Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Kein Anspruch auf Veröffentlichung

Die Internetplattform einer Regionalzeitung löscht einen Beitrag. Der Verfasser hält die Löschung für ungerechtfertigt. Er habe einen neuen Thread (Englisch für Faden, Strang oder auch Gedankengang) eröffnet, um die Löschung zu thematisieren. Auch dieser sei nach kurzer Zeit kommentarlos entfernt worden. Das sei Zensur. Administratoren dürften nicht willkürlich Textbeiträge zensieren und löschen, wenn kein Verstoß gegen die Forenregeln vorliege. Eine Nutzerin, die zum gleichen Thema den Presserat habe einschalten wollen, sei gesperrt worden. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, in der Internetplattform habe es einen Beitrag mit dem Titel „Türken sind mit Abstand am schlechtesten integriert“ gegeben. Diese Diskussion sei inzwischen wegen wiederholter rassistischer Beiträge gelöscht worden und deshalb nicht mehr abrufbar. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht zum Thema geäußert, sondern sich mit der Frage beschäftigt, ob ein zuvor gesperrter User namens „balu“ nun unter dem Pseudonym „DerGeistDerStetsVerneint“ aktiv sei. Die folgenden Beiträge hätten diese Spekulationen aufgegriffen. Sie seien gelöscht worden, weil sie nichts mehr mit dem eigentlichen Thema des Threads zu tun gehabt hätten. Es seien also lediglich themenfremde Beiträge entfernt worden. Die Begleitung der einzelnen Foren erfolge durch „Moderatoren“. Diese könnten Beiträge editieren und löschen. Das Forum unterliege den Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Internetportals. Diese regelten unter Ziffer 4.5, dass Nutzer eigene Inhalte einstellen dürften. Es werde allerdings klargestellt, dass ein Anspruch auf Veröffentlichung der Beiträge ausdrücklich nicht bestehe. (2009)

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„10.000 Euro OP-Kosten stecken in ihm/ihr“

In einer Boulevardzeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „1. Ekel-Prüfung im Dschungel-Camp“. Laut Dachzeile haben sich Lorielle London und Giulia Siegel geküsst. In einem Anreißer auf der Titelseite bezeichnet die Zeitung diesen Kuss als „Ekel-Prüfung“. Über Lorielle London heißt es: „Super-Transe Lorenzo (25, l.) nahm sich gleich die schöne Giulia Siegel (34) vor.“ In der Kurz-Vorstellung der Lorielle stehen die Sätze: „Super-Transe Lorenzo (25) – in ihm/ihr stecken über 10.000 Euro OP-Kosten, z.B. neuer Busen (…) Nun unterzieht er sich einer Hormon-Therapie, um ganz zur Frau zu werden. Lorenzo packt ein: Makeup und Lidschatten“. Ein Leser sieht eine Verletzung der Menschenwürde dadurch, dass ein Kuss zwischen einer Transsexuellen und einer heterosexuellen Frau als „Ekel-Prüfung“ bezeichnet wird. Das Wort „Ekel“ beziehe sich dabei eindeutig auf Lorielle London. Damit bediene die Zeitung in populistischer Weise eine Sexualmoral, deren Verfechter Minderheiten als „abartig“ und deren Sexualpraktiken als „eklig“ bezeichneten. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung für zulässig, weil alle Beteiligten mit ihr einverstanden gewesen seien. Zumindest die beiden betroffenen Personen sähen ihre Menschenwürde nicht verletzt. Lorielle London habe die der Zeitung vorgeworfenen Begriffe selbst in der Öffentlichkeit benutzt. Ihre operative Verwandlung habe sie als Medienspektakel inszeniert. Von solchen und ähnlichen Auftritten und Aktionen lebe sie. Lorielle habe von dem Grundrecht Gebrauch gemacht, über sich selbst zu verfügen und ihr Schicksal eigenverantwortlich zu gestalten. (2009)

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Wenn Männer schrill durch die Gegend gackern

