Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Das Sterben einer jungen Frau geschildert

„Anna (25) stirbt vier Tage nach der Parade in Klinik" - so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Beitrag über das 21. Opfer der Duisburger Loveparade-Katastrophe. Es handelt sich um Anna K. aus Heiligenhaus in NRW. Die Zeitung schreibt weiter, dass die Mutter eines Vierjährigen mit ihrem Lebensgefährten zur Loveparade gefahren sei. Freunde werden zitiert, die berichten, die Frau sei kein Raver-Fan gewesen, doch habe sie sich auf die Party gefreut. Ein Arzt wird zitiert, wie Menschen, die unter anderen fallenden Menschen liegen, zu Tode kommen: „Dabei wurde die Atmung minutenlang unterbrochen. Ihr Hirn bekam zu wenig Sauerstoff. Außerdem hatte sie schlimme Organverletzungen." Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto, das Anna K. ungepixelt zeigt, sowie Fotos weiterer Opfer und anderer Szenen von der Massenpanik. Ein Nutzer des Online-Auftritts kritisiert, dass unter dem Deckmantel der Anteilnahme die Persönlichkeitsrechte der Panik-Opfer verletzt worden seien. Ihre Bilder seien ungefragt einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Zudem seien die Fotos der Opfer vermutlich aus Internetplattformen wie Facebook und StudiVZ „zusammengeklaut“ worden. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht keinen presseethischen Verstoß durch die Veröffentlichung der Fotos der Opfer. Zwar hätten die Opfer von Unglücksfällen einen Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Eine Ausnahme könne jedoch bei Personen der Zeitgeschichte oder bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt sein. Ein solcher besonderer Begleitumstand sei im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Die Fotos seien angemessen und zurückhaltend gestaltet. Dies gelte sowohl für die gedruckte Ausgabe als auch für den Online-Auftritt. Die kritisierten Fotos dokumentierten vielmehr in sachlich zurückhaltender Weise die Katastrophe. (2010)

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Furchtbare Realität kann gezeigt werden

„Diese verfluchte Todes-Treppe" – damit überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung eine Fotostrecke, auf der insbesondere die Szenerie um die schmale Nottreppe auf dem Areal der Duisburger Loveparade zu erkennen ist. Einige der Opfer, die sich gerade in höchster Not retten oder gerettet werden, werden gezeigt. Vor allem die Rettung einer Frau wird minutiös dargestellt. Ihr Gesicht ist lediglich auf einem der sieben Fotos gepixelt. Der Beschwerdeführer – ein Nutzer des Internetportals – sieht Menschen, die um ihr Leben kämpfen, zur Schau gestellt und damit in ihrer Menschenwürde verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Veröffentlichung dokumentiere ein Ereignis von überragendem öffentlichem Interesse. Dies sei grausam, doch gelte, dass nicht die Darstellung, sondern die ihr zugrunde liegende Realität brutal sei. Auf den Fotos würden die abgebildeten Personen weder systematisch öffentlich herabgewürdigt noch gehe die Zeitung mit ihnen in unerträglicher Weise um. Die Fotostrecke gebe mit Hilfe zahlreicher Aufnahmen lediglich wahrheitsgetreu die Situation vor Ort wieder. Es werde gezeigt, inwiefern eine kleine, unscheinbare Treppe zum einzigen Ausweg und zur schrecklichen Todesfalle zugleich für viele Menschen geworden sei. (2010)

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Täter von München als „Mörder" bezeichnet

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Prozessauftakt gegen die mutmaßlichen Mörder von Dominik Brunner, der an einer Münchner S-Bahn-Station von zwei Jugendlichen zu Tode geprügelt worden war. In der Überschrift und im Text ist von „Mördern" die Rede. Der Beschwerdeführer – ein Nutzer des Internetportals – hält die Bezeichnung „Mörder“ für eine Vorverurteilung nach Ziffer 13 des Pressekodex. Dem widerspricht die Rechtsabteilung der Zeitung. Der Pressekodex sei nicht verletzt worden; die Berichterstattung sei frei von Vorurteilen. Nach Richtlinie 13.1 dürfe die Presse eine Person als Täter bezeichnen, wenn diese die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. Dominik Brunner sei von den Tätern auf dem S-Bahnsteig in München-Solln zusammengeschlagen und tödlich verletzt worden. Außerdem sei die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich seien. Das Landgericht München werde zwar erst demnächst entscheiden, ob es sich bei der Tat zumindest in einem Fall um Mord oder nicht doch um Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge gehandelt habe. Für den Durchschnittsleser, der juristischer Laie sei, gehe es jedoch darum, dass ein Mensch getötet worden sei, gleich auf welche Art und Weise. Der Leser sei mit den Begriffen des Mordes und des Totschlags im juristischen Sinne nicht vertraut. Die Masse der Bevölkerung bringe den Begriff des Mörders mit dem bewusst herbeigeführten oder in Kauf genommenen Tod einer Person in Verbindung. Die Berichterstattung erfolge insgesamt nach den anerkannten Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung. Der Autor habe die vollen Namen der Täter nicht genannt und auch sonst auf eine identifizierbare Berichterstattung verzichtet. (2010)

