Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Großmutter per Überschrift vorverurteilt

„Betrunkene Großmutter ließ Zwillinge ertrinken" – so ist ein Beitrag in der Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung überschrieben. Es geht um ein Ermittlungsverfahren gegen eine Großmutter wegen Verletzung der Aufsichtspflicht und fahrlässiger Tötung. Ihre 16 Monate alten Enkelinnen waren in einem Teich ertrunken. Ein Leser beschwert sich über die Schlagzeile des Beitrags. Die Todesursache sei bislang noch ungeklärt. Auch stehe nicht fest, ob oder in welchem Ausmaß die Großmutter alkoholisiert gewesen sei. Es sei noch ungeklärt, wer in diesem Fall die Aufsichtspflicht gehabt habe. Die Schlagzeile wische alle Zweifel mit einer zum gegenwärtigen Zeitpunkt unhaltbaren Behauptung vom Tisch. Die Formulierung „ließ" könne sogar dahingehend verstanden werden, als habe die Großmutter bewusst nicht geholfen, das Ertrinken der Kinder zu verhindern. Er – der Beschwerdeführer – habe den Leserservice der Zeitung auf den Fall hingewiesen, doch sei die Überschrift unverändert beibehalten worden. Quelle des Beitrages sind zwei Agenturmeldungen. Die Überschriften lauten dort „Zwillinge im Teich ertrunken – Oma betrunken?" und „Ermittlungen gegen Großmutter ertrunkener Zwillinge". Die Agentur hat korrekt formuliert, so dass sich das Beschwerdeverfahren auf die Zeitung beschränkt. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe vertritt die Meinung, dass nur dann ein Verstoß gegen den Pressekodex vorläge, wenn die betroffene Person erkennbar dargestellt sei. Hier sei das nicht der Fall. Der Beitrag sei sprachlich nicht sonderlich geglückt, doch beinhalte er ausschließlich die Information, dass die Staatsanwaltschaft unter anderem wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung ermittle. So könne beim Leser nicht der Eindruck entstehen, dass der Tatvorwurf Gewissheit sei. (2010)

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Bei Suizid ist Zurückhaltung geboten

Eine Jugendzeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „In den Tod gemobbt!" einen Beitrag über den Suizid einer 15-jährigen Schülerin in den USA. Der Fall wird sehr ausführlich geschildert. Fotos werden abgedruckt, der volle Name der Betroffenen genannt. Identifizierbar dargestellt werden auch die Mitschüler, denen Mobbing vorgeworfen wird. Die Zeitschrift stellt detailliert dar, wie sich das Mädchen das Leben genommen haben könnte. Die Passage schließt mit der Feststellung: „Phoebe wollte sterben, weil sie zu hübsch war". Eine Leserin der Zeitschrift sieht eine Verletzung der Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 11 (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Die gebotene Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Suizide werde in dem Artikel missachtet. Die heroisierende und romantisierende Darstellung des Falles rege zu Nachahmungen an. Die Selbsttötung werde ausführlich beschrieben, Fotos gezeigt und Namen genannt. Die Rechtsvertretung des Verlages hält den Vorwurf für ungerechtfertigt, dass die Grenzen des Pressekodex durch die Berichterstattung überschritten worden seien. Nach ihrer Darstellung nehme der Suizid des Mädchens eine einzigartige Sonderstellung ein. Der Fall könne bei Wikipedia in aller Ausführlichkeit nachgelesen werden. Neben den besonderen Umständen, die zur Selbsttötung des Mädchens geführt und die weltweit Bestürzung hervorgerufen hätten, sei der Fall anschließend vor einem US-Gericht verhandelt worden. Er hätte zu einer Gesetzesänderung geführt, die sicherstellen solle, dass sich derartiges nicht wiederhole. Die Eltern des Mädchens seien mit der Berichterstattung einverstanden gewesen, um einen Beitrag zur Prävention zu leisten. Die Privatsphäre sei zu diesem Zweck freiwillig relativiert worden. Es stehe außer Frage, so die Rechtsvertretung weiter, dass auch in Deutschland junge Mädchen gemobbt würden. Der kritisierte Artikel sei alles andere als unethisch. Er beschreibe in einer emotionalen, aber zurückgenommenen Erzählform die Geschehnisse und räume mit dem Vorurteil auf, dass hübsche Mädchen sowieso nicht gemobbt würden. (2010)

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Traumatisiertes Kind unverfremdet gezeigt