Die Online-Ausgabe eines illustrierten Magazins berichtet unter der Überschrift „Und am Ende siegt immer das Tuntige“ über das RTL-Dschungel-Camp. Unter einem Foto steht: „Lorielle London (…) könnte vom Tuntentrend profitieren.“ Im Text heißt es über sie: „Der Sieger steht ohnehin schon fest – denn Deutschland hat ein Herz für Tuntiges“. Weitere Zitate aus dem Text: „Sie kreischen, heulen, jaulen, stöhnen, jubeln und laufen selbst bei den profansten Dingen vor Emotionen über wie normale Menschen nicht bei der Geburt des ersten Kindes oder dem Gewinn der ersten Goldmedaille: Tunten, oder wie Wikipedia sie definiert ´Schwule, die durch ein besonders affektiertes Verhalten auffallen´“. Lorielle wird als „halbe Frau“ bezeichnet. Des Weiteren wird behauptet, der Deutsche liebe seine Tunten. Wenigstens an ihnen könne er liberale Gesinnung und Toleranz praktizieren. „Das Herz des Bundesbürgers schlägt höher, wenn Männer Handtaschen schwingen, Stöckelschuhe tragen oder schrill durch die Gegend gackern“. Die Aktion Transsexualität und Menschenrechte e. V. verwahrt sich dagegen, dass eine transsexuelle Frau als „Tunte“ bezeichnet wird. Dieser Begriff beziehe sich jedoch auch auf verkleidete schwule Männer. Transsexuelle Frauen seien keine tuntigen Männer. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Diskriminierung transsexueller Frauen. Der Respekt vor der geschlechtlichen Identität transsexueller Frauen sei in den deutschen Medien ein großes Problem. Dort würden transsexuelle Frauen als „schwule Männer“ bezeichnet, was nicht den Tatsachen entspreche. Die Rechtsabteilung des Magazins sieht in diesem Fall keine Diskriminierung. Insbesondere werde die Menschenwürde der Dschungelcamp-Kandidatin nicht missachtet. Lorielle London werde nicht als „schwuler Mann“ bezeichnet. Das Dschungel-Camp wie auch die ironische Berichterstattung darüber könnten im Einzelfall die Grenze des guten Geschmacks überschreiten, gegen den Pressekodex verstießen sie jedoch nicht. (2009)

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Amoklauf Winnenden: „Realschule holt auf“

Die Online-Ausgabe eines Satiremagazins berichtet über den Amoklauf von Winnenden. Unter der Überschrift „Realschule holt auf“ stellt die Redaktion ein Schul-Ranking zwischen Realschulen und Gymnasien auf, an denen Verbrechen verübt wurden. Genannt werden die Amokläufe von Meißen (1999), Erfurt (2002), Emsdetten (2006) und Winnenden (2009). Für jedes Todesopfer steht in der Auflistung eine Pistole. Unter der Überschrift „Amok-Ankündigung“ veröffentlicht die Redaktion ein vorgefertigtes Formular, in dem potentielle Amokläufer Tatort, Tatmotiv, Absender und Empfänger ankreuzen bzw. eintragen können. Vier Leser bzw. ein Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart schicken Beschwerden an den Presserat. BK1-109/09: Nach Ansicht des Beschwerdeführers geht die Zeitschrift geschmacklos und menschenverachtend mit den Ereignissen an den genannten Schulen um. Die Würde der Opfer, der Angehörigen und jedes anderen Menschen werde mit Füßen getreten. Die Opfer der Tragödien würden durch die Abbildung „Schulranking“ zu „skurrilen Trophäen“. BK1-110/09: Satire müsse Grenzen haben. Die kritisierte Darstellung sei geschmacklos. Ein ganzes Land sei geschockt, und das Satiremagazin mache darüber perverse Scherze. BK1-111/09: Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass Satire in diesem Fall zu weit gehe. BK1-112/09: Das Stuttgarter Regierungspräsidium reicht seine Beschwerde im Namen der Opfer und der Angehörigen ein. Das Magazin habe sich in beschämender, geschmackloser und unwürdiger Weise über den Amoklauf und die Todesopfer lustig gemacht. In dem Beitrag „Das neue Schulranking ist da: Realschule holt auf“ würden die Opfer des Amoklaufes in Form von Pistolen dargestellt und aufgelistet. Die Darstellung sei menschenverachtend. Durch das „Amok-Ankündigungsformular“ werde die Problematik der Trittbrettfahrer ins Lächerliche gezogen. Das Satire-Magazin nimmt zu den Beschwerden nicht Stellung. (2009)

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Beschwerde über „schreckliche Titelseite“

