Großmutter per Überschrift vorverurteilt
Zwei Tatsachenbehauptungen in einer Zeile sind nicht bewiesen
„Betrunkene Großmutter ließ Zwillinge ertrinken" – so ist ein Beitrag in der Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung überschrieben. Es geht um ein Ermittlungsverfahren gegen eine Großmutter wegen Verletzung der Aufsichtspflicht und fahrlässiger Tötung. Ihre 16 Monate alten Enkelinnen waren in einem Teich ertrunken. Ein Leser beschwert sich über die Schlagzeile des Beitrags. Die Todesursache sei bislang noch ungeklärt. Auch stehe nicht fest, ob oder in welchem Ausmaß die Großmutter alkoholisiert gewesen sei. Es sei noch ungeklärt, wer in diesem Fall die Aufsichtspflicht gehabt habe. Die Schlagzeile wische alle Zweifel mit einer zum gegenwärtigen Zeitpunkt unhaltbaren Behauptung vom Tisch. Die Formulierung „ließ" könne sogar dahingehend verstanden werden, als habe die Großmutter bewusst nicht geholfen, das Ertrinken der Kinder zu verhindern. Er – der Beschwerdeführer – habe den Leserservice der Zeitung auf den Fall hingewiesen, doch sei die Überschrift unverändert beibehalten worden. Quelle des Beitrages sind zwei Agenturmeldungen. Die Überschriften lauten dort „Zwillinge im Teich ertrunken – Oma betrunken?" und „Ermittlungen gegen Großmutter ertrunkener Zwillinge". Die Agentur hat korrekt formuliert, so dass sich das Beschwerdeverfahren auf die Zeitung beschränkt. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe vertritt die Meinung, dass nur dann ein Verstoß gegen den Pressekodex vorläge, wenn die betroffene Person erkennbar dargestellt sei. Hier sei das nicht der Fall. Der Beitrag sei sprachlich nicht sonderlich geglückt, doch beinhalte er ausschließlich die Information, dass die Staatsanwaltschaft unter anderem wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung ermittle. So könne beim Leser nicht der Eindruck entstehen, dass der Tatvorwurf Gewissheit sei. (2010)