Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Eine erschreckende Realität beschrieben

Sie sei „auf Streife im schlimmsten Viertel des Reviers“ gewesen, titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Der Beitrag beleuchtet die Situation im Dortmunder Norden. Die Zeitung erwähnt, dass an jeder Ecke „Kleinkriminelle, Dealer und Prostituierte“ zu finden seien. Sie betont, dass „die vielen Bulgaren“ ein Problem seien und fährt fort, dass die meisten aus Roma- und Sinti-Clans stammten. Ihre Frauen müssten auf dem Straßenstrich anschaffen. Die Zeitung weiter: „Das sind die Huren, die ihre Dienste ohne Kondom anbieten, dann auf Steuerkosten abtreiben lassen. Ein Beamter wird so zitiert: „Manche schlafen im Auto oder im Park, vermüllen alles, sind laut und aggressiv.“ Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Minderheitenkennzeichnung im Beitrag sei geeignet, Vorurteile gegen Sinti und Roma zu schüren. Der Zentralrat spricht von einer üblen und pauschalen Kriminalisierung. Die angebliche Kriminalität im Dortmunder Norden habe nichts mit der Minderheitenzugehörigkeit zu tun. Der aggressive Hinweis auf „Roma- und Sinti-Clans“ bewirke nicht nur eine negative Stimmungsmache vor Ort, sondern wolle ebenfalls bestehende negative Vorurteile und Klischees gegenüber der Minderheit bestätigen. Die Rechtsabteilung des Verlages, in dem die Zeitung erscheint, weist den Vorwurf zurück. Niemand sei diskriminiert worden. Auch sei eine Diskriminierung nicht beabsichtigt gewesen. Sie weist auf die vertrauenswürdigen Quellen hin, die der Berichterstattung zugrunde gelegen hätten. Die Informationen stammten von der Polizei, dem Ordnungsamt und der Dortmunder Aidshilfe. Der für die Missstände von offizieller Seite genannte Grund sei nun einmal der Zustrom von Bulgaren, insbesondere Sinti und Roma. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, habe die beschriebene Kriminalität sehr wohl etwas mit der Herkunft der jeweiligen Täter zu tun. Die Zeitung habe lediglich ihre Chronistenpflicht erfüllt. Sie beschreibe eine erschreckende Realität. Von einer „Bestätigung negativer Vorurteile und Klischees“ könne schon angesichts der an den konkreten Vorgängen orientierten und durch seriöse Quellen belegten Berichterstattung keine Rede sein. (2010)

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Sachlich über gutes Hören berichtet

Eine TV-Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag über den Einfluss der Hörfähigkeit auf die Gesundheit und entsprechende Vorsorge- bzw. Untersuchungsmöglichkeiten. Der Beitrag enthält das Logo des „Forums Gutes Hören“ sowie einen Hinweis auf Website und Telefonnummer zur „Woche des Hörens“. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung Werbung in redaktioneller Aufmachung. Hier wäre nach seiner Auffassung der Hinweis „Anzeige“ erforderlich gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift äußert zu Beginn ihrer Stellungnahme ihr Befremden darüber, dass der Presserat Beschwerden nachgehe, die derart substanzlos seien wie die vorliegende. Bei der Veröffentlichung handele es sich um einen redaktionellen Beitrag zum Thema Hören, in dessen Rahmen ein Experte des „Forum Gutes Hören“ zu Wort komme. Dies zu recht, da das Forum für eine ganze Branche stehe. Die Zeitschrift habe mit ihrer Kooperation dafür gesorgt, dass nicht einzelne Hörakustiker bzw. Unternehmen der Hörgeräteindustrie bevorzugt zitiert würden. Daher bittet die Rechtsabteilung, die Beschwerde zurückzuweisen oder gar nicht erst zu behandeln. (2010)

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„Ein gutes Land zum Einbrechen“

