Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Pornos für den General“ berichtet ein Nachrichtenmagazin kritisch über den Umgang des türkischen Militärs mit Schwulen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist die Militärabteilung der türkischen Botschaft in Berlin. Sie sieht in dem Beitrag verschiedene falsche Behauptungen. Die Überschrift rücke die türkischen Streitkräfte in die Nähe von Pornografie. Die Behauptung, die türkische Armee verlange und sammle Fotos oder Videos von Personen, die angegeben hätten, homosexuell zu sein, sei falsch. Falsch sei auch die Behauptung, Behinderte müssten Wehrdienst leisten. Die Militärabteilung kritisiert, dass der Beitrag auf den Aussagen von drei Personen beruhe, die beabsichtigten, die nationale und internationale Geltung der türkischen Streitkräfte zu verletzen. Die aufgestellten Behauptungen würden weder durch Ort, Zeitpunkt der Untersuchung oder den Namen des behandelnden Arztes belegt. Der Verfasser des Beitrages habe zudem keinen Kontakt zu den türkischen Streitkräften aufgenommen. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Die türkischen Streitkräfte betrachteten Homosexualität als geistige Störung und würden deshalb Homosexuelle als Kranke ausmustern. Dies sei das zentrale Thema des Beitrages. Zu der entscheidenden Frage, ob in der Armee Homosexualität als Krankheit angesehen werde, nehme die türkische Militärabteilung der Botschaft jedoch nicht Stellung. Die Redaktion – so die Rechtsvertretung weiter – habe den Beitrag umfangreich recherchiert. Dieser beruhe – anders als behauptet – nicht nur auf den Aussagen von drei Personen. Der Autor habe eine Reihe von Betroffenen befragt. Ihre Namen würden aus Gründen des Informantenschutzes nicht preisgegeben. Das Magazin bestreitet auch den Vorwurf, es habe in dem Beitrag Personen diskreditiert. Es gehe um das türkische Militär und das dortige Verständnis von Homosexualität als Krankheit. Das Militär sei eine Institution und keine Person und müsse es hinnehmen, dass sich das Nachrichtenmagazin auf Basis einer fundierten Recherche kritisch mit dem dort geübten Umgang mit der Homosexualität auseinandersetze. (2010)
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Eine Fernsehzeitschrift berichtet in vier Beiträgen über Heilmittel auf der Basis von Weißdorn, Wasserdost, Cynarin sowie Xylometazolinhydrochlorid. Es geht um Herz-, Leber-, Schnupfen- und Virenabwehrindikationen. In jedem der Beiträge wird ein bestimmtes Markenprodukt genannt, in zwei Fällen gibt das Blatt Hinweise auf Studien. Ein Leser der Zeitschrift sieht in all diesen Artikeln Fälle von Schleichwerbung. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass es sich bei den kritisierten Artikeln nicht um Anzeigen, sondern um redaktionelle Beiträge handele. Sie betont, dass von Schleichwerbung nur dann ausgegangen werden könne, wenn für die Veröffentlichung ein Entgelt geleistet worden sei. Andernfalls gehe die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass eine identifizierende Berichterstattung über Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen von der publizistischen Aufgabe der Printmedien gedeckt sei. Die Nennung von Herstellern, Preisen und sonstigen Konditionen wie etwa Bezugsquellen sei für eine sachgemäße Information meist unverzichtbar. Allein der werbliche Charakter einer Veröffentlichung reiche zur Begründung eines Vorwurfs der Schleichwerbung nicht aus. Zu den vier kritisierten Beiträgen äußert die Zeitschrift die Ansicht, dass jeweils ein publizistischer Anlass für den Abdruck bestanden habe. Auch für die Nennung von bestimmten Produkten bestehe ein solcher Anlass. (2010)
