Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6738 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Des Stadtbaurats neue Fassade“ über einen leitenden Mitarbeiter der Stadt am Verlags-ort. Dieser habe bei seiner Bewerbung versprochen, an seinen neuen Dienstort um-zuziehen. Dies sei eine Bedingung für die Vergabe der Position gewesen. Der Mann habe sich jedoch an dieses Versprechen nicht gehalten und eine Wohnung gemietet, die nur als Scheinwohnsitz diene. Der Autor des Beitrages berichtet, der Stadtbaurat habe Mitmietern gegenüber erklärt, dass er das Treppenhaus nicht putzen könne, weil er nie da sein werde. Den Briefkasten könne man aus demselben Grund zukleben. Der Redakteur zieht daraus den Schluss, dass der Stadtrat bei seiner Bewerbung falsche Tatsachen vorgespiegelt habe. Er unterstellt ihm auch schlechte Kommunikationsfähigkeiten. Diese benötige man jedoch in der Funktion eines Stadtbaurates. Der Journalist kommt zu dem Schluss, dass der Stadtrat sein Amt nicht gut ausfüllen werde. Dem Artikel beigefügt ist ein Foto des Hauses in der Innenstadt, in dem der Stadtbaurat angeblich wohnt. Dieser beschwert sich beim Presserat. Die Zeitung habe falsch berichtet, dass ein Arbeitsvertrag mit der Stadt vorliege. Stattdessen handele es sich um eine Ernennungsurkunde. Die Stellenausschreibung habe keine Aussage zum künftigen Wohnsitz beinhaltet. Die Wohnungsfrage sei mit der Übernahme der Wohnung am neuen Dienstort gelöst worden. Dabei handele es sich nicht um eine Scheinwohnung. Der Mann bestreitet, die vom Redakteur geschilderten Äußerungen Mitmietern gegenüber getan zu haben. Der Redakteur stütze seinen Bericht ausschließlich auf Vermutungen und Falschaussagen. Im Übrigen sei ein Verfahren gegen Unbekannt wegen anonymen Mobbings in Gang gesetzt worden. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Stadtbaurat habe öffentlich die Absicht bekundet, nach dem Abitur seines Sohnes seinen Wohnsitz an den neuen Dienstort zu verlegen. Dann habe er sich jedoch eine Wohnung am Dienstort genommen und zugleich erklärt, mit seiner Familie weiterhin am alten Wohnort leben zu wollen. Hauptthema des Artikels sei es gewesen, die Unterschiede zwischen beiden Aussagen und Positionen zu beleuchten und zu bewerten. Die in dem klar gekennzeichneten Meinungsartikel verwendeten Informationen der Mitmieter stammten aus einer glaubwürdigen Quelle. Der Vorwurf, es handele sich hier um Vermutungen, treffe nicht zu. Alle Fakten seien nachrecherchiert worden. Der Chefredakteur erklärt weiter, die Behauptungen zu „Vermutungen und Falschaussagen“ könnten nicht zutreffen. Der Stadtbaurat begründe seine Auffassung auch damit, dass er nicht angehört worden sei. Vielmehr habe ihn die Redaktion per E-Mail angeschrieben, ohne eine Antwort zu bekommen. Die Redaktion habe jedoch keine Antwort erwartet, da das Thema schon vorher in diversen persönlichen Gesprächen behandelt worden sei. Dabei habe der Baurat seine Haltung zum Thema Umzug deutlich gemacht. Diese Haltung sei im Text wiedergegeben worden. (2010)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Schwuler Priester darf nicht mehr predigen“ berichtet eine Regionalzeitung über die Beurlaubung eines Geistlichen. Die katholische Kirche habe den schwulen Mann wegen einer so genannten priesterlichen Verfehlung vom Dienst suspendiert. Strafrechtlich relevante Vorwürfe lägen nicht vor. Der Pfarrer habe die Stadt mittlerweile verlassen, nachdem er seine Wohnung habe räumen müssen. In dem Beitrag heißt es außerdem, der suspendierte Geistliche sei auch Studenten-Seelsorger und in der Beicht- und Kommunionsvorbereitung von Kindern tätig gewesen. Der Schwulen- und Lesbenverband des Bundeslandes beschwert sich über die Berichterstattung beim Presserat. Der Hinweis auf die Tätigkeit als Studentenseelsorger sowie in der Beicht- und Kommunionvorbereitung transportiere unter Verwendung des betonenden Adjektivs „pikant“ eine homophobe Einstellung. Der Autor arbeite mit dem Klischee des homosexuellen Triebtäters und lege den Eindruck nahe, der beurlaubte