Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Hotel ist das „ultimative Hideaway“

Organspenden werden von einer Zeitschrift zum Thema gemacht. In dem dreiseiti-gen Artikel wird mehrfach eine bestimmte Krankenkasse erwähnt. Jede Seite des Beitrags ist mit dem Begriff „Advertorial“ überschrieben. In der gleichen Ausgabe erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Paradies an der Algarve“. Darin wird ein Fünf-Sterne-Hotel vorgestellt. Die Autorin bewertet dieses sehr positiv. Dies ge-schieht mit Formulierungen wie „Jeder Gast wird nach allen Regeln der Kunst ver-wöhnt“ oder auch „Keine Frage, Portugals feinstes De-Luxe-Resort ist das ultimative Hideaway“. Dem Artikel beigestellt ist eine Preisliste der Zimmer sowie eines speziellen Angebots für einen siebentägigen Aufenthalt. Auch die Web-Site des Hotels wird genannt. Ein Leser der Zeitschrift sieht im Beitrag zum Thema Organspenden eine Anzeige der dort genannten Krankenkasse. Die Werbung sei für den Leser nicht als solche erkennbar. Der Begriff „Advertorial“ reiche nicht aus, um dem Leser den Werbecharakter der Veröffentlichung zu verdeutlichen. Auf den Beschwerdeführer wirkt der Bericht über das Hotel, als sei er einem Werbekatalog entnommen. Einen journalistischen Anlass für die Vorstellung der Ferienanlage gebe es nicht. Es würde auch nicht auf Alternativen hingewiesen. Ein öffentliches Interesse, einen Anbieter so herauszustellen, sei nicht erkennbar. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass der Organspende-Beitrag mit dem Begriff „Advertorial“ gekennzeichnet worden sei. Dies sei der englische Begriff für redaktionell gestaltete Anzeigen, der auch von anderen Publikationen verwendet werde. Der Beitrag sei in seiner Gestaltung deutlich vom sonstigen redaktionellen Umfeld zu unterscheiden. Zur Kritik am Hotel-Bericht meint der Chefredakteur, dieser stamme von einer freien Mitarbeiterin, die die Ferien-Anlage auf eigene Kosten besucht habe. Es habe sich also nicht um eine der sonst üblichen Pressereisen gehandelt. Die im Bericht wiedergegebene positive Einschätzung werde durch diverse Auszeichnungen der Anlage untermauert. Die zum Bericht ergänzend gegebenen Informationen erfüllten den Anspruch der Zeitschrift als Nutzwertmagazin. Solche Angaben seien in Reise- oder Hotelbeschreibungen journalistischer Standard. Die Autorin des Beitrages bestätigt die Stellungnahme der Chefredaktion. Sie habe als zahlender Gast das Haus beschrieben und ausschließlich persönliche Eindrücke wiedergegeben. (2010)

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Fahrer leitet Fahrgäste aus brennendem Bus

Eine Regionalzeitung berichtet über den Brand eines Busses, mit dem ein Orchester zu einem Konzert gefahren wurde. In der Online-Ausgabe erscheint eine Fotostrecke, auf der der Unfallbus zu sehen ist. Das Kennzeichen ist gepixelt, die Aufschrift auf der Längsseite des Fahrzeuges („Warmensteinach im Fichtelgebirge“) ist gut zu lesen. Der Busunternehmer beschwert sich beim Presserat. Es verstößt nach seiner Meinung gegen den Datenschutz, die Bus-Aufschrift zu zeigen. Der Redaktionsleiter teilt mit, auf dem von der Polizei zur Verfügung gestellten Foto habe die Redaktion das Kennzeichen geschwärzt und im Bericht den Namen des Busunternehmens nicht genannt. Die Vermutung, dass durch den auf dem Foto erkennbaren Schriftzug negative Rückschlüsse auf das Unternehmen gezogen werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich lediglich um die sachliche Darstellung des Unfallgeschehens. Selbst, wenn einige Insider einen Bus der Firma erkannt haben mögen: In dem Artikel würden weder von der Polizei noch von der Redaktion irgendwelche Schuldzuweisungen ausgesprochen. In der Online-Berichterstattung sei sogar die Rede von einem umsichtigen Busfahrer, der das Fahrzeug angehalten und die Fahrgäste aus dem Bus geleitet habe. (2010)