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht eine redaktionelle Zusammenfassung einer Lesertelefonaktion zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung. Überschrift: „Kalkulierte Vorsorge statt verdrängtes Risiko“. In dem Beitrag wird zweimal der Begriff „Existenzschutzversicherung“ verwendet. Nach Auffassung eines Nutzers, der in diesem Fall als Beschwerdeführer auftritt, handelt es sich bei dem Beitrag um Schleichwerbung. Der Begriff „Existenzschutzversicherung“ bezeichne einzig und allein ein Produkt einer bestimmten Versicherung. Zudem handele es sich bei der Telefonaktion um ein fertiges Produkt, das der Zeitung kostenlos von einer darauf spezialisierten Agentur geliefert worden sei. Zwei der vier im Rahmen der Aktion auftretenden Experten seien Mitarbeiter der Versicherung, die die „Existenzschutzversicherung“ anbietet. Um deren Produkte kümmern sich auch die beiden anderen Experten, die bei der Telefonaktion dabei waren. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für haltlos. Seine entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Beschwerdeführer habe dieser bereits in seiner Beschwerde dem Presserat zur Verfügung gestellt. Zudem sei auf der Online-Plattform der Zeitung eine Diskussion über die angebliche Schleichwerbung geführt worden. Absicht der Telefonaktion sei es gewesen, eine umfassende Information zum Thema „Berufsunfähigkeit“ zu geben. In der folgenden redaktionellen Zusammenfassung fände sich kein Hinweis auf das Unternehmen. Wie der Beschwerdeführer daher Schleichwerbung unterstellen könne, erschließe sich nicht, da der Name der Versicherung nicht erwähnt werde. Der Chefredakteur teilt mit, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von der Redaktion als Experte in Versicherungsfragen bemüht worden sei. Dies habe er nicht als Wettbewerbsverzerrung oder Schleichwerbung für sein Maklerbüro beurteilt. Der Beschwerdeführer sei Vorsitzender der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler, die im Konkurrenzverhältnis zum Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute stehe, für den einer der von ihm gescholtenen Experten an der Telefonaktion teilgenommen habe. (2010)
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Eine Lokalzeitung berichtet über die Schließung des einzigen Lebensmittelgeschäftes am Ort. Dazu schreibt eine Frau einen Leserbrief, in dem sie die Schließung bedauert. Sie behauptet auch, dass eine Mieterhöhung durch den Besitzer des betreffenden Gebäudes das Geschäft veranlasst habe, das Mietverhältnis zu kündigen und den Ort zu verlassen. Kurz darauf lässt die Zeitung den Vermieter in einem Leserbrief zu Wort kommen. Er teilt mit, dass die Ursache für die Kündigung keine Mieterhöhung gewesen sei. Die Leserbriefschreiberin hätte sich besser bei ihm über die wahren Gründe erkundigt, bevor sie Unwahrheiten in Umlauf brachte. Er bekommt von der Redaktion die Telefonnummer der Frau und ruft diese an und beschimpft sie. Die Leserin beschwert sich beim Presserat und kritisiert, dass die Redaktion ihre Telefonnummer an den Vermieter weitergegeben habe. Die Beschwerdeführerin ist auch der Meinung, dass der Leserbrief des Vermieters nicht
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Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung über die Vorwürfe eines Bloggers gegen das Vorstandsmitglied einer Mediengruppe. Dieses habe auf seiner Blog-Plattform unter etwa hundert anonymen Namen eine Diskussion geführt und dabei mehrere Zeitungsverlage massiv angegriffen. Im Kern geht es um eine Auseinandersetzung zwischen dem Seniorchef eines Verlages und seinem Sohn. Die Vorwürfe wurden vom Betroffenen vehement zurückgewiesen. Dritte hätten sich Zugang zu seinem Computer verschafft und über diesen die hundert