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Der „Wunderheiler" steht noch am Anfang

Im Magazin einer überregionalen Zeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Der Wunderheiler“. Der leitende Wissenschaftsredakteur beschäftigt sich darin mit einem Professor und einer von diesem entwickelten Salbe. Mit deren Hilfe sollen Haut- und Knochenverletzungen geheilt worden sein. Beispiele werden genannt. Am Ende des Artikels steht diese Passage: „Früher hätte man diesen Mann einen Wunderheiler genannt: Augustinus Bader, Professor für Zelltechnologie, ist gerade dabei, die Medizin zu revolutionieren.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert eine unangemessen sensationelle Darstellung im Sinne der Ziffer 14 des Pressekodex. Als Beleg dafür nennt er einen Artikel aus dem „Laborjournal“, in dem der Professor und der Autor der Veröffentlichung heftig kritisiert werden. Der „Laborjournal“-Autor teilt mit, der Zeitungsbericht enthalte falsche und fragwürdige Darstellungen. Dies hätten Recherchen – unter anderem bei dem Professor selbst – ergeben. Der Autor des Magazin-Beitrages habe sich auf Rückrufbitten nicht gemeldet. Dieser teilt mit, dass er in dem Artikel wiederholt schreibe, dass die Therapie zwar vielversprechend klinge und der Professor durchaus spektakuläre Einzelergebnisse vorzuweisen habe, aber dennoch ziemlich am Anfang stehe. Er schreibe beispielsweise: „Kann man wirklich von einem Wunder sprechen?“ Weiterhin gebe er Zweifel wieder, die der Professor selbst geäußert habe. (2010)

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Wiedergegebene Fakten doppelt recherchiert

Unter der Überschrift „Gerichtsvollzieher wirft diese junge Mutter aus Wohnung" (Unterzeile: „Weil die ARGE ein halbes Jahr keine Miete zahlte") berichtet eine Boulevardzeitung über eine allein erziehende Mutter, deren Wohnung wegen Mietrückstand zwangsgeräumt wurde. Die Betroffene gibt – wie im Beitrag dargestellt – der ARGE Arbeit und Grundsicherung die Schuld für ihre Situation, da diese ein halbes Jahr lang die Miete nicht überwiesen habe. Deren stellvertretende Geschäftsführerin wird am Ende des Artikels mit der Feststellung zitiert, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass die Schuld bei der ARGE liege. Man werde den Fall prüfen. Sie tritt in diesem Fall als Beschwerdeführerin auf und kritisiert die oben zitierte Unterzeile. Sie sei falsch. Man habe der Redakteurin der Zeitung den Sachverhalt anders erläutert. Sie habe diesen nicht richtig wiedergegeben. Auch das am Ende des Artikels verwendete Zitat sei so nicht gefallen. Vielmehr habe die stellvertretende ARGE-Geschäftsführerin gesagt, dass nach Prüfung des Vorgangs kein schuldhaftes Verhalten der ARGE festgestellt worden sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält daran fest, dass die in der Unterzeile enthaltene Information, die ARGE habe ein halbes Jahr lang die Miete nicht überwiesen, der Redakteurin so von der Mieterin mitgeteilt worden sei. Darauf habe sie sich allerdings nicht verlassen, sondern beim Vermieter nachgefragt, worauf hin ihr der Sachverhalt mündlich bestätigt worden sei. Somit sei sie den Anforderungen der Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) nachgekommen. Auch sei das Zitat nicht falsch wiedergegeben worden. (2010)

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Einer Lehrerin despotisches Verhalten bescheinigt

