Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Auf der Titelseite einer Regionalzeitung erscheint Anfang Dezember ein Foto, das ein kleines Mädchen mit einem Adventskalender zeigt. Darauf ist deutlich der Schriftzug einer Schokoladenmarke zu lesen. Ein Leser der Zeitung sieht einen Fall von Schleichwerbung und legt Beschwerde beim Presserat ein. Es sei sicherlich nicht notwendig gewesen, einen Kalender mit gut sichtbarem Firmenschriftzug zu verwenden. Es hätten sicherlich andere Motive ohne Produktwerbung abgedruckt werden können. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion beabsichtigt habe, den Beginn des Dezembers und damit der „Saison für Adventskalender“ zu dokumentieren und die Leser auf diese Zeit einzustimmen. Daher habe der Fotograf das Mädchen mit einem Schokoladenkalender als Motiv gewählt. Dass der Kalender das erkennbare Firmenlogo enthalte, sei reiner Zufall gewesen. Eine Absicht der Redaktion stecke nicht dahinter. Eine Gegenleistung für die Fotoveröffentlichung habe die Zeitung nicht erhalten. Ihm selbst – dem Chefredakteur – hätten Bild und Text zur Freigabe vorgelegen, wobei er keinen Anlass für eine Intervention gesehen habe. Eine übermäßig werbende Darstellung durch den Firmenschriftzug liege nicht vor. Im Vordergrund stünden allein das Mädchen und seine Freude auf die Vorweihnachtszeit. Das werde auch durch den begleitenden Text unterstrichen. (2010)
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Unter der Überschrift „Zuerst muss daheim alles im Lot sein“ berichtet eine Lokalzeitung über ein neues Modell, das an einer Hauptschule praktiziert wird. Dabei sei es ursprünglich um Schulverweigerung gegangen. Dieses Problem sei inzwischen gelöst, und die Zahl der Schulverweigerung mittlerweile rückläufig. Das Modell sei jedoch beibehalten worden und werde als Beratung von Jugendlichen zu lebensrelevanten Themen und zur Erhöhung des Selbstbewusstseins, so durch gemeinsame Gespräche und Aktivitäten, weitergeführt. Dem Artikel ist ein Bild beigefügt, auf dem fünf Teilnehmer des Projekts und zwei Betreuer zu sehen sind. Ein vierzehnjähriges Mädchen ist abgebildet. Sein Name wird nicht genannt. Die Mutter des Mädchens ist Beschwerdeführerin. Die Veröffentlichung des Fotos ihrer Tochter ohne Genehmigung verletze die Persönlichkeitsrechte des Mädchens und das Recht am eigenen Bild. Bericht und Bild assoziierten, dass das Mädchen zu Hause Probleme habe. Dieser Aspekt – so die Mutter – sei für sie besonders unangenehm, weil sie ihre Tochter allein erziehe und für das alleinige Sorgerecht habe kämpfen müssen. Sie befürchtet, nunmehr erneut Probleme zu bekommen. Außerdem sei sie als Selbstständige tätig und müsse nun möglicherweise damit rechnen, durch den Bericht berufliche Nachteile zu erleiden. Die Redaktionsleitung der Zeitung berichtet, die Schule selbst sei auf die Redaktion zugekommen und habe darum gebeten, das neue Projekt öffentlich zu machen. Der bearbeitende Redakteur habe im Vorfeld mit dem Schulleiter die Einzelheiten abgesprochen. Dabei sei auch zur Sprache gekommen, ob eine Genehmigung der Erziehungsberechtigten vorliege, die Schüler im Bild zu zeigen. Der Schulleiter habe versichert, dass dies der Fall sei. Mit fünf Schülerinnen und Schülern sei der Kreis für erforderliche Genehmigungen überschaubar gewesen. Deshalb habe sich der Redakteur auf die Angabe des Schulleiters verlassen. Erst durch das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Redaktion habe diese erfahren, dass offensichtlich nicht alle fünf Erziehungsberechtigten um die Foto-Erlaubnis gebeten worden waren. Der Schulleiter habe sowohl gegenüber der Beschwerdeführerin als auch gegenüber der Redaktion ein Versehen eingeräumt und sich entschuldigt. Die Redaktionsleitung bedauert den Vorfall sehr. In der Folge sei es zunächst zu einem telefonischen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und einem Mitglied der Chefredaktion gekommen. Dabei sei der Frau geschildert worden, wie das Versehen entstanden sei. Auch bei dieser Gelegenheit habe die Redaktion ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht. Sie habe dies dann auch schriftlich bekräftigt. (2010)