Beiträge verfasst. Die Boulevardzeitung bringt über vier Wochen hinweg diverse Beiträge, die nun Gegenstand dieser Beschwerde sind. Beschwerdeführer ist die Mediengruppe, in dem das angegriffene Vorstandsmitglied eine wesentliche Rolle spielt. Nach ihrer Meinung haben die Beiträge in dem Boulevardblatt nichts mit einer seriösen Berichterstattung über gesellschaftlich relevante Themen zu tun. Vielmehr handele es sich um eine Kampagne des Verlagshauses, in dem die Boulevardzeitung erscheine. Sie verletze das Ansehen der Presse, das es laut Präambel des Pressekodex zu wahren gelte. Die Rechtsvertretung der Boulevardzeitung weist den Kampagnenvorwurf zurück. Die Anzahl der Artikel weise nicht auf eine Kampagne hin, sondern auf einen außergewöhnlichen Vorgang im Topmanagement eines der größten deutschen Zeitungsverlage. Die Boulevardzeitung habe der Mediengruppe keinen wirtschaftlichen Schaden zufügen wollen, sondern wegen des unzweifelhaft bestehenden Informationsinteresses der Bevölkerung berichtet. (2010)
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Unter der Überschrift „Chaos Kolping“ berichtet eine überregionale Zeitung über die Kolping-Stiftung, die – wie das Bundesentwicklungsministerium bestätigt – unter Korruptionsverdacht steht. In Berlin denkt man über die Rückforderung von Geld nach, das an die Stiftung bezahlt worden war. Die Zeitung zitiert einen Sprecher des Ministeriums mit den Worten: „Es gibt Indizien, dass Dinge schief gelaufen sind.“ Dies sei bei einer Prüfung aufgefallen. Das Kolpingwerk mit Sitz in Köln war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. In einem zum Beitrag gehörenden Infokasten fragt die Zeitung ihre Leser: „Haben Sie Zugang zu internen Unterlagen, die uns helfen können, den Korruptionsfall Kolping aufzuklären? Wir sichern Ihnen absolute Anonymität zu“. Beschwerdeführer ist die Sozial- und Entwicklungshilfe des Kolpingwerkes, vertreten durch die Pressesprecherin. Sie wirft der Redaktion vor, dass im Text der Korruptionsvorwurf erhoben werde, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Beleg gebe. Das Kolpingwerk sehe darin eine vorverurteilende Berichterstattung, die gegen Ziffer 13, Richtlinie 13.1, des Pressekodex verstoße. Die Pressesprecherin kritisiert auch, dass die Zeitung in einem Infokasten ihre Leser zu ungesetzlichem Verhalten aufrufe, nämlich der Beschaffung von internen Informationen aus dem Kolping-Verband. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, das Kolpingwerk habe auf Anfragen zur den Korruptionsvorwürfen nicht Stellung genommen. Ein Sprecher des Bundesentwicklungsministeriums habe sich geäußert. Was den Infokasten angeht, widerspricht die Zeitung der Beschwerdeführerin. Eine Aufforderung zu ungesetzlichem Verhalten habe es nicht gegeben. Sie verweist auf den gesetzlich verankerten Auskunftsanspruch, den es in Bezug auf das Kolpingwerk gebe. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehe eine Behörde im Sinne dieser Vorschrift einer juristischen Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene. So verhalte es sich hier bei Kolpingwerk und Bundesentwicklungshilfeministerium. (2010)
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„Antiquiertes Vorgehen“ steht über einem Leserbrief, den eine Lokalzeitung mit der Adresse der Einsenderin veröffentlicht. Darüber beschwert sich diese beim Presserat. Sie sieht einen Verstoß gegen Richtlinie 2.6 (Leserbriefe) und vermutet, dass die Adresse dem Brief bewusst hinzugefügt worden sei. Die Frau befürchtet auch, dass die Zeitung mit dieser Praxis personenbezogene Daten in Umlauf bringe – die sie – etwa durch Speicherung im Internet – nicht mehr kontrollieren könne. Der Chefredakteur der Zeitung gibt