Wasserflasche flog durch die Küche
Frau erhob zu spät Einwände gegen die Nennung ihres Namens
„Auftauende Wasserflasche explodiert – Eisbrocken schießen durch die Küche" – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Ratgeberartikel über die Gefahr explodierender Wasserflaschen bei hohen Kältegraden. Die Frau, der das Missgeschick passiert ist, wird mit vollem Namen genannt. Kurz darauf bringt die Zeitung einen Leserbrief zu dem Fall, der mit einem weiteren Ratgeber-Beitrag zum Thema verbunden ist. Darin zitiert die Zeitung eine Nachricht des Flaschenherstellers an die Frau, in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Diese sieht wegen der Namensnennung ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Sie beklagt sich auch darüber, dass die Zeitung ihre Handynummer an den Discounter weitergegeben habe, bei dem die Flasche gekauft worden sei. Auch an den Flaschenhersteller habe die Zeitung ihre Kontaktdaten weitergegeben. Nach Auskunft der Chefredaktion hat sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die Redaktion gewandt und von der explodierten Wasserflasche berichtet. Die Zeitung gehe davon aus, dass sich die Leser an sie wenden, um ihr Anliegen öffentlich zu machen. Ihnen müsse bewusst sein, dass ihr Problem mit Namen veröffentlicht werde, sofern nicht expliziert um Anonymisierung gebeten worden sei. Ein Kollege – der „Leseranwalt" der Redaktion – habe mehrfach Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt, ohne dass diese auf Anonymisierung gedrungen habe. Als die Frau per E-Mail gebeten habe, ihre Daten vertraulich zu behandeln, habe die Redaktion längst den Discounter um Stellungnahme gebeten. Dessen Bezirksleiter hatte sich schon an den Flaschenhersteller gewandt. Die Redaktion ist erstaunt über den Meinungswandel der Beschwerdeführerin, die eher den Eindruck erweckt habe, als sei die Berichterstattung für sie selbst von besonderem Interesse. (2009)