Eine Regionalzeitung berichtet in der gedruckten Ausgabe und online unter der Überschrift „Mobbing an der (…)-Schule" über Vorwürfe, denen sich eine Mathematiklehrerin ausgesetzt sieht. Hinter den Vorwürfen stehe eine Elterninitiative. Ein Beauftragter des zuständigen Kultusministeriums sei mit dem Fall befasst. Die Redaktion berichtet, dass sie viele Stellungnahmen von Schülern und Eltern erreicht hätten. Der Lehrerin werde ein despotisches Verhalten bescheinigt. Es gebe auch Stellungnahmen, die die Lehrerin in Schutz nähmen. Die Zeitung kommentiert. Sie fordert, das Schulamt müsse den Fall ernst nehmen. Sie warnt aber auch vor Vorverurteilung. Die betroffene Lehrerin sieht Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Die Überschrift des Artikels enthält nach ihrer Auffassung einen nicht bestätigten Vorwurf. Ein Fragezeichen wäre erforderlich gewesen. Sie wirft der Redaktion unzureichende Recherche vor. Ihre eigenen Nachforschungen hätten ergeben, dass sich der im Artikel erwähnte „große Block“ auf die Dienstaufsichtsbeschwerden aller Schulen bezogen habe. Ihre Schule sei lediglich von drei Beschwerden betroffen. Zum Kommentar meint die Lehrerin, hier wäre eine kritische Recherche bei der Schülermitverantwortung, beim Elternbeirat etc. erforderlich gewesen. Dies seien die ersten Ansprechpartner. Stattdessen werde im Kommentar das Eingreifen des Schulamts gefordert. Insgesamt hält die Frau die Berichterstattung für rufschädigend. Die Rechtsabteilung der Zeitung berichtet, zu Beginn des ganzen Vorgangs habe die Elterninitiative zu einem Pressegespräch eingeladen. Ergebnis: Der bearbeitende Redakteur habe das Gespräch mit der Schule gesucht. Ihm sei bedeutet worden, dass weder der Schulleiter noch die betreffende Lehrerin sich zu den Vorwürfen äußern wollten. Den Vorwurf mangelnder Recherche weist die Zeitung zurück. Die Zeitung habe mit dem Beauftragten des Ministeriums gesprochen und nach der Zahl der Beschwerden gefragt. Der habe darauf keine Antwort geben wollen, doch pauschal mitgeteilt, er habe einen großen Block zu bearbeiten. So habe es der Redakteur geschrieben. Dabei sei nicht zum Ausdruck gekommen, dass sich diese Aussage auf alle Schulen beziehe. Die Redaktion habe beide Seiten zu Wort kommen lassen, sodass der Vorwurf von Einseitigkeit und mangelnder Recherche nicht zutreffen könne. (2010)

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Namen schon vor der Beschwerde geändert

Wollte Frau ihr Baby in den Kanal werfen?

„Verwirrte will Baby in Plastiktüte wegwerfen" – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung in ihrer Online-Ausgabe über eine Frau, die ihr Baby in einen Kanal werfen wollte und von einem Passanten bzw. der Polizei von ihrem Vorhaben abgehalten werden konnte. Gegen die Mutter wird nun wegen versuchter Kindstötung ermittelt. Eine Leserin sieht Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung) verletzt. Sie sei Augenzeugin des Vorfalls gewesen und wirft der Redaktion diverse falsche Angaben vor. Anders als von der Zeitung angegeben, sei weder Blut noch eine Nabelschnur zu sehen gewesen. Die Frau habe den Säugling auch nicht in den Kanal werfen wollen und nicht ein Mann habe sie aufgehalten, sondern eine Frau. Sie – die Beschwerdeführerin – habe das Baby aus der Tüte gehoben, nicht die Polizei. Die im Beitrag beschriebene 69-jährige Augenzeugin könne nur aus 200 Meter Entfernung etwas gesehen haben. Sie selbst sei mit fünf Personen bei Mutter und Kind gewesen. Die Rechtsabteilung des Verlags beruft sich auf Recherchen eines Redakteurs vor Ort. Seine Erkenntnisse habe er im Wesentlichen aus Gesprächen mit der Polizei, insbesondere dem Einsatzleiter, einer Augenzeugin des Geschehens sowie weiteren Gesprächen bei der Einsatzstelle der Polizei gewonnen. Es treffe zu, dass sich einige Angaben der Berichterstattung im Nachhinein als falsch erwiesen hätten. Grund sei jedoch keine mangelhafte Recherche, sondern vielmehr, dass sich die ersten Erkenntnisse der Polizei im Verlauf der weiteren Ermittlungen nicht bestätigt hätten. Dies betreffe auch den ursprünglichen Verdacht, die Mutter habe ihr neugeborenes Kind töten wollen. Die psychisch erkrankte Frau habe ihr schwerkrankes Kind in einer Plastiktüte spazieren getragen. Ein Tötungsvorsatz habe sich nicht nachweisen lassen. Die Redaktion habe in der nächsten Ausgabe den Vorfall erneut aufgegriffen und die ursprüngliche Berichterstattung korrigiert. (2010)