an, die Lokalredaktionen veröffentlichten regelmäßig Leserbriefe mit Adressenangaben, da dies für die Einordnung des Geschehens hilfreich sei. So sei es oftmals wichtig zu wissen, ob ein Einsender vom behandelten Thema persönlich betroffen sei. Diese Praxis sei bei den Lesern der Zeitung bekannt und bisher nie kritisiert worden. Die Redaktion habe sich jedoch nunmehr entschlossen, diese Vorgehensweise zu ändern. Die Einsenderin und auch ihr Mann seien durch ihr lokales Engagement allgemein bekannt. Ihre Adresse stehe nicht nur im Telefonbuch, sondern sei auch über zwei Internet-Adressen zu erfahren. Bei der Google-Suche enthalte bereits der zweite Klick die Adresse, ohne dass eine weitere Seite geöffnet werden müsse. Die Redaktion habe nicht davon ausgehen können, dass die Leserbriefschreiberin plötzlich besonderes Interesse an einer Anonymisierung ihrer persönlichen Daten habe. Ein Gespräch der Redaktion mit der Frau habe zu keiner Einigung geführt. (2010)
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Eine Fachzeitschrift veröffentlicht einen Kommentar, der sich mit fehlenden Kontrollinstrumenten und -strukturen in der deutschen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auseinandersetzt. Als Beispiel angeführt wird ein Auftrag aus dem Jahr 2009 einer Wasser- und Schifffahrtsverwaltung an eine dänische Werft über die Lieferung von sieben Baggerschiffen. Der Kommentator kritisiert, dass ein in Altersteilzeit befindlicher Amtsleiter einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion in seiner Amtszeit dafür gesorgt habe, vom bisherigen Prinzip der Einzelausschreibung abzuweichen und die Beschaffung von mehreren Einheiten in einem großen Auftrag zusammenzufassen. Die Lieferung der ersten Schiffe werde er noch als Amtsleiter im Ruhestand begleiten. Der Autor moniert, dass der Amtsleiter sich bei einer Fachmesse per Visitenkarte als General Manager der deutschen Niederlassung der dänischen Werft ausgewiesen habe, deren Mitgesellschafter er sei. Als Folge dieses Auftritts sei er im Rahmen einer Innenrevision des Bundesverkehrsministeriums von seinen Aufgaben als Amtsleiter entbunden worden. Der Name des Mannes wird im Kommentar nicht genannt. Der ehemalige Amtsleiter beschwert sich beim Presserat über den Kommentar. Die Zeitschrift verbreite darin falsche Tatsachen über ihn sowie die Lieferung der Baggerschiffe. Sein Name werde nicht genannt, doch sei er innerhalb der Branche und innerhalb der Schifffahrtsverwaltung identifizierbar. Die Darstellung suggeriere, dass er sich als Amtsleiter in anstößiger Nähe zur dänischen Werft befinde, um sich Vorteile zu verschaffen. Er sieht seine Ehre verletzt und weist eine Reihe von Behauptungen aus dem Kommentar als falsch zurück. Der Herausgeber der Zeitschrift teilt mit, dass die Redaktion in der auf den Kommentar folgenden Ausgabe je eine Gegendarstellung des Präsidenten der Wasser- und Schifffahrtsdirektion und der dänischen Werft abgedruckt habe. Eine Gegendarstellung des Beschwerdeführers habe nicht vorgelegen. (2010)
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Die Tötung von zwei Jugendlichen im Alter von 13 und 14 Jahren ist Thema in einer Lokalzeitung. In Beiträgen an zwei auf einander folgenden Tagen wird der mutmaßliche Täter, ein 26-Jähriger, ausführlich beschrieben und mit ungepixelten Fotos gezeigt. Die Zeitung schildert auch seine kriminelle Vergangenheit. In einem weiteren Beitrag in der Online-Ausgabe kommt der Vater des Tatverdächtigen zu Wort. Die Zeitung zitiert ihn mit den Worten: „Ich habe alles versucht, aber ich bin mit ihm nicht fertig geworden.“ Und: „Ich bin zerbrochen an meinem Sohn.