Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Sowohl die Druck- als auch die Internet-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet unter der Überschrift „Verfolgt von einem Verdacht“ über eine in einer kleinen deutschen Stadt lebende äthiopische Familie. Die Beichterstattung konzentriert sich auf den Vorbehalt des Jugendamtes, die Äthiopier könnten auf einer Reise in die Heimat ihre Tochter beschneiden lassen. In der Zeitung kommen zwei äthiopische Ärzte in einem Leserbrief zu Wort. Thema ist der Streit zwischen deutschen und afrikanischen Gruppen über die Begriffe Beschneidung und Verstümmelung. Die Mitglieder des „Deutsch-Afrikanischen Ärztevereins“ glauben, dass mit geduldiger Überzeugungsarbeit Beschneidung bzw. Verstümmelung beendet werden könnten. Die Argumentation deutscher Gruppen geht in die Richtung, dass diese Haltung eher dazu führen werde, den Erfolg der Aktion gegen die Genitalbeschneidung zu gefährden. Eine Vertreterin von „Terres des femmes“ sieht in dem Beitrag der Zeitung presseethische Grundsätze verletzt. Der Autor verwechsle die rechtlichen Begriffe des elterlichen Sorgerechts mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das zuständige Gericht habe für einen teilweisen Entzug des Aufenthaltsrechts gestimmt, um zu vermeiden, dass die Eltern ihre Tochter nach Äthiopien bringen. Durch den Beitrag werde suggeriert, das Gericht habe den Eltern das Recht in vollem Umfang abgesprochen. „Terres des Femmes“ kritisiert auch die Verwendung des Begriffs „Beschneidung“. 120 Millionen Frauen seien von dieser Menschenrechtsverletzung betroffen. Beschneidung sei ein sachlich falscher Begriff. Es sei eine fatale Verharmlosung dieser gewalttätigen Praxis an Mädchen und Frauen. Über die Bezeichnung seien sich die Vereinten Nationen, die Weltgesundheitsorganisation und das Inter African Committee (IAC) einig. Die Beschwerdeführerin beklagt sich auch darüber, dass die Zeitung nur in einem Leserbrief zwei afrikanische Ärzte zu Wort kommen lasse, die die Genitalverstümmelung als „Kulturpraktik“ bezeichnet hätten. Sachlich bewertende und korrigierende Lesermeinungen seien nicht abgedruckt worden. Der Autor des umstrittenen Beitrags nimmt selbst Stellung. Der Vorwurf der Verwechslung rechtlicher Begriffe ist nach seiner Auffassung nicht gerechtfertigt. In seinem Artikel stehe die Passage: „(…) gibt es einen Beschluss des Amtsgerichts (…), der den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilweise entzieht“. Dies sei exakt die Wortwahl, die von „Terres des femmes“ eingefordert werde. (2009)
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Eine Regionalzeitung berichtet über Aussagen eines Kommunalpolitikers aus einer Großstadt und die folgende Diskussion. Dieser habe zu einem Boykott Israels aufgerufen. Dagegen wehrt sich der Mann und beschwert sich über mehrere Beiträge der Zeitung. Darin sei ihm gegenüber auch der Vorwurf des Antisemitismus erhoben worden. Es werde behauptet, es gebe die gemeinsame Boykotterklärung des Weltsozialforums nicht, auf die er sich bei seinen Aussagen berufen habe, sondern lediglich einen „Tag der Solidarität“. Der Kommunalpolitiker wirft der Zeitung vor, seine Positionen falsch wiedergegeben zu haben. Er habe nicht zu einem Boykott Israels aufgerufen, sondern lediglich eine Erklärung des Weltsozialforums zu einem Aktionstag mit Boykott als sinnvoll bezeichnet. Das habe er in einem Telefonat mit der Redaktion betont. Außerdem sei er aus dem Zusammenhang gerissen zitiert worden. Schon im ersten Telefonat habe er deutlich gemacht, dass er NS-Gedankengut ablehne und ein Boykottaufruf gegen Israel nicht gleichzusetzen sei mit der damaligen Parole „Deutsche – kauft nicht bei Juden“. Diese Distanzierung habe die Zeitung verschwiegen. Die Rechtsabteilung des