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den einzigen Überlebenden eines Flugzeugabsturzes. Der neunjährige Junge habe nun erfahren, dass seine Eltern tot seien. Er wolle nach Hause. Eine Fotostrecke zeigt das verletzte Kind in seinem Krankenhausbett. Eine Nutzerin des Internet-Portals sieht in der Abbildung des Jungen einen Verstoß gegen die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Fotos eines schwer verletzten und gerade verwaisten Kindes verletze dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Schutz der Jugend. Sie hält es für ethisch nicht vertretbar, das schwer traumatisierte Kind ohne Verfremdung zu zeigen. Die Rechtsabteilung des Verlages beruft sich auf Entscheidungen des Presserats, der in ähnlich gelagerten Fällen entschieden habe, dass der Abdruck von Fotos von Katastrophenopfern nicht grundsätzlich gegen den Pressekodex verstoße. Im vorliegenden Fall lägen besondere Begleitumstände vor. Dass ein Neunjähriger einen Flugzeugabsturz als einziger Passagier überlebe, sei ungewöhnlich. Die ganze Welt habe Anteil am Schicksal des Jungen genommen, der im Krankenhaus Interviews gegeben habe. Weder die Bildunterschrift noch der Artikel enthielten sensationelle Darstellungen oder unangemessene Formulierungen. (2010)

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Verlagsinteresse ist kenntlich zu machen

Im Rahmen einer Kooperation mit der Bundesanstalt für Arbeit und einer Schnellimbiss-Kette veröffentlicht eine Jugendzeitschrift mehrere redaktionelle Beiträge. Diese sind gekennzeichnet mit einem Logo „Job Attacke", das durch die Firmenzeichen der beiden Unternehmen ergänzt wird. Ein Leser der Zeitschrift bemängelt, dass der Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex nicht ausreichend beachtet worden ist. Die Rechtsvertretung des Verlages hält die Kennzeichnung der redaktionellen Beiträge nach presseethischen Grundsätzen für ausreichend. Es werde nichts verschleiert oder vertuscht. Im Text werde immer wieder auf die Kooperation der Zeitschrift mit der Bundesagentur und dem Hamburger-Brater hingewiesen. (2010)

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Abgebrochener Ast trifft Baby tödlich

„Baby wird von einem Ast erschlagen" titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Sie berichtet über einen Sturm in New York, bei dem ein Ast von einem Baum abbrach und eine Mutter mit ihrem Baby traf. Beide wurden verletzt. Die Mutter überlebte, das Baby starb. Beide und auch der trauernde Vater werden mit vollem Namen genannt. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto von Mutter und Kind, das aus einem Internetportal stammt. Ein Nutzer der Ausgabe meint, die identifizierende Berichterstattung über die Familie verstoße gegen deren Persönlichkeitsrechte. Zum Foto meint die Rechtsabteilung der Zeitung, dass die Redaktion es aus dem Internet entnommen habe, sei ein Verstoß gegen den Pressekodex. Indem das Foto von der verletzten Mutter für jedermann sichtbar ins Internet gestellt worden sei, habe man die Persönlichkeitsrechte der Familie nur noch eingeschränkt berücksichtigen müssen. Die Mutter des getöteten Kindes habe sich mit der Einstellung des Fotos in ein öffentlich einsehbares Profil bereits der Persönlichkeitsrechte entledigt. Die Rechtsabteilung bezieht sich zudem auf die Tatsache, dass das Foto eine in New York lebende Frau zeige, die den Nutzern des Internetportals in Deutschland wohl nie begegnen werde. Der mit Ziffer 8 bezweckte Schutz der Privatsphäre sei daher in diesem Fall nur in geringem Maße tangiert. (2010)

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Letzte SMS von Kirsten Heisig veröffentlicht

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Wie ich Kirsten Heisig erlebte" über die Berliner Jugendrichterin, die sich das Leben nahm. Im Rahmen dieses Nachrufs veröffentlicht der Autor die SMS, die Frau Heisig zuletzt an eine ihrer Töchter geschrieben haben soll: „Ich mache bei euch alles falsch". Ein Nutzer des Internetauftritts sieht die Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Richterin (Autorin des Buches „Das Ende der Geduld“) verletzt. Der SMS-Inhalt könne nur aus den Ermittlungsakten stammen. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf zurück. Frau Heisig sei eine der profiliertesten Jugendrichterinnen und weit über Fachkreise hinaus bekannt gewesen. Ihr Tod habe die Menschen tief berührt. Allgemein sei nach den Gründen gefragt worden. Ihre letzten Äußerungen – von der Redaktion wiedergegeben – seien Beleg dafür, dass es private Gründe gegeben haben könnte. Hierin eine Missachtung des sozialen Wert- und Achtungsanspruches des Menschen Heisig zu sehen, sei geradezu abwegig. Es liege auch kein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Richterin vor. Der Chefredakteur weist auch den Vorwurf zurück, die Redaktion habe auf unlautere Weise Kenntnis vom Inhalt der SMS erhalten. Sie sei vielmehr von dritter Seite über die Suizidgründe informiert worden. Dies sei journalistischer Alltag und nicht zu beanstanden. (2010)