Geistliche könne die verantwortungsvolle Funktion missbraucht haben. Ohne jeden Anlass werde hier eine Verdächtigung ausgesprochen und Homosexualität mit Pädophilie gleichgesetzt. Hinweise auf Verfehlungen gebe es nicht. Die Entfernung aus dem Amt beruhe ausschließlich auf einer Einschätzung der deutschen Bischofskonferenz zur Unvereinbarkeit von gelebter Homosexualität mit den Loyalitätsobliegenheiten des kirchlichen Dienstes. Der Autor des Beitrages antwortet. Gemeint gewesen sei, dass es vor dem Hintergrund der Argumentationslinie der katholischen Kirche „pikant“ sei, dass sie einen Pastor befördere, obwohl sie gleichzeitig anzweifele, dass dieser noch für den Gemeindedienst geeignet sei. Das Wort „pikant“ beziehe sich nicht auf den übernächsten Satz mit dem Hinweis auf die Tätigkeit des Mannes in der Beicht- und Kommunionvorbereitung. Der Autor räumt allerdings ein, dass diese Sätze auch missgedeutet werden könnten. Im Eifer des Gefechts sei ihm dies nicht aufgefallen. Die Missdeutungsmöglichkeit habe ihn – den Autor – veranlasst, das Gespräch mit dem suspendierten Geistlichen zu suchen und sich bei diesem zu entschuldigen. (2010)
Weiterlesen
Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „Neue Dokumente belasten den Papst“ über Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche. Es geht um den Fall eines pädophilen Kaplans in Bayern. Nachdem dieser mehrere Jungen sexuell missbraucht habe, sei er vor etwa 30 Jahren nach München versetzt worden. Das Münchner Erzbistum – damals unter der Leitung des späteren Papstes Benedikt XVI. – habe die Aufnahme genehmigt. Der damalige Erzbischof sei – wie neue Dokumente belegten – offenbar stärker mit dem Einsatz des pädophilen Geistlichen befasst gewesen als bisher bekannt. Die Redaktion berichtet, dass der Seelsorger sich mit einer Bewerbung direkt an den Kirchenführer gewandt habe, um zum Pfarrer befördert zu werden. Das Erzbistum teilt mit, der Erzbischof habe von dem Vorgang nichts gewusst. Ein Nutzer des Internet-Auftritts sieht den Pressekodex verletzt. Im Bericht des Magazins werde das Ergebnis einer Recherche als Tatsache präsentiert und der damalige Erzbischof belastet. Die Recherche-Ergebnisse untermauerten die Behauptungen jedoch nicht. Das Erzbistum München habe ausdrücklich erklärt, das Schreiben nicht zu kennen. Es gebe auch keinen Beleg dafür, dass das Schreiben an die Diözese gelangt sei oder der Erzbischof es gesehen habe. Die Rechtsabteilung des Magazins weist die Vorwürfe zurück. Die Bewertung der Redaktion, dass es neue Dokumente gebe, die den Papst belasteten, und dass er sich offensichtlich stärker mit dem Einsatz des pädophilen Seelsorgers befasst habe, als bisher angenommen, stützen sich auf mehrere Erkenntnisse. Der Redaktion lägen wesentliche Teile der Bewerbung des Kaplans in Kopie bzw. Abschrift vor. Im Beitrag werde teilweise wörtlich aus den Anlagen des Schreibens zitiert. Die Rechtsabteilung erklärt weiter, zumindest ein enger Mitarbeiter Ratzingers, der Personalchef des Erzbistums, sei von seinem Kollegen aus dem Heimatbistum des pädophilen Kaplans darauf hingewiesen worden, dass bei dem versetzten Geistlichen „eine Gefährdung vorliegt, die uns veranlasst, ihn sofort aus der Gemeinde herauszunehmen“. Zudem habe aus dieser Gemeinde eine Anzeige vorgelegen. Ein entsprechendes Schreiben habe dem unter Beteiligung und Vorsitz des Erzbischofs gefassten Beschluss zur Aufnahme des Kaplans in München als Entscheidungsgrundlage vorgelegen. Dies sei ein weiteres, damals neu bekannt gewordenes Dokument, das den damaligen Erzbischof belaste. (2010)
Weiterlesen
