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Mordopfer identifizierbar dargestellt

Augenarzt unter Verdacht: Verbrechen als Tatsache beschrieben

Eine Boulevardzeitung berichtet in ihrer Printausgabe und im Internet unter den Überschriften „Arzt hingerichtet: Er selbst war Drogenbaron“ und „Lieferte sich Udo S. wilde Schießerei mit seinem Killer?“ bzw. „Wilde Schießerei mit seinem Killer“ über den Mord an einem mit abgekürztem Namen, Alter und im Bild präsentierten Arzt. Die Zeitung behauptet, der Mann sei ein „Drogenbaron“ gewesen und habe eine eigene Ecstasy-Fabrik betrieben. Die Drogengeschäfte seien vermutlich das Motiv für den Mord. Die Familie des Betroffenen beschwert sich über die Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Die Abbildung des Opfers und die Nennung seines Namens seien presseethisch nicht vertretbar. Die Angehörigen bestreiten außerdem den von der Zeitung behaupteten Hintergrund der Tat, nämlich den Zusammenhang mit Drogengeschäften. Die Rechtsabteilung des Verlages führt an, dass die Beschwerdeführer mehrere juristische Ansprüche gegen die Zeitung geltend gemacht hätten. Die gerichtlichen Verfahren seien jedoch noch nicht abgeschlossen, so dass eine Entscheidung des Presserates zum jetzigen Zeitpunkt präjudizierend wäre. Daraufhin beschließt der Presserat die Vertagung der Entscheidung auf die nächste Sitzung. Später stellt der Verlag einen Aussetzungsantrag, weil noch nicht alle zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschwerdeführern und Verlag abgeschlossen seien. (2010)