Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Junge Frau (23) von Rücken-Martyrium erlöst“ über einen Fall, bei dem Rückenschmerzen durch eine Operation beseitigt wurden. An drei Stellen wird auf die Praxis des behandelnden Arztes hingewiesen. Genannt werden Anschrift, Telefonnummer und Homepage des Mediziners. Ein Nutzer des Internet-Auftritts der Boulevardzeitung sieht einen Fall von Schleichwerbung. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass die Redaktion in eigenem Ermessen entscheide, über welche Ärzte und Behandlungsmethoden sie berichte. Nach Ansicht der Medizin-Redaktion handele es sich bei der vorgestellten Methode um einen Erfolg versprechenden Behandlungsansatz, über den man die Leser habe informieren wollen. Dabei stehe es der Redaktion frei, die Kontaktdaten des betreffenden Arztes zu nennen. Geschäftliche Interessen des Arztes hätten bei der Entscheidung für die Berichterstattung keine Rolle gespielt. Es handele sich demnach nicht um einen Fall von Schleichwerbung. (2010)
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„Folsäure“ schützt das Herz“ ist die Überschrift über einem Zeitschriftenbeitrag. In der Veröffentlichung, die sich mit den Folgen des Mangels an Folsäure beschäftigt, erfolgt ein Hinweis auf eine neue Doppelblindstudie mit hundert Teilnehmerinnen. Dabei wird das Prüfpräparat namentlich erwähnt. Ein Leser der Zeitschrift ist der Auffassung, es mit Schleichwerbung zu tun zu haben. Der Beitrag sei nicht als Werbung bzw. Anzeige gekennzeichnet. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift spricht von einem redaktionellen Beitrag. Für die Berichterstattung habe ein konkreter publizistischer Anlass bestanden. Die Leserschaft erwarte von der Redaktion neben anderen auch Berichte zu Themen aus dem Sektor Gesundheit. Die Redaktion habe im konkreten Fall die Idee gehabt, über den Schutz des Herzens mit Folsäure zu berichten und dazu die Expertenmeinung eines namentlich zitierten Kardiologen eingeholt. Für die namentliche Erwähnung des Produkts habe ein konkreter Anlass bestanden. Das Präparat sei auch nicht werbend herausgestellt worden. Der Text sei nicht überschwänglich, sondern enthalte nur sachliche Erläuterungen zum Thema. Letztlich seien weder der Herstellername noch irgendwelche Hinweise auf den Produzenten in die Berichterstattung eingeflossen. (2010)
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In einer Zeitschrift erscheint ein Bericht unter der Überschrift „Die Top-Lifting-Creme gegen Falten“. Dabei geht es um ein Kosmetikmittel, dessen Name und der des Herstellers genannt werden. Textprobe: „Den prachtvollen Schönmacher gibt´s jetzt zum sensationellen Probierpreis in deutschen Apotheken“. Im Beitrag werden Verbraucherinnen zitiert, die sich begeistert über das Produkt äußern. Zitat einer Apothekerin: „Die Antiaging-Wirkung der Creme übertrifft alles, was ich bisher gesehen habe“. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Fall Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Das Trennungsgebot von redaktionellen und werblichen Inhalten sieht er verletzt. Das Produkt werde mit werbender Sprache beschrieben. Mit den oben genannten Textproben werde die Grenze zwischen sachlicher Berichterstattung und Schleichwerbung klar überschritten. Die Rechtsvertretung des Verlages teilt mit, dass die Kennzeichnung „Anzeige“ versehentlich unterblieben sei. Für künftige Fälle sei sichergestellt, dass sich ähnliches nicht wiederholen werde. Die Zeitschrift spricht von einem Einzelfall. (2010)
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Eine „Top-Lifting-Creme“ ist Thema in einer Zeitschrift, deren Redaktion das Produkt in den höchsten Tönen preist. Sie spricht von einem „prachtvollen Schönmacher“, den es „zu einem sensationellen Probierpreis in deutschen Apotheken“ gebe. Im Beitrag werden Verbraucherinnen zitiert, die sich begeistert äußern. Laut einer Apothekerin übertrifft „die Wirkung des Produktes alles, was ich bis jetzt gesehen habe“. Ein Leser kritisiert einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Dort ist die Trennung von werblichen und redaktionellen Inhalten definiert. Das Produkt werde von der Zeitschrift in werbender Sprache beschrieben. Einige Formulierungen – teilweise oben schon zitiert – überschritten deutlich die Grenze zwischen sachlicher Berichterstattung und Schleichwerbung. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Kennzeichnung des Beitrages mit dem Wort „Anzeige“ sei versehentlich unterblieben. Man habe jedoch sichergestellt, dass sich ein derzeitiger Vorfall künftig nicht wiederhole. Der Verlag spricht hier von einem Einzelfall. (2010)