„Ein gutes Land zum Einbrechen“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Gerichtsbericht. Es geht um drei Rumänen, die sich zu verantworten haben. Die von den Angeklagten während der Verhandlung geäußerte Ansicht, „Deutschland ist ein gutes Land“ wird von der Redaktion erweitert bzw. interpretiert mit „Deutschland ist ein gutes Land zum Einbrechen“. Diese Formulierung wird in der Überschrift mit Anführungszeichen wiedergegeben. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht in der Auslegung der Redaktion eine Diskriminierung, durch die Ausländerhass geschürt werde. Die Chefredaktion nimmt mit dem einleitenden Hinweis Stellung, dass der Artikel sich mit einer Bande Krimineller befasse, die nach Deutschland eingereist seien und innerhalb von fünf Tagen 19 Einbrüche begangen hätten. Es müsse erlaubt sein, auf die Nationalität der Einbrecher hinzuweisen, um dem Leser das Verständnis des Gesamtzusammenhangs zu ermöglichen. Wenn die Angeklagten im Prozess aussagten, Deutschland sei „ein gutes Land“, so sei die von der Redaktion getroffene Schlussfolgerung im Hinblick auf den offensichtlichen Beweggrund ihrer Einreise nahe liegend. Es zeuge von falsch verstandener political correctness, in die Überschrift Fremdenfeindlichkeit hineinzuinterpretieren. (2010)

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Produkt mit „phantastischen Ergebnissen“

„Sensationelle Fußcreme macht trockene Füße wieder neu: So werden Sie Schwielen, Risse und Hornhaut los“ – so lautet die Überschrift eines Beitrages, in dem eine Zeitschrift über das Kosmetikmittel eines namentlich genannten Herstellers berichtet. Im weiteren Verlauf des Beitrages ist davon die Rede, dass das Präparat „phantastische Ergebnisse bringt“. Begeisterte Anwenderinnen werden zitiert, wonach „jetzt alles wieder okay“ ist, was „die Supercreme“ geschafft habe. Der vollständige Name der Creme wird im Beitrag mehrmals genannt. Zum Artikel gehören Tipps eines als Experten vorgestellten Arztes, der seit langem zum Thema forsche. Im Artikel ist auch ein Foto des Produkts enthalten. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Die Redaktion verschweige, dass Tipps eines „ärztlichen Experten“ gegeben würden, der in Wirklichkeit der Entwickler der angepriesenen Fußcreme sei. Das ergebe ein Blick auf die Website des Herstellers. Dort seien auch die preisenden Äußerungen der zitierten Anwenderinnen zu finden. Für den Beschwerdeführer handelt es sich um eine nicht als Werbung gekennzeichnete bezahlte Anzeigenkampagne. Das Produkt werde in werbender Sprache beschrieben. Damit sei die Grenze zur Schleichwerbung überschritten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift sagt für künftige Fälle eine eindeutige Kennzeichnung zu. Vor dem Hintergrund, dass sich der Streitgegenstand nunmehr erledigt habe, liege es auf der Hand, dass der Leser seine Beschwerde zurückziehe. (2010)

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Trotz Hinweises Namen von Opfern genannt

Lange zurückliegende Missbrauchsfälle an Kindern und Jugendlichen sind Thema in einer überregionalen Tageszeitung. Sie berichtet über die Aufklärung der Vorgänge an der Odenwaldschule aus den 60er Jahren und zitiert die Schulleiterin, die im Verlauf der Hundertjahrfeier der Schule zwei ehemaligen Schülern für ihren Mut und ihre Hartnäckigkeit dankt. Beide hatten den Stein mit Aufklärungsbriefen ins Rollen gebracht. Die Schulleiterin nennt die Namen. Das Gleiche macht die Zeitung. Darüber beschwert sich einer der beiden einstigen Schüler. Er sieht durch die Namensnennung seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Beschwerdeführer berichtet, dass im Verlauf der Feier ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Namen von Missbrauchsopfern nicht in der Presse genannt werden dürften. Die Namen seien zwar aus der Online-Ausgabe der Zeitung entfernt worden, doch sei die Ursprungsberichterstattung immer noch im Internet aufrufbar. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Es sei offen, ob die beiden Personen, darunter der Beschwerdeführer, Zeugen gewesen seien, die Vorwürfe nur vom Hörensagen kannten und was überhaupt ein „Aufklärungsbrief“ sei. Der Beschwerdeführer und sein Co-Autor seien Personen der Zeitgeschichte. Sie hätten mit ihren Vorwürfen eine breite Öffentlichkeit gesucht und müssten nunmehr auch die von ihnen als negativ empfundenen Folgen in Kauf nehmen. Die Öffentlichkeit habe jedenfalls ein Interesse zu erfahren, von wem derart weitreichende Vorwürfe stammten, die eine der heftigsten Debatten in der Bundesrepublik ausgelöst hätten. Am Ende der Stellungnahme erklärt die Rechtsvertretung der Zeitung, dass nicht auf Veranlassung des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht der Name des Beschwerdeführers aus der Online-Ausgabe des Blattes entfernt worden sei. Grund dafür sei gewesen, dass die Redaktion weiterhin ein publizistisches Interesse an einer Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer habe und dieser nicht verprellt werden sollte. (2010)