Print- und Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlichen geheime Dokumente des US-Außenministeriums, die von der Wikileaks-Plattform erworben und sodann fünf Redaktionen weltweit zur Verfügung gestellt wurden. Diese Redaktionen haben einen so genannten „Embargo-Zugang“. Im Gegensatz dazu waren bei früheren Wikileaks-Enthüllungen nach der Bekanntmachung stets alle Dokumente für jedermann einsehbar. Die Beschwerdeführerin ist selbst Journalistin. Sie ist der Ansicht, dass die Vereinbarung zwischen Wikileaks und dem Nachrichtenmagazin einen Exklusiv-Vertrag mit Informanten darstelle, der seinerseits die Informationsfreiheit behindere. Somit liege ein Verstoß gegen die Richtlinie 1.1 vor. Bislang sei erst ein Teil der Depeschen veröffentlicht. Die fünf Redaktionen würden daher – das gegenwärtige Veröffentlichungstempo vorausgesetzt – über Monate hinweg einen exklusiven Zugang zu dem Hauptteil des Materials haben. Dabei scheinen sie sich, was den zeitlichen Zusammenhang von veröffentlichten Artikeln und ausgesuchten Depeschen anbelangt, nach Ansicht der Beschwerdeführerin abzusprechen. Der im Bereich des deutschsprachigen Raumes exklusiv beim Magazin liegende Zugang zu dem Gesamtpool der Depeschen führe dazu, dass andere Redaktionen und freie Journalisten mangels Zugangs diese Depeschen nicht nach eigenen Kriterien er-schließen und sich daher kein eigenes Bild machen könnten. Zumindest sei von einem mündlich vereinbarten Exklusiv-Vertrag auszugehen. Für das Nachrichtenmagazin antwortet dessen Rechtsabteilung auf die Beschwerde. Es sei nicht nötig, dass die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt mutmaße und schlussfolgere, denn zwei Redakteure des Magazins hätten kürzlich den Gang der Gespräche mit Wikileaks und dessen Gründer Julian Assange beschrieben. Das Magazin habe es zu keinem Zeitpunkt zur Bedingung für eine Zusammenarbeit mit Wikileaks gemacht oder auch nur darauf gedrängt, dass andere Medien vom Zugang zu den entsprechenden Unterlagen ferngehalten werden sollten. Es sei allein die Entscheidung von Wikileaks gewesen, welche Medien welche Unterlagen wann exklusiv auswerten und veröffentlichen könnten. (2010)
Weiterlesen
Zwei Männer haben sich in den Haaren. Der eine ist FDP-Chef, der andere ein Bürger wie andere auch. Die örtliche Zeitung berichtet gedruckt und online über den Zwist zwischen den beiden. Der Lokalpolitiker soll seinen Kontrahenten mit einer Hundeleine so schwer verletzt haben, dass dieser seinen Beruf als Zahnarzt vier Wochen lang nicht habe ausüben können. Zum Streit soll es gekommen sein, als sich beider Hunde ineinander verbissen hätten. Der FDP-Chef spricht von Lügen. Der Fall ist – wie die Zeitung berichtet – bei der Staatsanwaltschaft aktenkundig. Der Lokalpolitiker hält die Berichterstattung für einseitig und vorverurteilend. Der Beitrag suggeriere, dass es nur ein Verfahren gegen ihn gebe, was aber bislang nicht der Fall sei. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch Ermittlungen gegen seinen Kontrahenten wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung eingeleitet. Der Parteimann beschwert sich auch über die identifizierende Berichterstattung, die negative Auswirkungen auf sein familiäres Umfeld gehabt habe. Der FDP-Chef fühlt sich massiv in seiner Menschenwürde und in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Auch seine berufliche Laufbahn werde durch die Zeitung gefährdet. Dass er als Diplom-Psychologe arbeite, erwähnte die Zeitung nicht. Dort werde er immer nur als FDP-Chef am Ort dargestellt. Der Konfliktpartner werde als Zahnarzt bezeichnet. Es gebe jedoch Hinweise darauf, dass er auch in einer konkurrierenden Partei aktiv sei. Der Chef vom Dienst der Zeitung weist auf die Überschrift des kritisierten Artikels („Prügelvorwurf gegen FDP-Chef“) hin. Sie mache deutlich, dass es um einen Vorwurf, nicht jedoch um eine Tatsache gehe. Schon im Vorspann werde zudem berichtet, dass der Beschwerdeführer seinen Gegner der Lüge bezichtige. Der Lokalpolitiker habe die Möglichkeit erhalten, seine Sicht der Dinge darzustellen. Dass er dies nur in Kurzform getan habe, indem er seinen Kontrahenten der Lüge bezichtigt und auf eine ausführliche Darlegung des Geschehens verzichtet habe, müsse er sich selbst anlasten. Die Namensnennung sei zulässig und gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe sich zu den Vorwürfen geäußert. Er sei politisch tätig. Damit sei er in seinem engeren Umfeld eine Person der Zeitgeschichte. Dass sein Kontrahent als Zahnarzt bezeichnet werde, ergebe sich daraus, dass dieser seinen Beruf wegen der Verletzung nicht habe ausüben können. Falsch sei die Darstellung des Lokalpolitikers, es werde durch die Nennung des Aktenzeichens suggeriert, dass nur gegen ihn ermittelt werde. Unmittelbar hinter dem Aktenzeichen habe die Redaktion die Stellungnahme des Oberstaatsanwaltes abgedruckt. Der habe darüber informiert, dass es zwischen den Kontrahenten gegenseitige Vorwürfe gebe. (2010)