Zeitungshauses hält diese Aussage des Beschwerdeführers – gesagt während einer Veranstaltung eines Ortsverbandes der Partei „Die Linke“ - für unstrittig: „Jede und jeder kann zum Beispiel durch den Boykott von israelischen Waren dazu beitragen, dass der Druck auf eine andere Politik verstärkt wird“. Dass eine solche Äußerung vor dem Hintergrund der Judenverfolgung in Deutschland zur Zeit des Nationalsozialismus unterschiedliche Reaktionen hervorrufe, liege auf der Hand. Der Autor des Berichts teilt mit, dass er mit dem Kommunalpolitiker telefoniert habe. Er habe ihn gefragt, ob er sich der Brisanz seines Aufrufs bewusst sei. Er – der Beschwerdeführer - wisse, woher der Aufruf, Deutsche sollten nicht bei Juden kaufen, herkomme. Er sei ein entschiedener Nazi-Gegner. Dennoch gebe es an dem Aufruf nichts zurückzunehmen, zumal der Weltsozialgipfel in Belem einen identischen Aufruf in seiner Abschlusserklärung veröffentlicht habe. Deshalb halte er seine Äußerungen aufrecht. Die Zeitung teilt weiter mit, dass sie zu ihrer Berichterstattung stehe. Der Beschwerdeführer wolle Oberbürgermeister seiner Stadt werden, einem Gemeinwesen, in deren Bevölkerung 25 Nationalitäten vertreten seien, darunter auch Mitglieder jüdischen Glaubens und relativ viele Muslime, die dem Staat Israel zum Teil feindlich gegenüber stünden. Nicht nur vor diesem Hintergrund sei der Aufruf des Beschwerdeführers skandalös und ohne Beispiel in der Nachkriegsgeschichte der Stadt. (2009)
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In einer Zeitschrift erscheint ein Beitrag, der den Namen eines bestimmten Produktes bereits in der Überschrift trägt. Es geht um eine Diätmethode. Am Ende des Beitrags erfolgt ein Hinweis auf die Tätigkeit der Autorin mit den entsprechenden Kontaktdaten. Nach Auffassung eines Lesers verfolgt die Autorin eigene Interessen. Zumindest im Februar 2009 habe sie die Methode selbst angeboten, wie aus einem Interneteintrag hervorgeht. Der Artikel sei völlig unkritisch. Außerdem förderte die Angabe der Kontaktdaten die geschäftlichen Interessen der Autorin. Der Verlag teilt mit, es sei wesentliches Merkmal der Veröffentlichungen in der Zeitschrift, Autoren, die in der Regel Heilpraktiker, Ärzte und sonstige Therapeuten seien, Gelegenheit zu geben, über ihre eigenen Erfahrungen mit Heilmethoden zu berichten. Selbstverständlich prüfe die Redaktion im Vorfeld die Seriosität und Glaubwürdigkeit der Autoren. Im Impressum der Zeitschrift werde auch darauf hingewiesen, dass die Beiträge die Auffassungen der Autoren wiedergäben und nicht unbedingt die Meinung der Redaktion. Unter diesen Gesichtspunkten sei die Kritik des Beschwerdeführers nicht nachzuvollziehen. Die Autorin des Beitrags teilt mit, dass sie die Lizenz als Betreuerin der von ihr beschriebenen Behandlungsmethode besitze und diese korrekt dargestellt habe. Durch den Beitrag hätten viele Menschen erfahren, wie die Ernährung in den Stoffwechsel eingreife und mit welcher Methode sie wirksam in relativ kurzer Zeit nachhaltig umgestellt werden könnte. Die Methode werde allein in München von über 100 Beratern angeboten. Durch die Angabe der allgemeinen Internetseite könne jeder Leser selbst entscheiden, zu welchem Berater er gehen wollte. Dort seien alle Berater in Deutschland, Österreich und Italien aufgeführt. (2009)
