Kinder und Jugendliche auf Beutezug
Alle Staatsangehörigkeiten genannt: Keine Diskriminierung
Die Online-Ausgabe einer großen Regionalzeitung berichtet über einen Aufklärungserfolg der Polizei, die gegen 21 Verdächtige wegen einer Einbruchsserie ermittelt. Die Redaktion nennt die Einbruchsorte. Im Beitrag geht es auch um die mutmaßlichen Täter, zum Großteil strafunmündige Kinder und Jugendliche. Sie spricht von einem deutschen Jugendlichen als Haupttäter. Wörtlich heißt es: „Ansonsten fällt auf, dass sich unter den übrigen Tatverdächtigen (…) nur vier deutsche Staatsangehörige befinden. Bei den restlichen Tatverdächtigen handelt es sich um Personen mit türkischer bzw. libanesischer Nationalität“. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1, da durch die Erwähnung der Staatsangehörigkeit der mutmaßlichen Täter Stimmung gegen Minderheiten gemacht und Vorurteile geschürt würden. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt sich auf den Standpunkt, die Nennung der drei Nationalitäten stelle im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen keine Diskriminierung dar. Es diene dem öffentlichen Informationsinteresse, wenn Besonderheiten des Sachverhalts mitgeteilt würden. Das öffentliche Interesse sei vor allem dadurch begründet, dass gegen 21 Tatverdächtige ermittelt werde, denen 33 Straftaten vorgeworfen würden. Die serienmäßigen Straftaten würden – eine weitere Besonderheit – überwiegend von strafunmündigen Kindern und Jugendlichen ausgeführt. Bemerkenswert sei es auch, dass die mutmaßlichen Täter unterschiedlicher Herkunft seien. All diese Umstände des Ermittlungsverfahrens stellten Besonderheiten dar, die von der Zeitung mitgeteilt worden seien. Dass dadurch Stimmung gegen Minderheiten gemacht werde, sei nicht nachvollziehbar. (2009)