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Wasserflasche flog durch die Küche

„Auftauende Wasserflasche explodiert – Eisbrocken schießen durch die Küche" – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Ratgeberartikel über die Gefahr explodierender Wasserflaschen bei hohen Kältegraden. Die Frau, der das Missgeschick passiert ist, wird mit vollem Namen genannt. Kurz darauf bringt die Zeitung einen Leserbrief zu dem Fall, der mit einem weiteren Ratgeber-Beitrag zum Thema verbunden ist. Darin zitiert die Zeitung eine Nachricht des Flaschenherstellers an die Frau, in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Diese sieht wegen der Namensnennung ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Sie beklagt sich auch darüber, dass die Zeitung ihre Handynummer an den Discounter weitergegeben habe, bei dem die Flasche gekauft worden sei. Auch an den Flaschenhersteller habe die Zeitung ihre Kontaktdaten weitergegeben. Nach Auskunft der Chefredaktion hat sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die Redaktion gewandt und von der explodierten Wasserflasche berichtet. Die Zeitung gehe davon aus, dass sich die Leser an sie wenden, um ihr Anliegen öffentlich zu machen. Ihnen müsse bewusst sein, dass ihr Problem mit Namen veröffentlicht werde, sofern nicht expliziert um Anonymisierung gebeten worden sei. Ein Kollege – der „Leseranwalt" der Redaktion – habe mehrfach Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt, ohne dass diese auf Anonymisierung gedrungen habe. Als die Frau per E-Mail gebeten habe, ihre Daten vertraulich zu behandeln, habe die Redaktion längst den Discounter um Stellungnahme gebeten. Dessen Bezirksleiter hatte sich schon an den Flaschenhersteller gewandt. Die Redaktion ist erstaunt über den Meinungswandel der Beschwerdeführerin, die eher den Eindruck erweckt habe, als sei die Berichterstattung für sie selbst von besonderem Interesse. (2009)

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Das Martyrium von Vergewaltigungsopfern

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Zehnjährige bedroht und vergewaltigt“ über den Prozess gegen einen 32-jährigen Mann, dem vorgeworfen wird, ein kleines Mädchen vergewaltigt zu haben. Detailliert beschreibt die Zeitung, wie sich die Tat abgespielt hat. Die Leiterin der Schule, in der das Mädchen unterrichtet wird, beschwert sich beim Presserat. Die detaillierte Beschreibung des Missbrauchs verletze die Intimsphäre des Kindes. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, die Autorin des fraglichen Beitrags habe versucht, der Schulleiterin die Motive für die Berichterstattung zu erläutern. Zusätzliche Probleme für das Opfer seien nicht beabsichtigt gewesen. Sollte dies der Fall sein, bedauere es die Redaktion von Herzen. Der Chefredakteur ist sich mit der Autorin einig darüber, dass der Beitrag grenzwertig sei. Die Redaktion habe sich dennoch zu dieser Art der Berichterstattung entschlossen, weil allein die Begrifflichkeiten Missbrauch und Vergewaltigung nicht mehr ausreichten, um die Dramatik und die körperlichen und psychischen Verletzungen nachvollziehbar zu machen. Gründe für die Veröffentlichung seien allein gewesen, für mehr Betroffenheit zu sorgen, sich in bewusster Eindeutigkeit den Opfern zuzuwenden und sich jedem entgegen zu stellen, der der Ansicht sein könnte, es handele sich bei Missbrauch und Vergewaltigung um so etwas wie Kavaliersdelikte. Natürlich sei es das Anliegen der Zeitung, die Intimsphäre des Opfers zu schützen. Deshalb habe die Redaktion das Opfer bewusst anonymisiert. Dies erreiche jedoch nicht den gewünschten Effekt, wenn in der Stadt bzw. in der Schule der Fall ohnehin bekannt sei. Viele Leser habe der Artikel betroffen gemacht. Er habe bewusst gemacht, welches Martyrium Vergewaltigungsopfer erleiden. Hier gelte es, in Zukunft vor einer Veröffentlichung noch intensiver nachzudenken, welche Wirkung ein solcher Bericht auf die Betroffenen haben könnte. (2010)