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Eine Firma besitzt und führt ein Lifestyle-Magazin. Sie bietet einem Unternehmen an, mit dessen Geschäftsleitung ein Interview zu machen. Der Beitrag soll kostenlos veröffentlicht werden. Beigestellte Fotos sollen mit 14,95 Euro pro Millimeter und Spalte bezahlt werden. Der Geschäftsführer des Unternehmens, mit dem das „Interview“ geführt werden soll, kritisiert diese Praxis. Er geht von einer Masche aus, der zufolge Firmen bewegt werden sollen, einer Bildveröffentlichung in einem unbekannten Magazin zuzustimmen. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift sieht in ihrem Vorgehen kein beanstandungsfähiges Verhalten. Das geplante Interview sollte kostenlos sein; Fotos sollten honoriert werden. Der geplante Beitrag sei nicht erschienen. Somit liege auch keine wie immer geartete Schleichwerbung vor. Eine solche hätte auch bei einer Veröffentlichung nicht zwingend vorliegen müssen, da ohne Bilder der Bericht als redaktioneller Beitrag erschienen wäre und es somit auch keine finanzielle Gegenleistung gegeben hätte. Hätte der Beschwerdeführer hingegen den Abdruck von Bildern gegen ein Entgelt gewünscht, so wäre es darauf angekommen, wie die Veröffentlichung dann gekennzeichnet bzw. gestaltet worden wäre. (2010)
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Eine Großstadtzeitung kündigt auf ihrer Titelseite unter der Überschrift „Ein Berliner Richter packt aus – So dreist wird bei Hartz IV abgezockt“ ein Interview im Innern des Blatts an. Dort kommt ein Richter des Berliner Sozialgerichts zu Wort. Am Ende des wiedergegebenen Gesprächs gibt es einen kurzen Schlenker zu zwei, drei Abzocker-Fällen bei Hartz IV, doch der größte Teil des Interviews beschäftigt sich nicht mit dem Thema Abzocke, sondern vielmehr mit den Hintergründen zu der Vielzahl an Klagen von Hartz IV-Empfängern in der Hauptstadt. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass der Aufmacher im Zusammenhang mit dem Satz „… Richter packt aus“ den Eindruck erwecke, als würden sich viele der nach ALG II potenziell berechtigten Personen durch unzutreffende Angaben ungerechtfertigt Leistungen nach Hartz IV beschaffen. Durch das Wort „Abzocke“ werde unterstellt, dass Antragsteller die Agentur für Arbeit auf betrügerische Art zu Auszahlungen veranlassen wollten. Der Beitrag auf der Titelseite diskreditiere die Personen, die auf soziale Unterstützung des Staates angewiesen seien. Insgesamt setze die Zeitung Hartz IV-Empfänger moralisch herab. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass in dem Interview klargestellt werde, dass die Ausnutzung von Hartz IV die Ausnahme sei. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass das beanstandete Interview Teil einer Serie zum Thema gewesen sei. In deren Verlauf seien neben dem Sozialrichter unter anderen auch ein Arbeitsvermittler, ein Politiker, Betroffene, Kleinverdiener und auch normale Steuerzahler zu Wort gekommen. Insbesondere letztere hätten kein Verständnis für die geschilderten Missbrauchsfälle geäußert, wobei es auf der Hand liege, dass deren Meinungsäußerungen nicht repräsentativ sein könnten. Dass die Überschrift auf der Titelseite sich mit dem konkreten Beitrag nicht decke, ändere nichts daran, dass die Überschrift die ganze Serie umfasse und krasse Missbrauchsfälle in anderen Folgen zur Sprache gebracht worden seien. Es liege der Zeitung fern, größere Teile der Bevölkerung, die in persönlicher und finanzieller Not seien, auszugrenzen oder gar an den Pranger zu stellen. (2010)
