Trotz Hinweises Namen von Opfern genannt
Identität ist im Zusammenhang mit Missbrauchsfällen unerheblich
Lange zurückliegende Missbrauchsfälle an Kindern und Jugendlichen sind Thema in einer überregionalen Tageszeitung. Sie berichtet über die Aufklärung der Vorgänge an der Odenwaldschule aus den 60er Jahren und zitiert die Schulleiterin, die im Verlauf der Hundertjahrfeier der Schule zwei ehemaligen Schülern für ihren Mut und ihre Hartnäckigkeit dankt. Beide hatten den Stein mit Aufklärungsbriefen ins Rollen gebracht. Die Schulleiterin nennt die Namen. Das Gleiche macht die Zeitung. Darüber beschwert sich einer der beiden einstigen Schüler. Er sieht durch die Namensnennung seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Beschwerdeführer berichtet, dass im Verlauf der Feier ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Namen von Missbrauchsopfern nicht in der Presse genannt werden dürften. Die Namen seien zwar aus der Online-Ausgabe der Zeitung entfernt worden, doch sei die Ursprungsberichterstattung immer noch im Internet aufrufbar. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Es sei offen, ob die beiden Personen, darunter der Beschwerdeführer, Zeugen gewesen seien, die Vorwürfe nur vom Hörensagen kannten und was überhaupt ein „Aufklärungsbrief“ sei. Der Beschwerdeführer und sein Co-Autor seien Personen der Zeitgeschichte. Sie hätten mit ihren Vorwürfen eine breite Öffentlichkeit gesucht und müssten nunmehr auch die von ihnen als negativ empfundenen Folgen in Kauf nehmen. Die Öffentlichkeit habe jedenfalls ein Interesse zu erfahren, von wem derart weitreichende Vorwürfe stammten, die eine der heftigsten Debatten in der Bundesrepublik ausgelöst hätten. Am Ende der Stellungnahme erklärt die Rechtsvertretung der Zeitung, dass nicht auf Veranlassung des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht der Name des Beschwerdeführers aus der Online-Ausgabe des Blattes entfernt worden sei. Grund dafür sei gewesen, dass die Redaktion weiterhin ein publizistisches Interesse an einer Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer habe und dieser nicht verprellt werden sollte. (2010)