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Verlagsinteresse ist kenntlich zu machen

Regelmäßiger Hinweis an prominenter Stelle hätte Klarheit geschaffen

Im Rahmen einer Kooperation mit der Bundesanstalt für Arbeit und einer Schnellimbiss-Kette veröffentlicht eine Jugendzeitschrift mehrere redaktionelle Beiträge. Diese sind gekennzeichnet mit einem Logo „Job Attacke", das durch die Firmenzeichen der beiden Unternehmen ergänzt wird. Ein Leser der Zeitschrift bemängelt, dass der Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex nicht ausreichend beachtet worden ist. Die Rechtsvertretung des Verlages hält die Kennzeichnung der redaktionellen Beiträge nach presseethischen Grundsätzen für ausreichend. Es werde nichts verschleiert oder vertuscht. Im Text werde immer wieder auf die Kooperation der Zeitschrift mit der Bundesagentur und dem Hamburger-Brater hingewiesen. (2010)