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Die Leiche eines Mannes wird aufgefunden. Die örtliche Zeitung berichtet über den Vorfall. Bei dem Toten handelt es sich vermutlich um einen seit zwei Wochen Vermissten. Drei Fotos illustrieren den Beitrag. Sie zeigen die Bergungsarbeiten der Feuerwehr. Auf zwei Abbildungen ist die Leiche von hinten zu sehen. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Redaktion, die auf die Gefühle der Angehörigen des Toten keine Rücksicht nehme. Die Bilder hätten keinerlei Informationswert und ließen jegliche Pietät vermissen. Der Beschwerdeführer sieht Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung stimmt den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zu. Die Redaktion habe am Tag nach der kritisierten Veröffentlichung eine ausführliche Entschuldigung gebracht und selbst von einer Fehlleistung gesprochen. Der Chefredakteur bedauert den Abdruck dieses Beitrages ebenso wie die gesamte Redaktion. (2010)
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Mit einem Sonderheft blickt ein Nachrichtenmagazin auf das Jahr 2010 zurück. Unter anderem berichtet es über die Ermordung eines Hamas-Funktionärs in Dubai. Im Inhaltsverzeichnis wird der Beitrag mit dem Hinweis „Ein Funktionär der palästinensischen Hamas wird in einem Hotelzimmer von israelischen Agenten ermordet“ angekündigt. In der Einleitung des Artikels unter der Überschrift „Mord auf Zimmer 230“ heißt es: „In Dubai wird der Waffenhändler der palästinensischen Hamas (…) von einem Kommando des Mossad liquidiert“. Eine Leserin des Heftes kritisiert die beiden Passagen als nicht bewiesene Tatsachenbehauptungen. Die Polizei in Dubai vermute zwar, dass der Mossad das Attentat begangen habe, doch sei dies nicht definitiv festgestellt worden. Die Darstellung des Magazins sei somit vorverurteilend. Dessen Rechtsabteilung stellt fest, dass die Vorverurteilung eines Staates vom Pressekodex nicht sanktioniert werde. Vom Schutzzweck der Ziffer 13 seien nur natürliche Personen umfasst. Die Beschwerdeführerin ignoriere zudem die zahlreichen – zum Teil auch im kritisierten Beitrag angeführten – Belege und Indizien, die an der Täterschaft des Mossad keinen vernünftigen Zweifel ließen. Die Rechtsabteilung verweist auf die Berichterstattung des von ihr vertretenen Magazins sowie auf viele namhafte Medien im In- und Ausland. In allen sei nie ein Zweifel an der Mossad-Täterschaft laut geworden. Das Magazin habe die israelischen Stellen um eine Stellungnahme gebeten, doch warte es bis heute vergeblich auf eine Antwort. Andererseits habe die israelische Regierung die internationale Berichterstattung nicht dementiert. Stattdessen hätten führende israelische Politiker die Verwicklung Israels in den Fall eingestanden. Es liege in der Natur der Sache, dass in solchen Fällen nur sehr selten eine rechtskräftige Verurteilung erfolge, die die Verantwortlichkeit eines Geheimdienstes feststelle. An der Urheberschaft des Mossad für das Attentat von Dubai bestehe aber dennoch weltweit Einigkeit. (2010)