“ Mehrere Leser kritisieren die identifizierende Berichterstattung über den mutmaßlichen Täter. Gelegenheit dazu bekommen sie bei einem Online-Forum der Zeitung. Deren Chefredakteur rechtfertigt die Berichterstattung gegenüber den Forum-Teilnehmern damit, dass der Anwalt des mutmaßlichen Täters ein Geständnis angekündigt habe. Die Online-Ausgabe berichtet einen Tag später, dass die Staatsanwaltschaft prüfe, ob ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden soll. Der Leiter der Mordkommission gehe davon aus, dass der mutmaßliche Täter psychisch gestört sei. Dessen 52-jähriger Vater, selbst in psychiatrischer Behandlung, habe in einem Interview mit der Zeitung gesagt, dass sein Sohn „schon immer krank im Kopf“ gewesen sei. In einem weiteren Bericht teilt die Zeitung mit, dass sich auch die Mutter des mutmaßlichen Täters seit Jahren in psychiatrischer Behandlung befinde. Sie zeigt ein Foto mit dem Verdächtigen und seinem kleinen Bruder. Mehrere Leser der Zeitung beschweren sich beim Presserat darüber, dass die Fotos nicht unkenntlich gemacht worden seien. Einer von ihnen wendet sich außerdem gegen die Rechtfertigung der Redaktion im Online-Forum. Die Redaktion hätte den Täter schützen müssen, nachdem seine psychischen Probleme bekannt geworden seien. Der Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf das Geständnis, das der mutmaßliche Täter abgelegt habe. Eine identifizierende Berichterstattung über ein bundesweit Aufsehen erregendes Verbrechen sei nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich zulässig. Hier überwiege das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Die Einschränkung, die Richtlinie 8.1, Absatz 4, im Hinblick auf die Schuldfähigkeit eines Täters vorsehe, habe hier nicht vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe es keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit gegeben. Dennoch habe die Redaktion die Beschwerde zum Anlass genommen, das beanstandete Foto nicht mehr ungepixelt im Online-Auftritt zu zeigen. (2010)
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Eine Tierschutz-Protestaktion ist Thema in einer Regionalzeitung. Die E-Mail-Postfächer verschiedener Modeboutiquen, die mit Pelzen handeln, wurden dem Bericht zufolge von E-Mails überschwemmt. Absender ist eine „Antispeziesistische Aktion“. In den Mails werden die Besitzer der Boutiquen aufgefordert, keine Pelze mehr zu verkaufen. Im Beitrag kommen mehrere Ladenbesitzer zu Wort. Beschwerdeführer ist die genannte Aktion. Sie wirft der Zeitung vor, den Sachverhalt falsch darzustellen. Die Protestaktion habe sich in erster Linie gegen das größte Modehaus in der Gegend gerichtet. An dieses und einige andere Geschäfte habe die Aktion einen offenen Brief geschrieben. Mit der Flut von E-Mails, wie von der Zeitung beschrieben, habe die Aktion nichts zu tun. Offensichtlich habe der Brief der Aktion viele Menschen dazu bewegt, sich in eigener Initiative an die Geschäfte zu wenden. Wer den Artikel liest, bekomme den Eindruck, die Aktion würde massenhaft Mails an einige kleine Läden verschicken, welche lediglich wenige „Kleidungsstücke mit Pelzkrägelchen“ verkauften. Das große Modehaus werde als großer Anzeigenkunde der Zeitung überhaupt nicht erwähnt. Einen Leserbrief, der sich gegen den Pelzverkauf im Modehaus ausgesprochen habe, habe die Redaktion nicht veröffentlicht. Die Redaktion weist die Vorwürfe zurück. Sie habe in der Vergangenheit über die Tätigkeit der „Antispeziesistischen Aktion“ berichtet und Leserzuschriften zu ihren Themen veröffentlicht. Die Zeitung sei jedoch nicht Organ der Aktion und folge auch keinen anderen Automatismen. Es sei nicht Aufgabe der Redaktion, für die Verbreitung von offenen Briefen zu sorgen. (2010)
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