Lobeshymnen für eine Schönheitscreme
Der Hinweis „Anzeige“ ist laut Verlag aus Versehen unterblieben
Eine „Top-Lifting-Creme“ ist Thema in einer Zeitschrift, deren Redaktion das Produkt in den höchsten Tönen preist. Sie spricht von einem „prachtvollen Schönmacher“, den es „zu einem sensationellen Probierpreis in deutschen Apotheken“ gebe. Im Beitrag werden Verbraucherinnen zitiert, die sich begeistert äußern. Laut einer Apothekerin übertrifft „die Wirkung des Produktes alles, was ich bis jetzt gesehen habe“. Ein Leser kritisiert einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Dort ist die Trennung von werblichen und redaktionellen Inhalten definiert. Das Produkt werde von der Zeitschrift in werbender Sprache beschrieben. Einige Formulierungen – teilweise oben schon zitiert – überschritten deutlich die Grenze zwischen sachlicher Berichterstattung und Schleichwerbung. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Kennzeichnung des Beitrages mit dem Wort „Anzeige“ sei versehentlich unterblieben. Man habe jedoch sichergestellt, dass sich ein derzeitiger Vorfall künftig nicht wiederhole. Der Verlag spricht hier von einem Einzelfall. (2010)