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Eine überregionale Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „Korruptionsvorwürfe bestätigt“ über die Kritik an einer Stiftung. Diese sei inzwischen vom Bundesentwicklungsministerium bestätigt worden. Von einer Rückforderung der an die Stiftung geleisteten Zahlungen ist die Rede. Ein Ministeriumssprecher wird mit den Worten zitiert: „Es gibt Indizien, dass Dinge schief gelaufen sind“. Die Redaktion berichtet, dass die Stiftung für Nachfragen nicht zu erreichen gewesen sei. Zum Beitrag gehört ein Infokasten. Darin heißt es: „Haben Sie Zugang zu internen Unterlagen, die uns helfen können, den Korruptionsfall (…) aufzuklären? Wir sichern Ihnen absolute Anonymität zu“. Beschwerdeführer ist die Sozial- und Entwicklungshilfe der Stiftung, vertreten durch deren Pressesprecherin. Die Zeitung erhebe den Vorwurf der Korruption, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Beleg gebe. Die Sprecherin der Stiftung sieht darin eine vorverurteilende Berichterstattung, die gegen Ziffer 13, Richtlinie 13.1, des Pressekodex verstoße. Die Passage aus dem Infokasten kritisiert die Beschwerdeführerin ebenfalls. Dabei werde zu ungesetzlichem Verhalten aufgerufen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist diesen Vorwurf zurück. Der Beschwerdeausschuss des Presserats sei keine Strafverfolgungsbehörde. Das Justitiariat argumentiert mit dem gesetzlich verankerten Auskunftsanspruch, den es in Bezug auf die Stiftung gebe. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehe eine Behörde im Sinne dieser Vorschrift einer juristischen Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene. So verhalte es sich bei der Stiftung und beim Ministerium. Die Rechtsvertretung der Zeitung spricht im Zusammenhang mit der Überschrift des kritisierten Beitrages von einer gewissen Zuspitzung. Eine Vorverurteilung sei damit jedoch nicht verbunden. Die Überschrift sei nicht isoliert zu betrachten, sondern diene dem Einstieg in den Artikel. Im Beitrag heiße es ebenso zutreffend wie einschränkend, dass „Entwicklungsgelder (…) veruntreut worden sein sollen“. Im Artikel werde festgestellt, dass sich bei weitem nicht alle Vorwürfe als berechtigt erwiesen hätten. Der Presserat müsse auch die Folgeberichterstattung in seine Überlegungen einbeziehen. Darin seien die Leser immer wieder über neue Entwicklungen bei der Untersuchung der Korruptionsvorwürfe unterrichtet worden. (2010)
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„Israel wehrt sich“ lautet der Titel einer Karikatur, die in einer Tageszeitung erscheint. Zu sehen ist ein Panzer mit israelischer Flagge, der durch eine Trümmerwüste rollt. Vor dem Fahrzeug liegen einige tote Kinder. In der Sprechblase des Panzerfahrers heißt es: “Es ging nicht anders. Unser Auftreten hätte bei diesen Kindern so einen Has erzeugt, dass aus ihnen später lauter Selbstmordattentäter geworden wären!“ Der Beschwerdeführerin zufolge vermittelt die Karikatur eine „merkwürdige Botschaft“. Sie habe niemals in einer politischen Karikatur tote Kinder gesehen. Sie frage sich, ob jemand darüber lächeln oder gar lachen solle. Die Chefredaktion der Zeitung lässt den Autoren selbst Stellung nehmen, feststellt, der Sinn einer Karikatur sei nicht zwingend, dass man über sie lächeln oder lachen solle. Sie solle nachdenklich stimmen, aufrütteln, alarmieren, die Augen öffnen und natürlich dürfe die Karikatur wie jede andere Kunstform auch übertreiben. Die politische Karikatur habe eine lange Tradition mit Beispielen bitterbösere Satire, Sarkasmus und Polemik, durch die „das Lachen im Halse stecken bleibt“. Sinn der Darstellung von Gräueln sei immer schon gewesen, gegen sie zu protestieren und ihre Urheber anzuklagen. Man solle sich eher über das Töten von Kindern und anderen Zivilisten beschweren als über den Versuch, das Töten auf satirische Weise zu kritisieren. (2009)