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Sohn dreht der Mutter die Heizung ab

Eine Regionalzeitung berichtet über den Streit einer Mutter mit ihrem Sohn. Es geht um Heizkosten im gemeinsam bewohnten Haus. Der Sohn hat der Mutter die Heizung abgedreht. Die Adresse der beiden wird im Bericht angegeben. Der namentlich genannte Sohn beschwert sich darüber, dass sein Name und die Adresse von der Zeitung publiziert worden seien. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde zum Teil für begründet. Die Frau habe ein Schild mit der Aufschrift „Hilfe, ich friere" an ihr Fenster gehängt und damit die Angelegenheit erst öffentlich gemacht. Die genaue Angabe der Adresse sei verzichtbar gewesen. Die Redaktion bittet den Beschwerdeführer um Entschuldigung. Die Namensnennung hält der Chefredakteur jedoch für gerechtfertigt. Die Mutter selbst habe sich an die Zeitung gewandt, damit diese über den Vorfall berichte. Den Tipp, sich an die Öffentlichkeit zu wenden, habe das Sozialamt gegeben. Der Autor des kritisierten Artikels habe sowohl mit der Mutter als auch mit dem Sohn gesprochen. Dem Sohn sei es darauf angekommen, seine Sicht ähnlich ausführlich wie die der Mutter in der Zeitung wieder zu finden. Er habe gewusst, dass die Zeitung berichten werde und nicht untersagt, dass sein Name genannt werde. Die Chefredaktion ist der Auffassung, dass hier öffentliches Interesse die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers überlagerte. Die privaten Belange der Familie hätten durch das Schild im Fenster öffentliches Interesse hervorgerufen. (2010)

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Unstimmigkeiten um eine Adoption

Unter der Überschrift „Der verlorene Sohn" berichtet eine überregionale Tageszeitung über Adoptionen aus Äthiopien. Aufhänger der Geschichte ist die Adoption eines Jungen durch eine deutsche Familie. Der Bericht enthält diverse Angaben zur leiblichen und zur Adoptivfamilie. Der leibliche Vater wird mit verändertem Namen genannt. Von ihm heißt es, er wisse nicht, was Adoption eigentlich bedeute. Außerdem habe er wahrheitswidrig angegeben, dass seine Frau an Gelbfieber verstorben sei. Unter diesen Umständen habe die Adoption nicht stattfinden dürfen. Die Zeitung druckt ein Foto, das den Vater zeigt. Er hält ein verfremdetes Foto in der Hand, das den Jungen mit seiner neuen Familie zeigt. Im Bericht ist von Ungereimtheiten die Rede. Zwei Leser sehen im Bericht eine Persönlichkeitsverletzung. Durch persönliche Angaben seien die Beteiligten identifizierbar. Auch sei Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt worden. Es werde behauptet, der leibliche Vater des Jungen wisse nicht, was eine Adoption sei. Dies stimme nicht. Auch andere im Bericht getroffene Feststellungen seien nicht richtig. Im Übrigen seien mehrere Details des Artikels auf unlautere Recherchemethoden zurückzuführen. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht den Vorwürfen. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) komme nicht in Betracht, weil die Namen anonymisiert worden seien. Sollte sich der Vorwurf auf das Foto beziehen, so sei er ebenfalls nicht gerechtfertigt, da die Personen darauf nicht zu identifizieren seien. Für die von den Beschwerdeführern behaupteten Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht könne ebenfalls keine Rede sein. Die Autorin des Beitrages habe lediglich geschrieben, dass der leibliche Vater des Jungen das Wort „Adoption“ noch nie gehört habe. Der Vorwurf, die Zeitung habe behauptet, der Vater wisse nicht, was eine Adoption ist, stimme nicht. (2010)

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