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Hier stirbt der Amok-Killer“ über ein Video mit den letzten Sekunden im Leben des Amokläufers von Winnenden. Die Zeitung zeigt auf ihrer Titelseite drei Bilder aus der Videosequenz. Bild 1 zeigt den Täter auf einem Parkplatz. Bildunterschrift: „Die letzten Sekunden im Leben des Tim K.: Auf einem Autohaus-Parkplatz liefert er sich ein Feuergefecht mit Polizisten. Bild 2 zeigt, wie der Junge zusammensackt. Bildtext: „Plötzlich bricht der Attentäter zusammen – getroffen von einer Polizeikugel. Tim K. sackt zusammen.“ Bild 3 zeigt den am Boden liegenden Amokläufer. Bildtext: Wenige Augenblicke, nachdem er getroffen wurde, liegt Tim K. tot auf dem Asphalt: Er hat sich mit seiner Pistole selbst gerichtet. Neben der Überschrift ist ein Foto des Jungen zu sehen. Bildtext: „Der Amokläufer von Winnenden: Tim K. (17)“. Im Beitrag wird auf die Online-Ausgabe der Zeitung hingewiesen, die das komplette Video veröffentlicht. Drei Leser des Blattes wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. BK1-113/09: Der Beschwerdeführerin zufolge gehört das Bild eines sterbenden Menschen nicht in die Medien. Geburt und Tod eines Menschen seien intime Momente, die auch intim bleiben sollten. BK1-114/09: Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Redaktion das Sterben eines 17-Jährigen auf der Titelseite als Bildergeschichte zeigt. Dies sei mit einer öffentlichen Hinrichtung vergleichbar. Der Leser bittet den Presserat eindringlich, gegen eine solche Art der Berichterstattung vorzugehen. Er sieht den Pressekodex und hier vor allem Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz) verletzt. BK1-115/09: Der Beschwerdeführer kritisiert die Veröffentlichung der drei Bilder. Diese „schreckliche Titelseite“ widerspricht nach seiner Meinung dem Pressekodex. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung für gerechtfertigt. Die Redaktion habe authentisch und ungeschönt in einer zunächst völlig ungewissen Nachrichtenlage ein außerordentlich hohes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu bedienen gehabt. Zu der Ungewissheit habe auch die Frage gehört, wo und auf welche Weise der Täter getötet worden war. Die Präsentation des Ereignisses auf dem Titel entspreche dem mit der Bedeutung und Tragweite der Tat verbundenen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Dies schließe Art und Weise der gesamten Aufmachung mit ein. Es sei zu berücksichtigen, dass die Presse bei der Gestaltung von Überschriften einen besonderen Freiraum besitze. (2009)

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Absprache um wörtliche Aussagen

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „(…) Oper unter Haushaltssperre“ Kernaussagen eines Interviews mit der Intendantin eines Opernhauses. Dabei ist die Rede von einem Haushaltsdefizit in Höhe von 800.000 Euro. Aufgrund dessen sei eine Haushaltssperre ausgesprochen worden. Das komplette Gespräch erscheint einen Tag später. Das Pressebüro der Oper kritisiert das Verhalten der Zeitung. Mit der Interviewerin sei eine Autorisierung des Interviews vereinbart worden. Zu diesem Zweck habe die Redaktion den Text an das Pressebüro geschickt. Da sei aber die Vorabmeldung bereits in der Printausgabe der Zeitung erschienen. Dadurch, dass vorab nicht freigegebene Interviewinhalte zusammengefasst veröffentlicht worden seien, habe die Zeitung das Verfahren der Autorisierung ad absurdum geführt. Die Rechtsvertretung der Zeitung berichtet, die Autorin habe das Pressebüro der Oper unmittelbar nach dem Interview darüber informiert, dass die Zeitung eine Vorabmeldung über das Gespräch bringen werde. Dagegen habe der Pressesprecher keine Einwände erhoben. Er habe auch keine Bedingung gestellt. Für die Absprache – so die Autorin – gebe es Zeugen. Anlass der Beschwerde sei ihrer Meinung nach eine falsche Formulierung in den aus der Vorabmeldung resultierenden Meldungen verschiedener Agenturen und Zeitungen. Darin sei von einer Haushaltssperre die Rede gewesen, die die Intendantin im Interview mehrfach bestätigt habe. Allerdings sei diese Haushaltssperre bereits eine Woche vor dem Interview aufgehoben worden. Da der Pressesprecher den Sachverhalt nicht korrigiert habe, vermutet die Redakteurin, dass sein Ärger daher komme, dass eine Information ungewollt nach außen gedrungen sei. Intendantin und Pressesprecher bestritten auch nicht, dass die als sehr sorgfältig bekannte Autorin nach dem Interview die Vorabmeldung für den gleichen Abend angekündigt habe.

