehrt. Alle Redaktionen seien an die Einhaltung der Richtlinien des Presserats erinnert worden. (2009)