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„Den prachtvollen Schönmacher gibt´s jetzt zum sensationellen Probierpreis in deutschen Apotheken“ – mit solchen und ähnlichen anpreisenden Worten beschreibt eine Frauenzeitschrift eine Antifaltencreme. Im Beitrag kommen auch Verbraucherinnen zu Wort, die sich begeistert über das Produkt äußern. Eine von mehren zitierten Stimmen: „Die Antiaging-Wirkung der Creme übertrifft alles, was ich bisher gesehen habe“. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert einen Verstoß gegen das in Ziffer 7 des Pressekodex festgehaltene Trennungsgebot. Das fragliche Produkt werde mit werblicher Sprache beschrieben. Einige Formulierungen im Beitrag überschritten nach seiner Auffassung klar die Grenze zwischen sachlicher Berichterstattung und Schleichwerbung. Die Rechtsvertretung des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sie bedauert, dass das Wort „Anzeige“ versehentlich weggeblieben sei. Es handele sich um einen Einzelfall. Es sei sichergestellt, dass sich ähnliches in Zukunft nicht wiederholen werde. (2010)
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Eine Zeitschrift, die sich der Freizeit widmet, zitiert Verbraucherinnen, die sich lobend über eine namentlich genannte Anti-Aging-Creme äußern. Ein „Experte“ wird interviewt, der von Untersuchungen berichtet, die die Wirksamkeit des Produkts belegen sollen. Die Zeitschrift veröffentlicht auch einen Rabattcoupon, der die Verpackung der Creme zeigt. Der Coupon kann beim Kauf des Produkts in Apotheken eingelöst werden. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert mehrere Punkte in der Veröffentlichung. So sei der interviewte Experte niemand anders als der Entwickler der Anti-Aging-Creme, was der Leser jedoch nicht erfahre. Dieser Umstand sei jedoch der Website der Firma zu entnehmen. Der Beschwerdeführer kritisiert auch, dass die einigen Verbraucherinnen zugeschriebenen Äußerungen zum Teil wörtlich auf der Website des Unternehmens zu finden seien. Er erkennt vor diesem Hintergrund eine nicht als Werbung gekennzeichnete Anzeigenkampagne des Herstellers. Im Beitrag werde das Produkt in werbender Sprache beschrieben. Der Eindruck der Werbung werde noch verstärkt durch den Abdruck des Coupons mit dem Produkt- und Firmenlogo. Das Bild scheine einer Werbebroschüre zu entstammen. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist darauf hin, dass es sich bei dem Beitrag um eine Anzeige handele. Solche Beiträge werde man künftig als Werbung kennzeichnen. Die Rechtsvertretung bittet den Presserat um Vermittlung zwischen den Beteiligten. Vor dem Hintergrund, dass sich der Streitgegenstand nunmehr erledigt habe, liegt es nach Ansicht der Zeitschrift auf der Hand, dass der Leser seine Beschwerde nunmehr zurückziehe. (2010)
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„Sensationelle Fußcreme macht trockene Füße wieder neu: So werden Sie Schwie-len, Risse und Hornhaut los“ – so preist eine Zeitschrift in der Überschrift ein Kosmetikmittel an und setzt das Produkt-Lob im Text des Beitrages fort. Dort ist von „phantastischen Ergebnissen“ die Rede. Begeisterte Anwenderinnen kommen ebenfalls zu Wort. Eine von ihnen wird zitiert. Alles sei wieder gut. Das habe die Super-Creme (…) geschafft. Das Präparat wird mehrmals beim Namen genannt. Der Artikel enthält auch Tipps von einem ärztlichen Experten, der seit langem zum Thema forsche. Der Artikel ist illustriert mit einem Foto der Produkt-Verpackung. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – beklagt einen Verstoß gegen Ziffer 7, Richtlinie 7.1, des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion bzw. Kennzeichnung von Werbung). Die Zeitschrift verschweige, dass der Arzt, der im Text Tipps zur Creme-Anwendung gibt, in Wahrheit der Entwickler des Produkts sei. Die anpreisenden Äußerungen von Anwenderinnen ließen sich auf der Website des Herstellers nachlesen. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag eine nicht als solche gekennzeichnete Anzeige. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, dass die Redaktion künftig solche oder ähnliche Beiträge mit dem Hinweis „Anzeige“ versehen werde. Vor dem Hintergrund, dass damit der Streitgegenstand erledigt sei, liege es wohl auf der Hand, dass der Leser seine Beschwerde zurückziehe. (2010)