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Minderjähriger Sohn ist identifizierbar

Die Online-Ausgabe eines illustrierten Magazins berichtet unter der Überschrift „Winnenden trauert: ´Ich will einfach nur schreien´“ über die Beerdigung eines der Opfer des Amoklaufs in der baden-württembergischen Kleinstadt. Zwei Schüler berichten, wie sie die Bluttat erlebt haben. „Thilo Sehne (18) und Felix Fuchs (18) sehen in dieser Hoffnung den einzigen Sinn in der ´Wahnsinnstat´, die über die Stadt ein ´Leichentuch´ ausgebreitet und Winnenden zu ´einer einzigen großen Trauergemeinde´ gemacht habe“. Über den jüngeren Bruder von Felix heißt es: „Sein jüngerer Bruder Jan (Anm.: Name von der Redaktion geändert) war in der Klasse 10d, als Tim K. in schwarzem Kampfanzug hineinstürmte, zwei Mädchen erschoss, hinausging, innerhalb von Sekunden wieder hinein kam und fünf weitere Kinder mit seiner 9mm-Beretta hinrichtete. Der Bruder musste alles mit ansehen, auch, dass drei Schüler aus dem dritten Stock der Albertville-Realschule hinaus in die Tiefe sprangen, sich dabei mehrere Knochen brachen“. Im Vorspann des Beitrags heißt es außerdem: „Jan war dabei, als seine Mitschülerin von Tim K. getötet wurde, musste mit ansehen, wie er ihr eine Kugel in den Kopf jagte. Jan ist nicht danach, zu schweigen: ´Ich will einfach nur schreien´“. Beschwerdeführerin ist die Mutter des 18-jährigen Felix und seines Bruders. Die beiden hätten nur einen Bruchteil dessen gesagt, was die Redaktion geschrieben habe. Sie hält die Passage mit den Schilderungen der Tat für unangemessen sensationell. Telefonisch sei dem Reporter ausdrücklich untersagt worden, den jüngeren Sohn zu interviewen oder im Text zu erwähnen. Die Überlebenden der Klasse 10d hätten beschlossen, nicht mit den Medien zu reden. Ihr Sohn – so die Mutter – werde für eine reißerische Darstellung missbraucht. Durch die volle Nennung des Namens des älteren Sohnes sei leicht auf die Identität des Jüngeren zu schließen. Die Rechtsvertretung des Verlags hält die Darstellung für weder reißerisch noch unwahr. Nach Rücksprache mit der Redaktion seien die Vorwürfe nicht nachvollziehbar. Der ältere Sohn sei volljährig. Er habe sich im Gespräch mit dem Redakteur offen mitgeteilt. Weder er noch seine Mutter hätten um eine Namensänderung gebeten. Das gelte auch für den jüngeren Sohn, doch habe die Redaktion dessen Namen von sich aus geändert. Als die Redaktion von der Beschwerde beim Presserat erfahren habe, sei auch der Name des älteren Sohns verändert worden. Dies sei geschehen, ohne die Beschwerde als begründet anzusehen. (2009)

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Blutüberströmte Frau im Bild gezeigt

„Gaza: Israel forciert Bodenoffensive“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins eine Fotostrecke mit 16 Bildern. Eines davon zeigt eine blutüberströmte Frau. In der Bildunterschrift heißt es: „Diese palästinensische Frau wurde bei einem Angriff der israelischen Armee schwer verletzt: Internationale Rufe nach einem Waffenstillstand werden immer lauter“. Zentrales Thema des Beitrages sind Gefechte zwischen Israelis und Palästinensern im Norden des Gaza-Streifens. Ein Leser sieht in dem Foto mit der verletzten Frau einen Verstoß gegen die Richtlinie 11.1 des Pressekodex. Es sei unangemessen sensationell. Nach seiner Auffassung sei das Foto nicht erforderlich, um den Beitrag verständlich zu machen. Die Rechtsabteilung des Magazins bestreitet die unangemessen sensationelle Darstellung. Die verletzte Frau werde nicht zum Objekt herabgewürdigt. Das Foto zeige den Lesern die Folgen des Krieges auf palästinensischer Seite. Da innerhalb der Fotostrecke auch israelische Opfer gezeigt würden, sei das kritisierte Bild für eine ausgewogene Berichterstattung notwendig. Die besondere Aussage der Fotos sei es, die verheerenden Folgen des Krieges auf beiden Seiten zu verstehen. Gegen einen Verstoß im Sinne der Ziffer 12 spreche auch, dass das kritisierte Foto an elfter Stelle einer Fotostrecke stehe und nicht als Aufmacherbild an hervorgehobener Stelle. Abschließend heißt es in der Stellungnahme, die Redaktion habe ein Foto ausgewählt, das die verletzte Frau so weit wie möglich unkenntlich zeige, um ihre Würde zu wahren. (2009)

