Unter Korruptionsverdacht: „Chaos Kolping“
Redaktion trennt sauber zwischen Verdacht und erwiesener Schuld
Unter der Überschrift „Chaos Kolping“ berichtet eine überregionale Zeitung über die Kolping-Stiftung, die – wie das Bundesentwicklungsministerium bestätigt – unter Korruptionsverdacht steht. In Berlin denkt man über die Rückforderung von Geld nach, das an die Stiftung bezahlt worden war. Die Zeitung zitiert einen Sprecher des Ministeriums mit den Worten: „Es gibt Indizien, dass Dinge schief gelaufen sind.“ Dies sei bei einer Prüfung aufgefallen. Das Kolpingwerk mit Sitz in Köln war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. In einem zum Beitrag gehörenden Infokasten fragt die Zeitung ihre Leser: „Haben Sie Zugang zu internen Unterlagen, die uns helfen können, den Korruptionsfall Kolping aufzuklären? Wir sichern Ihnen absolute Anonymität zu“. Beschwerdeführer ist die Sozial- und Entwicklungshilfe des Kolpingwerkes, vertreten durch die Pressesprecherin. Sie wirft der Redaktion vor, dass im Text der Korruptionsvorwurf erhoben werde, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Beleg gebe. Das Kolpingwerk sehe darin eine vorverurteilende Berichterstattung, die gegen Ziffer 13, Richtlinie 13.1, des Pressekodex verstoße. Die Pressesprecherin kritisiert auch, dass die Zeitung in einem Infokasten ihre Leser zu ungesetzlichem Verhalten aufrufe, nämlich der Beschaffung von internen Informationen aus dem Kolping-Verband. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, das Kolpingwerk habe auf Anfragen zur den Korruptionsvorwürfen nicht Stellung genommen. Ein Sprecher des Bundesentwicklungsministeriums habe sich geäußert. Was den Infokasten angeht, widerspricht die Zeitung der Beschwerdeführerin. Eine Aufforderung zu ungesetzlichem Verhalten habe es nicht gegeben. Sie verweist auf den gesetzlich verankerten Auskunftsanspruch, den es in Bezug auf das Kolpingwerk gebe. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehe eine Behörde im Sinne dieser Vorschrift einer juristischen Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene. So verhalte es sich hier bei Kolpingwerk und Bundesentwicklungshilfeministerium. (2010)