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Unter der Überschrift „Mannomann!“ befasst sich eine Zeitschrift mit so genannten „Maskulisten“, also Männern, die die Meinung vertreten, nicht die Frauen, sondern die Männer würden in Deutschland diskriminiert. Im konkreten Fall geht es um eine Männerrechtsgruppe, die sich um einen 64-Jährigen schart, der die Gruppe gemeinsam mit sieben Gleichgesinnten 2004 gegründet hat. Der Autor des kritisierten Beitrags berichtet über ein Treffen der Gruppe, wobei unter anderem Beschneidungen bei Männern und Gewalt gegen Männer thematisiert wurden. Im Beitrag heißt es: „ (…) und seine Kollegen bilden die Avantgarde oder besser: Derrièregarde einer neuen Protestbewegung, Retrorevolutionäre, die den Feminismus besiegen und die Zeit zurückdrehen wollen“. Beschwerdeführer ist der Leiter und Gründer der Gruppe. Er kritisiert mehrere Textstellen, darunter die Passage über die Beschneidung. „Das mit den Beschneidungen ist schon eine harte Nummer“, schreibt er. Und weiter: „Alle empören sich über Beschneidungen bei Frauen. Aber niemand spricht darüber, dass auch Millionen von Männern beschnitten werden“. Er stößt sich an weiteren Textstellen und kritisiert die Darstellung der Zeitschrift, ihn und die anderen Gruppenmitglieder betreffend. Aus seiner Sicht wird hier die Grenze zur Schmähkritik überschritten. Textbeispiel: „Luft holt (…) nicht am Ende eines Satzes, sondern zwischen zwei Silben. ´Männ`, stößt er noch mit letztem Atem hervor, `Er´, seufzt er beim ersten Einsaugen des Sauerstoffs. Sein Kampf duldet keine Pause und keine Unterbrechung“. Der „Maskulist“ wirft der Redaktion zudem vor, sie unterstelle ihm Trinkgewohnheiten ebenso wie häusliche Inkompetenz und unsinnige Ansichten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist den Vorwurf ehrverletzender Behauptungen zurück. Der Leiter der Männerrechtsgruppe habe wohl eine Berichterstattung in seinem Sinne erwartet. Gerade dieses Magazin jedoch biete seinen Lesern oft einen humorvoll-kritischen, satirischen und in jedem Fall unkonventionellen Blick auf die Dinge. Ein Verein, der sich zu gesellschaftlichen Fragen in besonderer Weise positioniere, müsse es hinnehmen, dass in der Presse kritisch über diesen Ansatz berichtet werde. Der Ton des Beitrages mag dem Beschwerdeführer nicht gefallen, doch verletze er nicht den Pressekodex. (2010)
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Verbraucherinnen sind begeistert. So äußern sie sich in einer Frauenzeitschrift und meinen damit die Wirkung einer Anti-Aging-Creme, die das Blatt unter der Überschrift „Verbraucherinnen berichten: So kriegen Sie die Falten klein“ anpreist. Der Name der Creme wird mehrmals genannt. Ein „Anti-Aging-Experte“ wird interviewt. Auch er weiß nur Positives über das Produkt zu berichten. Die Zeitschrift druckt auch einen Rabattcoupon ab, der in Apotheken beim Kauf der Creme eingelöst werden kann. Der Coupon zeigt die Verpackung des Pflegemittels. Ein Leser des Blattes sieht einen Fall von Schleichwerbung. Der interviewte „Anti-Aging-Experte“ sei in Wirklichkeit der Entwickler der Creme. Dies gehe zweifelsfrei aus der Hersteller-Website hervor. Der Leser werde jedoch über die eigentliche Funktion des Mannes nicht informiert. Die zitierten Äußerungen von Verbraucherinnen seien zum Teil wörtlich auf der Hersteller-Website nachzulesen. Der Beschwerdeführer erkennt vor diesem Hintergrund eine nicht als Werbung gekennzeichnete Anzeigenkampagne des Herstellers. Das Gebot der strikten Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten werde missachtet. Das Produkt werde in einer werbenden Sprache beschrieben. Die Werbewirkung werde durch den Abdruck der Verpackung auf dem Rabattcoupon noch verstärkt. Es handelt sich bei der Veröffentlichung um eine Anzeige, teilt die Rechtsvertretung der Zeitschrift mit. Sie sagt zu, dass künftige und vergleichbare Beiträge als Werbung gekennzeichnet würden. Die Zeitschrift bittet den Presserat um Vermitt-lung zwischen den Beteiligten. Nach ihrer Auffassung – so die Rechtsvertretung abschließend – sei der Streitgegenstand damit erledigt. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nunmehr seine Beschwerde zurückziehe. (2010)
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