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Keine Adressenangaben bei Leserbriefen

Richtlinie 2.6 definiert Recht auf informationelle Selbstbestimmung

„Antiquiertes Vorgehen“ steht über einem Leserbrief, den eine Lokalzeitung mit der Adresse der Einsenderin veröffentlicht. Darüber beschwert sich diese beim Presserat. Sie sieht einen Verstoß gegen Richtlinie 2.6 (Leserbriefe) und vermutet, dass die Adresse dem Brief bewusst hinzugefügt worden sei. Die Frau befürchtet auch, dass die Zeitung mit dieser Praxis personenbezogene Daten in Umlauf bringe – die sie – etwa durch Speicherung im Internet – nicht mehr kontrollieren könne. Der Chefredakteur der Zeitung gibt an, die Lokalredaktionen veröffentlichten regelmäßig Leserbriefe mit Adressenangaben, da dies für die Einordnung des Geschehens hilfreich sei. So sei es oftmals wichtig zu wissen, ob ein Einsender vom behandelten Thema persönlich betroffen sei. Diese Praxis sei bei den Lesern der Zeitung bekannt und bisher nie kritisiert worden. Die Redaktion habe sich jedoch nunmehr entschlossen, diese Vorgehensweise zu ändern. Die Einsenderin und auch ihr Mann seien durch ihr lokales Engagement allgemein bekannt. Ihre Adresse stehe nicht nur im Telefonbuch, sondern sei auch über zwei Internet-Adressen zu erfahren. Bei der Google-Suche enthalte bereits der zweite Klick die Adresse, ohne dass eine weitere Seite geöffnet werden müsse. Die Redaktion habe nicht davon ausgehen können, dass die Leserbriefschreiberin plötzlich besonderes Interesse an einer Anonymisierung ihrer persönlichen Daten habe. Ein Gespräch der Redaktion mit der Frau habe zu keiner Einigung geführt. (2010)