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Ein Jugendlicher soll eine 79-jährige Frau niedergestochen haben. Er steht vor Gericht. Die örtliche Zeitung berichtet. Der junge Mann soll die Frau gefesselt und in den Keller geschleppt haben. Das Opfer habe sich befreien können. Jemand habe die Polizei gerufen. In der Überschrift wird der mutmaßliche Täter als „tschechischer Jugendlicher“ bezeichnet, im Text dann als „21-jähriger Tscheche“. Ein Leser tritt als Beschwerdeführer auf. Er erkennt keinen Sachbezug für den wiederholten Hinweis auf die Staatsbürgerschaft des Mannes. Er sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex, der diskriminierende Berichterstattung verbietet. Die Chefredaktion der Zeitung hält es für das Verständnis des Tathergangs für erforderlich, auf die Staatsbürgerschaft des mutmaßlichen Täters hinzuweisen. Der Tatort befinde sich in unmittelbarer Nähe der tschechischen Grenze. Mit dem Wegfall der Grenzkontrollen hätte sich die Zahl der Straftaten in diesem Gebiet erhöht. Die Zeitung warne immer wieder davor, diese Straftaten ohne Beweise tschechischen oder anderen osteuropäischen Bürgern zuzuschreiben. Dies habe die Zeitung in ihrer Berichterstattung auch berücksichtigt. Wenn jedoch ein Verbrechen wie im vorliegenden Fall verübt werde und der auf frischer Tat ertappte Tatverdächtige Tscheche sei, dann sei dies für das Verständnis des Geschehens wichtig. Die Berichterstattung über das Verbrechen und den Prozess sei sachgerecht und von journalistischer Sorgfalt geprägt gewesen. (2009)
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„Eine Grenzregion fühlt gegen die Minister-Statistik“ titelt eine Regionalzeitung. Im Beitrag geht es um das Gefühl der Anwohner im Grenzgebiet zu Tschechien, dass die Zahl der Diebstähle und der Einbrüche seit der Grenzöffnung gestiegen sei. In der Unterzeile heißt es: „Die Kriminalität, das Erzgebirge und die Tschechen“. Im Text steht u. a.: „(…) ist unklar, ob die Täter Tschechen oder Trittbrettfahrer waren“. Die Zeitung berichtet über einen Autodiebstahl. Dabei wird von „zwei tatverdächtigen Tschechen“ gesprochen. Neben diesem Beitrag steht eine Kurznachricht mit der Überschrift „Gutachter: Tscheche ist schuldunfähig“. Dabei geht es um einen Strafprozess, bei dem ein Gutachter ausgesagt habe, dass der mutmaßlich Täter, ein Tscheche, schizophren sei und damit schuldunfähig. In dem Fall war es um den brutalen Überfall auf eine 79-jährige Frau gegangen. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, moniert, die Zeitung schreibe von tschechischen Tätern, obwohl im Artikel erwähnt werde, dass es unklar sei, wer die Täter seien. Laut Chefredaktion ging es bei der Berichterstattung nicht darum, den mutmaßlichen Verantwortlichen einer schweren Straftat zu diskriminieren. Seine Staatsbürgerschaft sei vielmehr erwähnt worden, weil dies für das Verständnis des berichteten Vorgangs wichtig gewesen sei. Der Tatort befinde sich nämlich in unmittelbarer Nähe zur Grenze. Mit dem Wegfall der Grenzkontrollen in diesem Gebiet hätte die Zahl der Straftaten auf der deutschen Seite zugenommen. Die Polizei warne immer davor, diese Straftaten ohne Beweise tschechischen oder anderen osteuropäischen Bürgern zuzuschreiben. Dies habe die Zeitung in ihrer Berichterstattung auch berücksichtigt. Wenn jedoch ein Verbrechen wie im Fall der alten Dame geschehe und der auf frischer Tat ertappte Täter ein Tscheche sei, so sei dies für das Verständnis des berichteten Vorganges wichtig. Die Berichterstattung über das Verbrechen und die anschließende Gerichtsverhandlung – so die Chefredaktion abschließend – sei in jeder Hinsicht sachgerecht und von journalistischer Sorgfalt geprägt gewesen. (2009)
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