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Eine Motor-Zeitschrift berichtet über die Lackpflege bei Autos. Ein Fachmann erläutert den Vorgang an einem konkreten Beispiel. Er verwendet dabei ausschließlich Produkte eines bestimmten Herstellers. Diese werden detailliert vorgestellt und auch mehrfach abgebildet. Der Beschwerdeführer im Fall BK1-135/09 sieht Schleichwerbung für die Produkte eines bestimmten Herstellers. Im Fall BK1-136/09 beklagt ein Leser, dass der Artikel nicht als Anzeige oder Werbung gekennzeichnet sei. Der Chefredakteur der Zeitschrift spricht von Betroffenheit, mit der er die Beschwerden zur Kenntnis genommen habe. Er räumt ein, dass bei Betrachtung des Artikels der „böse Schein“ eines werblichen Beitrages durchaus entstehen könne. Er weist auch darauf hin, dass es kaum möglich sei, einen vergleichenden Warentest an einzelnen Produkten durchzuführen, da alle Hersteller die einzelnen Produkte ihrer Sortimente aufeinander abstimmten. Da jedoch ein Bedürfnis der Leserschaft nach Information und Beratung über Pflegeprodukte bestehe, habe sich die Redaktion hier für einen Mittelweg entschieden: In lockerer Reihenfolge erschienen Artikel über Produkte der wichtigsten Hersteller. Hinzu kämen Gesamtdarstellungen des Pflegemarktes. Der Chefredakteur versichert, in künftigen Fällen der Beschreibung von Herstellersortimenten besonders genau darauf zu achten, dass der Eindruck einer Werbeabsicht nicht entstehen werde. (2009)
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Eine Aktion des Sportartikelherstellers „Nike“ mit dem Bayern-Star Franck Ribéry ist Thema des Online-Auftritts einer Sportzeitschrift. Im Mittelpunkt steht ein neuer Fußball-Schuh, der vorgestellt und abgebildet wird. Die Bildzeile lautet: “Verteidiger: Jetzt heißt´s zittern: Der neue Mercurial Vapor V ist da!“ Am Ende des Artikels steht ein Hinweis auf die Hersteller-Website, auf der weitere Hinweise auf die Aktion zu finden sind. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Vor allem der Bildtext sei kritikwürdig. Der Leiter der Online-Ausgabe distanziert sich vom Vorwurf des bezahlten Journalismus. Alle Werbemittel im Zusammenhang mit der Nike-Kampagne seien über die gesamte Laufzeit mit dem Vermerk „Anzeige“ versehen und deutlich kenntlich gemacht worden. Einzige Ausnahme: Gleich am Beginn der Kampagne sei es versäumt worden, den Beitrag entsprechend zu kennzeichnen. Dies sei aber keinesfalls bewusst geschehen. Die Redaktion bedauert die Nachlässigkeit am Anfang und entschuldige sich dafür. Ein Indiz dafür, dass eine Absicht nicht vorgelegen habe, ergebe sich auch daraus, dass man ohne Vorliegen einer Beschwerde die Kennzeichnung aus eigenen Stücken nachgeholt habe. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht einen Kommentar des Chefredakteurs. Am Beginn steht diese Passage: „Die Unsterblichkeit des Attentäters: Tim K. wusste wohl, dass er schon Stunden nach seiner Tat auf immer in die Hall of Fame des Verbrechens eingehen würde. Mit der Tat hat er die große Erzählung vom Amok weitergesponnnen.“ Im Beitrag geht es um die mediale Aufmerksamkeit, die Amokläufen zuteil wird. Das Fazit des Autors lautet: „Er stirbt, aber er lebt im visuellen Gedächtnis der Menschheit weiter. (…) Er ist jeweils ein Neuzugang in der Ahnengalerie der Ausnahmetäter. Er betritt eine Hall of Fame, aus der ihn niemand vertreiben kann“. Ein Nutzer des Internet-Auftritts bezeichnet den Beitrag als eine „Ohrfeige ins Gesicht aller Opfer und Hinterbliebenen“ und menschenverachtend. Der Autor antwortet auf die Beschwerde. Der Vorwurf, sein Artikel stifte potentielle Amokläufer zur Nachahmung an, sei nicht zutreffend. Im Gegenteil bedürfe es zur Inspiration von Nachahmungstätern keines solchen Artikels. Tim K. habe gewusst, dass er in die Annalen der Verbrechensgeschichte eingehen werde, und zwar ohne das Zutun einzelner Medien, sondern insbesondere wegen des globalen Informationsangebotes, das durch das Internet und sein millionenfach abrufbares Langzeitgedächtnis in den letzten Jahren eine schon nicht mehr messbare Verbreitung erfahren habe. Es gehöre zur Mediengesellschaft, dass im Prinzip jeder die Möglichkeit habe, ungefiltert mit Tat und Meinung an ein größtmögliches Publikum heranzukommen. Dies habe seine Vorteile, aber auch Nachteile und problematische Seiten, nicht zuletzt die, dass jeder Amoktäter in rasender Geschwindigkeit ein unvergleichlich viel größeres Publikum erreiche, als das früher möglich gewesen sei. Diese unbequeme Wahrheit sei die Kernaussage des Artikels. Es sei Aufgabe der Medien, auch solche Wahrheiten zum Gegenstand der Berichterstattung zu machen. Der Text hinterfrage diese Realität kritisch und bedauere sie. (2009)