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Vier Männer überfallen ein Poker-Turnier

„Das sind die Poker-Räuber" titelt eine Boulevardzeitung und zeigt drei der Männer, die in Berlin ein Poker-Turnier überfallen und eine hohe Beute gemacht haben sollen. Genannt werden Vornamen und Nationalitäten: „Ahmad (20), Libanese, Jihad (19) Deutsch-Türke, Mustafa (20) Türke". Im Innenteil des Blattes werden weitere Details über die drei mutmaßlichen Räuber, die zunächst noch auf der Flucht sind, sowie über den vierten Tatverdächtigen, der in Untersuchungshaft sitzt, berichtet. En Leser der Zeitung kritisiert die explizierte Art und Weise, mit der die Redaktion auf die Nationalität der mutmaßlichen Täter hinweist. . Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Redaktion verfolge den Zweck, bestimmte Nationalitäten als kriminell hinzustellen. Die Art der Darstellung auf der Titelseite schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Der sogenannte „Poker-Raub" habe nicht nur wegen der dilettantischen Ausführung Aufsehen erregt, sondern auch, weil die Täter faktisch vor laufenden Kameras gehandelt hätten. Die Rechtsvertretung verweist auf Fälle, die beim Presserat verhandelt worden seien, und zitiert aus einer Entscheidung: „Nach Meinung des Gremiums ist im konkreten Fall die Bekanntgabe der Staatsangehörigkeit des betroffenen Mannes nicht zu kritisieren. Zudem wird bereits durch die Namensnennung klar, dass der Verdächtige türkischer Staatsbürger ist." Vor diesem Hintergrund sei auch in diesem Fall die Berichterstattung nicht zu beanstanden. Die Redaktion habe keine Fremdenfeindlichkeit schüren wollen, sondern allein objektive Tatsachen geschildert. Entscheidend sei, dass die Berichterstattung auf Polizeiinformationen beruhe. So seien auf der Pressekonferenz nach der Festnahme der ersten drei Tatverdächtigen deren Nationalitäten genannt worden. Der Presserat weitet die Beschwerden auf die Ziffern 8 und 13 aus und wartet die ergänzende Stellungnahme des Verlages ab. Der antwortet: Wegen der besonderen Umstände der Tat sei es zulässig gewesen, die von der Polizei zur Verfügung gestellten Fotos zu veröffentlichen. Auch wenn in der Überschrift von den „Poker-Räubern“ die Rede sei, so werde diese Aussage durch die Formulierung „Polizei sicher“ relativiert. Im Übrigen sei die Presse nach Richtlinie 13.1 nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich seien. (2010)

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Dramatischer Notruf einer Mutter

Eine Illustrierte veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Corey Haim – Er ruht jetzt in Frieden“ einen Beitrag über die Beerdigung des amerikanischen Schauspielers. Der Beitrag ist mit einer Fotostrecke illustriert, die zeigt, wie Angehörige den Sarg tragen. Ein Link verweist auf einen Audiobeitrag, in dem der dramatische Notruf der Mutter in der Rettungsstelle zu hören ist. Eine Leserin der Zeitschrift hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell und sieht Ziffer 11 des Pressekodex verletzt. Der mitgeschnittene Notruf lasse jeglichen Respekt vor dem Leid des Schauspielers und seiner Mutter vermissen. Dadurch würden beide erneut zu Opfern. Sowohl der sterbende Corey Haim als auch seine verzweifelte Mutteer würden zu Objekten herabgewürdigt. Der Text-Chef der Zeitschrift widerspricht. Der Notruf stehe gar nicht im Vordergrund der Berichterstattung, womit der Vorwurf sensationeller Darstellung entfalle. Die Überschrift sei undramatisch. Im vorliegenden Beitrag sei lediglich in einem Absatz mitgeteilt worden, was die Mutter bei ihrem Notruf dem Rettungsdienst gesagt habe. Blutige Einzelheiten seien nicht genannt worden. Die erfolglosen Wiederbelebungsversuche seien Teil eines sicherlich tragischen Geschehens, letztlich aber ein routinemäßig verbreiteter Teil der Berichterstattung über Unglücksfälle. Zum Link auf den Notruf der Mutter beim Rettungsdienst nimmt der Text-Chef ebenfalls Stellung. Er räumt ein, dass der Link zum Tondokument einen Schritt über die bloße Berichterstattung hinausgehe. Die Redaktion werde künftig strenger prüfen, ob ein derartiger Notruf in vergleichbaren Fällen veröffentlicht werden sollte. (2010)