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Namen hätten geschwärzt werden müssen

Eine Regionalzeitung befasst sich in ihrer Online-Ausgabe mit einem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt. Darin geht es um Ungereimtheiten bei der Errichtung eines Konferenzzentrums (WCCB), das die Stadt bei einem Unternehmen in Auftrag gegeben hatte. Die Zeitung veröffentlicht online eine Kopie des Berichts. Darin werden Namen von Mitarbeitern der Stadtverwaltung Bonn genannt und Auszüge aus E-Mails wiedergegeben, die im Zusammenhang mit dem WCCB-Projekt verfasst worden waren. Ein Nutzer der Online-Ausgabe kritisiert einen Verstoß gegen den Datenschutz wegen der Wiedergabe von personenbezogenen Angaben. An deren Veröffentlichung bestehe kein öffentliches Interesse. Der Verlag stellt fest, dass das WCCB-Projekt, das zu 80 Prozent fertig ist, nicht weitergebaut wird, weil sich sowohl der Investor als auch der Generalunternehmer in Insolvenz befänden. Mehrere Personen seien einige Wochen lang in Untersuchungshaft gewesen. Gegen maßgebliche, in das Projekt involvierte Mitarbeiter, darunter auch die frühere Oberbürgermeisterin und der städtische WCCB-Projektleiter, werde offiziell wegen des Verdachts der Untreue in einem besonders schweren Fall ermittelt. Der fragliche Bericht des Rechnungsprüfungsamtes sei vom Oberbürgermeister an die 80 Stadtverordneten übergeben worden. Die Übergabe sei mit der Bitte um Vertraulichkeit verbunden gewesen. Der Verlag habe den auch ihm vorliegenden Bericht nach reiflicher Überlegung und nach Absprache mit Rechtsberatern komplett ins Netz gestellt. Die Zeitung wende sich mit der Veröffentlichung des vollständigen Berichts gegen das Vorhaben des Bonner Oberbürgermeisters, der Öffentlichkeit nur eine abgespeckte Version zugänglich zu machen. Der Verlag hält es für unzulässig, den Bericht zu verändern. Die Öffentlichkeit habe einen Anspruch auf den vollständigen Bericht. Die Zeitung teilt mit, dass die Namen der Beteiligten schon vor der Veröffentlichung allseits bekannt gewesen seien. Daher greife Richtlinie 8.1 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte/Nennung von Namen) nicht. Auch Richtlinie 13.1 des Pressekodex sei nicht verletzt. Die Veröffentlichung habe keinen Medienpranger bewirkt. (2010)

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„Messi kriegt heute auf die Fressi!"

Eine Boulevardzeitung stimmt ihre Leser auf das WM-Viertelfinalspiel Deutschland-Argentinien ein, indem sie auf der Titelseite die Schlagzeile bringt: „Adios, Diego! Dein Messi kriegt heute auf die Fressi!“ Mehrere Leser beschweren sich. Einige sehen in der Schlagzeile einen Gewaltaufruf gegen einen ausländischen Fußballspieler. Die anderen Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Aufmachung dem Ansehen Deutschlands und dem der Presse schade. Sie sei eine persönliche Beleidigung eines Argentiniers und lasse jeglichen Respekt vor einem der weltbesten Fußballer vermissen. Was wohl als Scherz gemeint gewesen sei, könne sowohl als sprachlich als auch inhaltlich nur als voll daneben bezeichnet werden. Die Leser sehen die Ziffern 1, 9, 10, 11 und 12 des Pressekodex verletzt. Die Rechtsabteilung des Verlages antwortet auf die Beschwerden mit dem Hinweis, die beanstandete Schlagzeile habe einen satirischen Charakter. Auf dem Fußballplatz habe sich im Lauf der Zeit eine eigene, raue Sprache entwickelt, die durch die Schlagzeile wiedergegeben werde. Fußballer würden auf dem Platz auch sagen: „Die hauen wir weg!“ oder „Die schießen wir ab!“ Dies mit einem Aufruf zur Gewalt gleichzusetzen, sei abwegig. Der argentinische Fußballstar Lionel Messi werde durch die Überschrift nicht in seiner Würde verletzt noch auf sonstige Weise herabgewürdigt. Es handele sich um ein Wortspiel, das für den Durchschnittsleser als solches erkennbar sei. Sinn der Titelzeile sei es, in einem Gleichklang von Seitenhieb und Augenzwinkern die besondere sportliche Rivalität zwischen Deutschland und Argentinien zum Ausdruck zu bringen. (2010)