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In einer Großstadt kommt es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der ein Mann schwer verletzt wurde. Die örtliche Zeitung titelt: „Beil-Attacke auf Kiosk-Mitarbeiter“. Vorname, abgekürzter Nachname und Alter des Opfers werden genannt. Es habe die italienische Staatsangehörigkeit. Ein Foto wird abgedruckt, das das Opfer bäuchlings auf einer Trage liegend zeigt. Eine blutende Wunde ist zu erkennen. Das Gesicht ist halb verdeckt. Der Verletzte trägt eine Sauerstoffmaske und wird gerade abtransportiert. Eine Leserin der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte), weil die genannten Einzelheiten eine Identifizierung des Opfers zuließen. Sie beklagt, dass der Respekt vor den Opfern immer häufiger zu wünschen übrig lasse. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält der Beschwerdeführerin das Argument entgegen, dass die Identität des Opfers nicht preisgegeben worden sei. Mit dem Foto sei auch keine Seite des Blattes aufgemacht worden, so dass es auch keine Blickfangfunktion habe. Im Vordergrund der Berichterstattung stehe die Information der Öffentlichkeit über einen besonders brutalen Überfall, über den die Presse berichten müsse, da die zunehmende Brutalität im Zusammenhang mit Straftaten in der Stadt ein berichtenswerter Anlass sei. (2009)
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Die Online-Ausgabe einer großen Regionalzeitung berichtet über einen Aufklärungserfolg der Polizei, die gegen 21 Verdächtige wegen einer Einbruchsserie ermittelt. Die Redaktion nennt die Einbruchsorte. Im Beitrag geht es auch um die mutmaßlichen Täter, zum Großteil strafunmündige Kinder und Jugendliche. Sie spricht von einem deutschen Jugendlichen als Haupttäter. Wörtlich heißt es: „Ansonsten fällt auf, dass sich unter den übrigen Tatverdächtigen (…) nur vier deutsche Staatsangehörige befinden. Bei den restlichen Tatverdächtigen handelt es sich um Personen mit türkischer bzw. libanesischer Nationalität“. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1, da durch die Erwähnung der Staatsangehörigkeit der mutmaßlichen Täter Stimmung gegen Minderheiten gemacht und Vorurteile geschürt würden. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt sich auf den Standpunkt, die Nennung der drei Nationalitäten stelle im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen keine Diskriminierung dar. Es diene dem öffentlichen Informationsinteresse, wenn Besonderheiten des Sachverhalts mitgeteilt würden. Das öffentliche Interesse sei vor allem dadurch begründet, dass gegen 21 Tatverdächtige ermittelt werde, denen 33 Straftaten vorgeworfen würden. Die serienmäßigen Straftaten würden – eine weitere Besonderheit – überwiegend von strafunmündigen Kindern und Jugendlichen ausgeführt. Bemerkenswert sei es auch, dass die mutmaßlichen Täter unterschiedlicher Herkunft seien. All diese Umstände des Ermittlungsverfahrens stellten Besonderheiten dar, die von der Zeitung mitgeteilt worden seien. Dass dadurch Stimmung gegen Minderheiten gemacht werde, sei nicht nachvollziehbar. (2009)