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„Eine Familie in Deutschland“

Sexueller Missbrauch in Familien ist das Thema eines Beitrages, der in einer überregionalen Zeitung unter der Überschrift „Eine Familie in Deutschland“ erscheint. Beleuchtet wird der Fall eines Mannes, der seine Kinder und Stiefkinder jahrelang sexuell missbraucht haben soll. Die Geschichte wird aus der Perspektive seiner inzwischen erwachsenen Tochter erzählt. Deren Name wurde von der Redaktion geändert. Vom Tatverdächtigen wird berichtet, er sei eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens und habe sich als Aktivist für Menschenrechte und Diktaturopfer der DDR engagiert. Bei Mauergedenktagen sehe man ihn gemeinsam mit Politikern und kirchlichen Würdenträgern, die an die Verbrechen von einst erinnerten. Der Betroffene ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Opfer seien korrekterweise anonymisiert worden. Er hingegen werde als Täter bezeichnet und nicht nur mit vollem Vornamen, sondern auch mit richtigem Kürzel des Nachnamens dargestellt. Durch die detaillierte Schilderung seines ehrenamtlichen Engagements sei er identifizierbar und damit einer öffentlichen Anprangerung ausgesetzt. Er wirft der Redaktion zudem eine tendenziöse Berichterstattung vor. Er habe keine Möglichkeit für eine eigene Darstellung erhalten. Entlastende Argumente würden nicht veröffentlicht, sondern nur Bestätigungen für die Vorwürfe. Der Missbrauch werde ohne Belege suggeriert. Der Chefredakteur der Zeitung weist auf einjährige Recherchen der Autorin des kritisierten Beitrages hin. Die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs seien gerichtlich bestätigt. Er legt eine eidesstattliche Versicherung der Tochter über den Missbrauch vor, die sie vor dem Amtsgericht abgegeben habe. Die Redaktion habe schildern wollen, dass ein Mann, der sich an seiner Tochter vergangen habe und in der Öffentlichkeit als Anwalt von Maueropfern auftrete, unbehelligt bleibe, weil ihm das damals noch gültige Gesetz zu Hilfe gekommen sei. (2010)

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Verdächtigen als „Brandstifter“ bezeichnet

„Brandstifter von Sylt zum Haftrichter gebracht“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Der Mann, der festgenommen worden ist, steht im Verdacht, möglicherweise der Brandstifter zu sein. Als solcher wird er jedoch in der Überschrift und in der Unterzeile ohne eine Einschränkung wie etwa „mutmaßlich“ bezeichnet. Ein Nutzer des Internet-Auftritts hält die Berichterstattung für vorverurteilend. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass der Verdächtige unmittelbar nach einem Brand in der Nähe der letzten Tatorte festgenommen worden sei. Kurz nach seiner Festnahme habe er die Brandstiftung gestanden. Dies habe die Polizei im Rahmen einer Pressekonferenz mitgeteilt. Der Begriff „Brandstifter“ werde im Text durch die Formulierung ergänzt: „Der Brandstifter von Sylt ist offenbar gefasst“. Dadurch werde gegenüber dem Leser deutlich gemacht, dass es noch keine gerichtliche Verurteilung gab. Auch diverse andere Medien hätten den Festgenommenen in Überschriften als „Brandstifter“ bezeichnet. (2010)

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Mordopfer identifizierbar dargestellt

Eine Boulevardzeitung berichtet in ihrer Printausgabe und im Internet unter den Überschriften „Arzt hingerichtet: Er selbst war Drogenbaron“ und „Lieferte sich Udo S. wilde Schießerei mit seinem Killer?“ bzw. „Wilde Schießerei mit seinem Killer“ über den Mord an einem mit abgekürztem Namen, Alter und im Bild präsentierten Arzt. Die Zeitung behauptet, der Mann sei ein „Drogenbaron“ gewesen und habe eine eigene Ecstasy-Fabrik betrieben. Die Drogengeschäfte seien vermutlich das Motiv für den Mord. Die Familie des Betroffenen beschwert sich über die Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Die Abbildung des Opfers und die Nennung seines Namens seien presseethisch nicht vertretbar. Die Angehörigen bestreiten außerdem den von der Zeitung behaupteten Hintergrund der Tat, nämlich den Zusammenhang mit Drogengeschäften. Die Rechtsabteilung des Verlages führt an, dass die Beschwerdeführer mehrere juristische Ansprüche gegen die Zeitung geltend gemacht hätten. Die gerichtlichen Verfahren seien jedoch noch nicht abgeschlossen, so dass eine Entscheidung des Presserates zum jetzigen Zeitpunkt präjudizierend wäre. Daraufhin beschließt der Presserat die Vertagung der Entscheidung auf die nächste Sitzung. Später stellt der Verlag einen Aussetzungsantrag, weil noch nicht alle zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschwerdeführern und Verlag abgeschlossen seien. (2010)

