Junge Frau antwortet mit einer Ohrfeige
Mutmaßlicher Täter als „Mann afrikanischer Herkunft“ bezeichnet
„Wohnsitzloser belästigt 21-Jährige in (…) sexuell – Passanten rufen Polizei“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Belästigung einer jungen Frau. Passage aus dem Beitrag: „Als die junge Frau gegen 18.17 Uhr die Straße entlang ging, griff ihr ein 35-jähriger Wohnsitzloser an den Hintern. Die Frau drehte sich postwendend um und gab dem Mann afrikanischer Herkunft eine Ohrfeige.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der regionalen Herkunft des mutmaßlichen Täters. Die Information darüber, dass der Mann aus Afrika stamme, sei völlig irrelevant und trage nicht zum Verständnis des Vorgangs bei. Er sieht Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Nennung der Herkunft des Mannes für erforderlich. Ort des Geschehens sei eine Straße gewesen, die fast ausschließlich von Türken bewohnt werde. Das sei in der Stadt jedermann bekannt. Hätte im Bericht der Hinweis auf die Herkunft des Täters gefehlt, wäre in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, dass es sich um einen Täter türkischer Herkunft gehandelt hätte. Um diesen Eindruck zu vermeiden, habe die Redaktion die Herkunft des Täters genannt. Sie habe nicht das Ziel gehabt, Vorurteile zu schüren. (2010)