Weiterlesen
Ein Schulbusfahrer hat mehrere Kinder sexuell belästigt und wird zu zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Das Nachrichtenportal einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Schulbusfahrer wegen schwerer sexueller Gewalt gegen Minderjährige verurteilt“. Es schildert detailliert, wie der Busfahrer ein Mädchen mit nach Hause nahm und sich an ihm verging. Eine Nutzerin des Online-Angebots beschwert sich beim Presserat über die detaillierte Beschreibung des Missbrauchs. Diese sei entwürdigend und geschmacklos. Der Chefredakteur des Nachrichtenportals hält den Gerichtsbericht für presseethisch unbedenklich. Er enthalte weder eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt noch verletze der Beitrag den Jugendschutz. Die minderjährige Betroffene werde nicht namentlich genannt. Auch werde in keiner anderen Weise ein Hinweis auf die Identität des Mädchens gegeben. Die Beschreibung der Details beschränke sich auf die Fakten. Diese zu nennen sei im Rahmen der Berichterstattung zulässig, weil sie ursächlich gewesen seien für die Verurteilung des Busfahrers wegen schwerer sexueller Gewalt. Zum Verständnis des Strafmaßes sei es unverzichtbar gewesen, das Verbrechen zu beschreiben. (2010)
Weiterlesen
„Wohnsitzloser belästigt 21-Jährige in (…) sexuell – Passanten rufen Polizei“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Belästigung einer jungen Frau. Passage aus dem Beitrag: „Als die junge Frau gegen 18.17 Uhr die Straße entlang ging, griff ihr ein 35-jähriger Wohnsitzloser an den Hintern. Die Frau drehte sich postwendend um und gab dem Mann afrikanischer Herkunft eine Ohrfeige.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der regionalen Herkunft des mutmaßlichen Täters. Die Information darüber, dass der Mann aus Afrika stamme, sei völlig irrelevant und trage nicht zum Verständnis des Vorgangs bei. Er sieht Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Nennung der Herkunft des Mannes für erforderlich. Ort des Geschehens sei eine Straße gewesen, die fast ausschließlich von Türken bewohnt werde. Das sei in der Stadt jedermann bekannt. Hätte im Bericht der Hinweis auf die Herkunft des Täters gefehlt, wäre in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, dass es sich um einen Täter türkischer Herkunft gehandelt hätte. Um diesen Eindruck zu vermeiden, habe die Redaktion die Herkunft des Täters genannt. Sie habe nicht das Ziel gehabt, Vorurteile zu schüren. (2010)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet über ein Hotel, das erneut vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA mit drei Sternen zertifiziert worden ist. In der Überschrift wird mitgeteilt, dass man in dem Haus „die Sterne schmecken kann“. Im Bericht wird das Hotel mit sehr positiven Formulierungen ausführlich vorgestellt. PR-Fotos der angebotenen Gerichte ergänzen den Textbeitrag. Ein Leser der Zeitung sieht einen Fall von Schleichwerbung. Die Vergabe einer Hotelzertifizierung rechtfertige nicht diese Art der Berichterstattung. Der Beschwerdeführer kritisiert außerdem die Verwendung von PR-Fotos. Der Chefredakteur der Zeitung sieht die Berichterstattung durch ein begründetes öffentliches Interesse nach Richtlinie 7.2 des Pressekodex gerechtfertigt. Der Tourismus sei in der wirtschaftlich problematischen Region der Haupterwerbszweig und eine der wichtigsten Einnahmequellen. Das zertifizierte und von der Redaktion beschriebene Hotel sei das größte in der Region. Der DEHOGA habe das Ergebnis erheblicher Investitionen als „außergewöhnlich“ gewürdigt. Der Chefredakteur räumt ein, dass man im Hinblick auf die Anzahl der zum Beitrag gestellten Fotos geteilter Meinung sein kann. Im Fotovermerk weise die Redaktion auf das Hotel als Quelle der Bilder hin. So könne der Leser erkennen, dass es sich um PR-Fotos handele. (2010)