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Sterbende und leidende Menschen gezeigt

Unter der Überschrift „Das Todes-Protokoll“ veröffentlicht eine Boulevardzeitung ein Foto, das mehrere Menschen während der Massenpanik bei der Duisburger Loveparade zeigt. Auch die Online-Ausgabe druckt das Bild ab. Einige Personen sind so dargestellt, dass sie zumindest für einen gewissen Nutzerkreis identifizierbar sind. Insgesamt liegen dem Presserat 29 Beschwerden zu diesem Foto vor. Die Beschwerdeführer monieren eine unangemessen sensationelle Darstellung und verweisen auf die Ziffer 11, Richtlinien 11.1 und 11.3 des Pressekodex. Sterbende und leidende Menschen würden gezeigt, ihre Würde herabgesetzt. Dies verletze auch Ziffer 1. Die Bilder dürften auch nicht auf der Titelseite gezeigt werden, da sie dadurch auch kleinen Kindern zugänglich gemacht würden. Die Beschwerdeführer weisen auch auf die Hinterbliebenen hin, die unter Umständen ihre Angehörigen im Leid sähen. Die Rechtsabteilung des Verlags antwortet. Die Tragödie von Duisburg sei einer der schwersten Unglücksfälle dieses Jahrzehnts in Deutschland gewesen. Die Presse habe bei Geschehnissen von besonderem öffentlichem Interesse und herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung eine umfassende Informations- und Chronistenpflicht. Die auf dem kritisierten Bild zu sehenden Menschen seien keine sterbenden oder erstickenden Personen. Die Redaktion habe bewusst auf den Abdruck derartiger Fotos verzichtet. Auf den Abbildungen würden Menschen nicht systematisch öffentlich herabgewürdigt. Auch ein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte liege nicht vor. Das Titelfoto sei aufgrund der herausragenden Bedeutung presseethisch nicht zu beanstanden. Dies ergebe die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen. Diese Abwägung gehe eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Schließlich habe die Redaktion darauf geachtet, dass das Titelfoto keine negative Wirkung auf Kinder und Jugendliche habe. Die Darstellung gehe nicht über das erträgliche Maß dessen hinaus, was Kinder in der Öffentlichkeit oder durch das Fernsehen bereits täglich sähen. (2010)

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Trauerfeier: Wir stehen hier voller „Bier"

„Trauerrede für jeden Anlass" titelt ein Satiremagazin in seiner Online-Ausgabe. Hintergrund sind die gefallenen deutschen Soldaten in Afghanistan. Das Magazin zeigt eine Maske, mit der man durch Anklicken von potenziellen Antworten eine Trauerrede erstellen kann. Am Anfang des Beitrags ist ein Foto zu sehen, auf dem Verteidigungsminister zu Guttenberg vor dem Sarg eines getöteten deutschen Soldaten steht. Ein großformatiges Foto dieses Gefallenen ist im Hintergrund deutlich zu erkennen. Ein Pfeil mit der Aufschrift „Auf keinen Fall lachen!“ zeigt auf zu Guttenberg. Ein anderer Pfeil zeigt auf die neben dem Sarg stehenden Soldaten. Seine Aufschrift: „Noch nicht tote Kameraden". Ein weiterer Pfeil zeigt auf den Soldatenhelm, der auf dem Sarg liegt. Seine Aufschrift: „Toter Kamerad“. Aus dem Inhalt der Maske einige Bespiele: „Wir stehen hier voller…" entweder „Schmerz“, „Wu" oder „Bier". Die Auswahl kann durch Anklicken getroffen werden. Ein weiteres Beispiel ist der um eine Zahl zu ergänzende Satz, man habe erst vor einigen Tagen erschüttert Abschied genommen von x „treuen Kameraden", „tapferen Kameraden" oder „etwas zu langsamen Kameraden". In diesem Duktus geht es über mehrere Seiten weiter. Ein Leser des Blattes kritisiert den Beitrag als Verletzung der Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Der Verlust von Menschenleben in Afghanistan sei schon schlimm genug. Die Würde der toten Soldaten müsse geschützt werden. Daher sollte eine solche Satire verboten und gerügt werden. Die Redaktion des Satiremagazins nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung. (2010)

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