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Unter der Überschrift „Kenianer droht junge Ehefrau umzubringen“ berichtet eine Regionalzeitung über einen 32-Jährigen, der seine von ihm seit kurzem getrennt lebende 23-jährige Ehefrau mit dem Tod bedroht habe, falls sie ihn endgültig verlasse. Bei Eintreffen der Polizei habe der Mann massiven Widerstand geleistet, sich äußerst aggressiv verhalten und um sich geschlagen. Schließlich sei er gefesselt und vorläufig in Polizeigewahrsam gebracht worden. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Der Artikel sei tendenziös, rassistisch und gebe nicht den tatsächlichen Verlauf des Geschehens wieder. Dem „Kenianer“, der seit mehr als 15 Jahren in Deutschland lebe, sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Neben der Stigmatisierung eines Einzelnen diskriminiere der Autor eine ethnische Gruppe. Da nur die Sicht der Frau wiedergegeben werde, erfolge auch eine öffentliche Vorverurteilung. Die Zeitung habe eine Polizeimeldung übernommen und geringfügig redigiert. Die Rechtsvertretung des Blattes bestätigt, dass der Bericht auf eine Pressemitteilung des zuständigen Polizeipräsidiums zurückgehe. Die Nennung der Nationalität des Festgenommenen diene dem besseren Verständnis des Vorfalls. Dies sei nötig, um dem öffentlichen Informationsinteresse gerecht zu werden. Die bloße Nennung der Nationalität eines Beteiligten sei keine Diskriminierung. Da die Daten der Beteiligten in der Pressemitteilung wie üblich nicht mitgeteilt worden seien, habe die Redaktion diese auch nicht um eine Stellungnahme bitten können. Die Rechtsvertretung geht davon aus, dass Beamte grundsätzlich bei Aufnahme einer Anzeige alle Beteiligten anhörten. Schließlich enthalte der Artikel keine Vorverurteilung, weil über die mutmaßlichen Täter nicht identifizierend berichtet worden sei. (2009)
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Unter der Überschrift „Always look on the bright side of life“ berichtet eine überregionale Tagszeitung über die Krise beim FC Bayern München. Der Überschrift beigestellt ist eine Fotomontage, die einen am Kreuz hängenden Menschen mit den Gesichtszügen des damaligen Trainers Jürgen Klinsmann zeigt. In der Unterzeile heißt es: „Von Deutschlands Superstar zu Bayerns Buhmann: Sonnyboy Jürgen Klinsmann versiebt ein Spiel nach dem anderen. Warum dem gefallenen Heiland jetzt die Kreuzigung droht…“. „Gleichermaßen geschmacklos wie rücksichtslos“ – so sieht ein Leser der Zeitung diesen Beitrag. Mit Abscheu und Verärgerung habe er diese Darstellung zur Kenntnis genommen. Er sieht Stilgrenzen überschritten und die Pressefreiheit missbraucht. Die Fotomontage sei unvereinbar mit den Grundsätzen seriöser Berichterstattung und verletze religiöse Gefühle. Die Darstellung verstoße gegen Ziffer 10 des Pressekodex, wonach die Presse darauf verzichte, religiöse, weltanschauliche und sittliche Überzeugungen zu schmähen. Die Chefredaktion verweist auf einen Antrag auf einstweilige Verfügung, den Jürgen Klinsmann beim Landgericht München gestellt habe. Das Gericht habe den Antrag abgelehnt; die ausführliche Begründung liege dem Deutschen Presserat vor. Gegen die Ablehnung habe Klinsmann wiederum Beschwerde eingelegt, so dass der Fall nunmehr beim Oberlandesgericht München liege. Die Chefredaktion erläutert die Fotomontage. Die Schlagzeile „Always look on the bright side……“ entstamme einem bekannten Film, in dem es unter anderem um eine Kreuzigung gehe. Die Frage, ob Jürgen Klinsmann Trainer in München bleiben werde, sei ausgerechnet am Osterwochenende aktuell geworden. Deshalb sei eine Darstellung als Gekreuzigter nahe gelegen. Der Redaktion sei es darum gegangen, darzustellen, wie Klinsmann zum Heilsbringer Deutschlands und des FC Bayern hochgejubelt und dann zum Alleinschuldigen an der Misere des Vereins abgestempelt worden sei. Das Titelbild solle die Stimmung rund um den Fußballverein nach einer verheerenden 0:4-Niederlage in Barcelona wiedergeben. (2009)
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