Weiterlesen
Innerhalb einer Woche veröffentlicht eine Regionalzeitung zwei Leserbriefe, einen zur Migrationsdebatte und einen zum Thema Islam. In beiden setzen sich die Autoren sehr hart mit den jeweiligen Themen auseinander. Ein Brief ist mit „Florian Hartthaler“ gezeichnet, der andere mit „Konrad Burger“. Die angeblichen Herkunftsorte der Einsender sind jeweils mit einer Postleitzahl versehen. Ein Leser sieht bei beiden Veröffentlichungen falsche Absenderangaben. Schon ein Blick ins Postleitzahlenbuch reiche aus festzustellen, dass die Absenderangaben falsch seien. Beide angegebene Adressen habe er – der Beschwerdeführer – durch Testsendungen überprüft. Beide seien als unzustellbar zurückgekommen. Offensichtlich habe es die Zeitung hinsichtlich der Korrektheit der Absenderangaben an jeglicher Sorgfalt fehlen lassen. Auch inhaltlich kritisiert der Beschwerdeführer die Veröffentlichungen. Er hält sie pauschal für diskriminierend. Die Redaktion spricht von einer peinlichen Angelegenheit. Sie sei dem Beschwerdeführer für die Hinweise dankbar, dass die Redaktion offensichtlich einem oder zwei Betrügern aufgesessen sei. Folge sei gewesen, dass die Redaktion Maßnahmen zur Authentifizierung der Autorenschaft von Leserbriefschreibern ergriffen habe, die künftige Vorfälle dieser Art hoffentlich ausschlössen. Die islam-kritischen Äußerungen in einem der Briefe halte die Redaktion vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geführten Diskussion für vertretbar. Zahlreiche Briefe mit wesentlich schärferen Diskussionsbeiträgen habe die Redaktion nicht veröffentlicht. (2010)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Pornos für den General“ berichtet ein Nachrichtenmagazin kritisch über den Umgang des türkischen Militärs mit Schwulen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist die Militärabteilung der türkischen Botschaft in Berlin. Sie sieht in dem Beitrag verschiedene falsche Behauptungen. Die Überschrift rücke die türkischen Streitkräfte in die Nähe von Pornografie. Die Behauptung, die türkische Armee verlange und sammle Fotos oder Videos von Personen, die angegeben hätten, homosexuell zu sein, sei falsch. Falsch sei auch die Behauptung, Behinderte müssten Wehrdienst leisten. Die Militärabteilung kritisiert, dass der Beitrag auf den Aussagen von drei Personen beruhe, die beabsichtigten, die nationale und internationale Geltung der türkischen Streitkräfte zu verletzen. Die aufgestellten Behauptungen würden weder durch Ort, Zeitpunkt der Untersuchung oder den Namen des behandelnden Arztes belegt. Der Verfasser des Beitrages habe zudem keinen Kontakt zu den türkischen Streitkräften aufgenommen. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Die türkischen Streitkräfte betrachteten Homosexualität als geistige Störung und würden deshalb Homosexuelle als Kranke ausmustern. Dies sei das zentrale Thema des Beitrages. Zu der entscheidenden Frage, ob in der Armee Homosexualität als Krankheit angesehen werde, nehme die türkische Militärabteilung der Botschaft jedoch nicht Stellung. Die Redaktion – so die Rechtsvertretung weiter – habe den Beitrag umfangreich recherchiert. Dieser beruhe – anders als behauptet – nicht nur auf den Aussagen von drei Personen. Der Autor habe eine Reihe von Betroffenen befragt. Ihre Namen würden aus Gründen des Informantenschutzes nicht preisgegeben. Das Magazin bestreitet auch den Vorwurf, es habe in dem Beitrag Personen diskreditiert. Es gehe um das türkische Militär und das dortige Verständnis von Homosexualität als Krankheit. Das Militär sei eine Institution und keine Person und müsse es hinnehmen, dass sich das Nachrichtenmagazin auf Basis einer fundierten Recherche kritisch mit dem dort geübten Umgang mit der Homosexualität auseinandersetze. (2010)
Weiterlesen