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Eigeninteresse des Verlages nicht erkennbar

„Stephanie Stumph liebt Italiener" – unter dieser Überschrift stellt eine Regionalzeitung den Lieblingsitaliener der Schauspielerin vor. Am Ende des Beitrages weist die Redaktion mit einem Cover-Foto plus Preisangabe auf die Gastro-Zeitschrift „Augusto" hin. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für das Lokal und die Zeitschrift. Die Chefredaktion betont, dass es sich bei der Veröffentlichung um einen redaktionellen Text handele, der im Magazin „Augusto" erschienen und von der Zeitung übernommen worden sei. „Augusto“ stelle Prominente und ihre Lieblingsrestaurants vor. Insofern liege es in der Natur der Sache, dass Prominente, wie hier die Schauspielerin Stephanie Stumph, ihre Wahl positiv begründeten. Die Grenze zur Schleichwerbung werde nicht überschritten. Nicht die Zeitung, sondern die Schauspielerin halte das Lokal für empfehlenswert. Dies gehe aus dem Text eindeutig hervor. Die Redaktion räumt aber ein Versäumnis ein. Das Magazin erscheine im gleichen Verlag wie die Zeitung. Ein entsprechender Hinweis sei vergessen worden. Die Chefredaktion habe den Fall zum Anlass genommen, alle Redakteure nochmals darauf hinzuweisen, dass laut Pressekodex das Eigeninteresse kenntlich zu machen sei. (2010)

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Vorwurf: „Furchtbare Fehler" gemacht

Eine überregionale Zeitung bewertet in zwei Artikeln – gedruckt und online – die Entscheidung des deutschen Bundeswehr-Obersten Georg Klein, in Afghanistan bei Kunduz zwei Tanklastzüge von der US-Luftwaffe bombardieren zu lassen. Im Artikel unter der Überschrift „Wie viel kostet ein toter Afghane?" wird die folgende Bewertung abgegeben: „Der unselige Befehl des Oberst Klein, der zum Tod von fast 150 Männern, Frauen und Kindern, wohl überwiegend Zivilisten, geführt hat, war unverhältnismäßig, rechtswidrig und schuldhaft. Eine Klage der Hinterbliebenen vor deutschen Gerichten hätte Aussicht auf Erfolg." Einem Kommentar zu den Ereignissen von Kunduz gibt die Zeitung die Überschrift „Mörderisch, aber nicht im Rechtssinn". Außerdem wird beschrieben, dass das Völkerstrafrecht die Täter großzügiger als das akribische nationale Strafrecht behandelt. Dessen Anwendung sei neben dem Völkerstrafrecht nicht ausgeschlossen, weil Totschläger, die im völkerrechtlichen Gesamtzusammenhang gehandelt haben, nicht straffrei ausgehen sollen. Das nationale Recht sei aber sehr tatfern und greife deshalb schwer. Als Fazit wird die Überschrift wiederholt. Es wird behauptet, der Oberst habe schwere Fehler gemacht, aber kein Kriegsverbrechen begangen. Oberst Klein – vertreten durch seine Rechtsanwälte - ist der Auffassung, die Berichterstattung verstoße gehen die Ziffern 2, 9 und 13 des Pressekodex. Er sieht sich in seiner persönlichen Ehre verletzt, weil die Zeitung ihn in ungerechtfertigter und tatsachenwidriger Weise eines rechtswidrigen, gar kriminellen Verhaltens bezichtigt habe. Im Hinblick auf den zweiten Beitrag berücksichtigen die Rechtsanwälte zwar, dass es sich hier um einen Kommentar gehandelt habe, doch sehen sie auch in diesem Fall mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Der Beschwerdeführer werde beiläufig indirekt als „Täter" bezeichnet. Juristische Zusammenhänge seien unrichtig dargestellt bzw. mangelhaft recherchiert worden. Schließlich behaupte der Autor ohne Erläuterung und Beleg, Oberst Klein habe „furchtbare Fehler" gemacht. Der Autor der kritisierten Beiträge nimmt Stellung. Der Beschwerdeführer habe den Luftschlag von Kunduz angeordnet und dabei mehrere Einsatzregeln gebrochen. Er beruft sich auf mehrere Quellen, wie die NATO, die Einschätzung von Amnesty International und die Recherchen zweier Journalisten vor Ort. Der Autor bemängelt, dass der Beschwerdeführer den journalistischen Charakter der beiden Artikel verkenne. Es handele sich um Meinungsäußerungen, nämlich jeweils um Kommentar und Analyse. Sinn eines Kommentars sei es, zu werten und zu bewerten. Dies sei in beiden Fällen geschehen. (2009)

