Persönlichkeitsrechte posthum verletzt
Ein Nutzer meint: Darstellung ist abstoßend und geschmacklos
Eine Air France-Maschine stürzt auf dem Flug von Rio nach Paris in den Atlantik. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet mit Fotos, Vornamen und abgekürzten Nachnamen sowie zum Teil Kurzvorstellungen über die deutschen Opfer. Ein Nutzer legt Beschwerde ein. Er finde die öffentliche Zurschaustellung und Nennung der Toten der Air-France-Katastrophe abstoßend und respektlos. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung wegen des außerordentlich hohen öffentlichen Informationsbedürfnisses für gerechtfertigt. „In der Regel“ sei die Presse gehalten, eine identifizierende Darstellung der Opfer zu unterlassen. Der Absturz im Atlantik sei jedoch kein Regelfall gewesen. Es habe sich um die schlimmste Flugzeugkatastrophe der jüngsten Vergangenheit gehandelt. 28 der Toten waren Deutsche. Deshalb habe das Unglück für deutsche Leser eine besondere Relevanz gehabt. Alle deutschen Medien hätten über mehrere Tage hinweg über den Absturz, das ungewisse Schicksal der Passagiere und insbesondere über Trauer und Anteilnahme in der deutschen Öffentlichkeit berichtet. Diese besonderen Begleitumstände rechtfertigten die Berichterstattung als eine Ausnahme von der in Ziffer 8.1 des Pressekodex festgehaltenen Regel. (2009)