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Frau tötet Ehemann, Sohn und Krankenpfleger

Eine Boulevardzeitung berichtet in der Online-Ausgabe an zwei Tagen über eine Bluttat in Lörrach. Überschriften: „Das sind die Opfer der Amok-Läuferin“, „Das ist die Amok-Läuferin“ und „Lief Sabine R. Amok, weil ihr Mann eine neue Freundin hatte?“. Die Frau hatte ihren Mann und ihren kleinen Sohn in ihrer Wohnung getötet. Anschließend erstach sie im gegenüber liegenden Krankenhaus einen Krankenpfleger. Dort wurde sie von der Polizei erschossen. Die Beiträge sind mit Fotostrecken bebildert. Sie zeigen unter anderem die Täterin den getöteten Ehemann und den gemeinsamen Sohn Der Text unter den Bildern nennt die Vornamen der Abgebildeten. Ein Nutzer der Internet-Ausgabe sieht in der Berichterstattung mehrere Verstöße gegen den Pressekodex. Er wirft der Redaktion vor, persönliche Daten der Familie veröffentlicht zu haben. Weder Täterin noch Opfer seien unkenntlich gemacht. Als „besonders widerlich“ empfinde er die Darstellung des Kindes mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass die Redaktion die Erlaubnis zum Abdruck der Bilder gehabt habe. Gezeigt würden Privataufnahmen, die nur aus dem Besitz der Toten oder dem familiären Umfeld stammen könnten. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf zurück, gegen presseethische Grundsätze verstoßen zu haben. Dies gelte auch im Hinblick auf den neuen Praxisleitfaden zur Amok-Berichterstattung. Der Fall habe aufgrund der Brutalität des Vorgehens und der Tatsache, dass erstmals eine Frau Täterin gewesen sei, große mediale Aufmerksamkeit gefunden. Die Redaktion habe versucht, Erklärungsansätze zu liefern und die Tat – auch mit Bildern der Familie – für die Öffentlichkeit begreifbarer zu machen. Bei der Beschaffung der Bilder seien keine unlauteren Methoden angewandt worden. Die Fotos seien von den Hinterbliebenen an die Presse übergeben worden. Dies hatte aus Sicht der Familie den Zweck, das Unfassbare ein wenig begreifbar zu machen. Die Frau sei eine relative Person der Zeitgeschichte gewesen, zu der sie als erste Amok laufende Frau geworden sei. Schließlich weist die Rechtsabteilung den Vorwurf der unangemessen sensationellen Darstellung zurück. (2010)

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Vergewaltiger erkennbar dargestellt

Die Festnahme eines gesuchten Sexualstraftäters ist Thema in der Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung. Überschrift: „Serienvergewaltiger gesteht bereit-willig seine Tat“. Zum Beitrag gehört eine Fotostrecke, in der auf Bild 2 eine Szene aus einer Pressekonferenz der Polizei abgebildet ist. Im Vordergrund ist ein Polizist zu sehen, im Hintergrund eine Leinwandpräsentation mit den vollen Namen des mutmaßlichen Täters. Ein Leser kritisiert, dass auf dem Foto der Name des Täters erkennbar ist. Er sieht dadurch einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Per-sönlichkeitsrechte). Der Täter werde öffentlich an den Pranger gestellt. Der stellver-tretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, das angesprochene Foto sei während einer Pressekonferenz der Polizei aufgenommen worden, einer privilegierten Quelle. Augenscheinlich habe die Kriminalpolizei ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung des kompletten Namens des mutmaßlichen Täters gehabt. Somit sei auch die Redaktion zu dem Schluss gekommen, dass die Schwere der Straftat und ihre Begleitumstände eine Veröffentlichung des Fotos rechtfertigten. (2010)

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