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Kachelmann Schirmherr vor dem Verdacht

„Ausgerechnet Kachelmann wirbt jetzt gegen Gewalt“ titelt eine Zeitschrift. Es geht um die Schirmherrschaft und eine Plakataktion von Jörg Kachelmann für eine PR-Kampagne des Berliner Kinderschutzbundes (KSB). Die Redaktion wirft diesem vor, sich nicht von Kachelmann zu distanzieren bzw. ihm nicht die Schirmherrschaft zu entziehen. Weiter heißt es in dem Artikel, in Berlin hingen 500 Plakate zu der Aktion und Kachelmann habe noch kurz vor seiner Verhaftung einen Fototermin im Zusammenhang damit wahrgenommen. Der Kinderschutzbund sieht sich durch die Veröffentlichung in Misskredit gebracht. Jörg Kachelmann sei im März verhaftet worden. Die Aktion habe jedoch vier Monate vorher stattgefunden, also lange bevor von einem Verdacht gegen den Wettermoderator die Rede gewesen sei. Eine Schirmherrschaft gebe es nach Ende der Aktion nicht mehr. Auf seiner Homepage habe sich der Kinderschutzbund mit den Vorwürfen gegen Kachelmann auseinandergesetzt und auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Nach Anklageerhebung seien die Seiten mit Kachelmann umgehend gelöscht worden, um Schaden vom KSB abzuwenden. Man stehe aber nach wie vor zur Unschuldsvermutung. Die Zeitschrift habe dem KSB die Möglichkeit gegeben, in Form eines Interviews einige Dinge richtig zu stellen. Trotzdem – so der Sprecher des KSB – wolle er an der Beschwerde festhalten, da der kritisierte Artikel schlecht recherchiert gewesen sei. Dem KSB sei ein Imageschaden zugefügt worden. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift erkennt an, dass der Artikel fehlerhaft gewesen sei. In Absprache mit dem KSB sei eine zweiseitige Geschichte mit dem Ziel der Richtigstellung abgedruckt worden. Es sei jedoch nicht einzusehen, dass der Kinderschutzbund nach dieser Richtigstellung seine Beschwerde aufrechterhalte. In jedem Fall bedürfe es keiner Presseratsentscheidung mehr, da die Redaktion Einsicht gezeigt habe und eine Korrektur veröffentlicht habe. (2010)

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Vergewaltigungsopfer mit Namen genannt

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet in den Sportnachrichten über einen Vergewaltigungsprozess aus dem Jahr 2009. Das Opfer, eine junge Frau, wird mit vollständigem Namen und ihrem Alter genannt. Ort des Geschehens war eine Party, an der prominente Bundesligafußballer teilnahmen. Diese waren später im Prozess als Zeugen vernommen worden. Seit Anfang 2010 ist die Nachricht nur noch mit abgekürztem Namen („Esther B.“) abzurufen. Die Betroffene wehrt sich, vertreten durch eine Rechtsanwältin, gegen die ursprüngliche Namensnennung mit einer Beschwerde beim Presserat. Der stellvertretende Chefredakteur der Onlineausgabe gibt den Fehler der Redaktion zu, die Beschwerdeführerin im Beitrag mit Klarnamen genannt zu haben. (2009)

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