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Vermisste Frau als psychisch krank bezeichnet

„Mutter und Kind sind wieder da!“ schreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Eine 34-Jährige und ihr zweijähriger Sohn wurden in einer mehrere hundert Kilometer entfernten Stadt wieder entdeckt. Die Zeitung berichtet, die Fahndung sei abgeschlossen und die Polizei habe sich bei den Medien für ihre Hilfe bedankt. Zum Bericht gehören drei Fotos, auf denen die Frau und das Kind erkennbar sind. Zu dem Artikel können Nutzer Kommentare abgeben. Einer schreibt, die gesuchte Frau stehe wegen einer psychischen Erkrankung unter Betreuung. Ein Leser kritisiert die Abbildung der Personen. Zwar erlaube es der Pressekodex, vermisste Personen abzubilden, doch seien die Abgebildeten zum Zeitpunkt des Erscheinens schon nicht mehr vermisst worden. Einen Verstoß sieht der Beschwerdeführer auch in der Wiedergabe des Leserkommentars, in dem von der psychischen Erkrankung der Mutter die Rede sei. Die Redaktion räumt einen Fehler ein. Die von der Polizei zur Verfügung gestellten Bilder seien ursprünglich nur als Fahndungsfotos gedacht gewesen. Die Online-Redaktion habe sie aber nochmals gebracht. Als der Fehler bemerkt worden sei, habe man die Fotos umgehend entfernt. Zur Kommentarfunktion im Onlineforum ist die Redaktion der Ansicht, dass kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze vorliege. Der konkrete Eintrag, der sich mit dem Gesundheitszustand der Mutter befasst habe, stamme nicht von der Redaktion. Ein Nutzer von außerhalb habe sich mit einem Kommentar am Forum beteiligt. Die Redaktion habe nun beschlossen, dass ihre Foren ebenso wie die Kommentarfunktionen nur noch nach vorheriger Anmeldung genutzt werden können. So solle verhindert werden, dass anonym oder im Namen anderer Leute Dinge geschrieben würden, die nicht in Ordnung seien. (2009)

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Polizist sieht sich als Willkür-Opfer

„Ist er Deutschlands faulster Polizist?“ titelt eine Boulevardzeitung. Es geht um einen krankgeschriebenen Beamten, einen ausgebildeten Hundeführer. Er soll in seiner Freizeit trotz der Krankschreibung als Gutachter für gefährliche Hunde tätig sein. Dem Beitrag ist ein altes Foto beigestellt, auf dem der Mann mit gepixeltem Gesicht und Diensthund gezeigt wird. Im Bildtext heißt es: „Gerald G. in den 80er Jahren mit Diensthund ´Kuno´.“ Der Polizeibeamte sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Durch das Bild und die Nennung des Vornamens und des abgekürzten Familiennamens sei er im Kollegen- aber auch im Bekanntenkreis identifizierbar. Nachdem der Beitrag erschienen sei, hätten ihn Vertreter mehrerer Medien angerufen. Daran sei erkennbar, wie leicht es gewesen sei, auf seine Person zu schließen, zumal es in der Stadt nur einen Polizeibeamten mit dem Namen Gerald G. gebe, der als Sachverständiger Hunde begutachte. Im Beitrag werde ihm auch unterstellt, dass er eine unerlaubte Nebentätigkeit ausübe. Er hält die Sachverhaltsschilderung im Artikel für einseitig, verkürzt, falsch und tendenziös. Berufsinterne und persönliche Informationen würden in einem falschen Kontext wiedergegeben. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass die Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt und eine Identifizierung des Beamten praktisch auszuschließen sei. Zur Möglichkeit der Identifizierung teilt die Zeitung mit, im Kollegenkreis sei der Fall allgemein bekannt und werde dort diskutiert. Diese Diskussion verlaufe allerdings nicht nach dem Wunsch des Betroffenen, sondern unter dem Gesichtspunkt, dass die Polizeiführung seit mehr als drei Jahren „vorgeführt“ werde. Der Beschwerdeführer sehe sich selbst als Opfer und als „Beispiel für die Ohnmacht öffentlicher Bediensteter und die Willkür des Staatsapparates unter Ausnutzung seiner staatlichen Macht“. Im Übrigen habe die Redaktion mehrmals vergeblich versucht, mit dem Beamten Kontakt aufzunehmen.

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