Entscheidende Einzelheit verschwiegen
Autorin verfolgt mit ihrem Beitrag eigene wirtschaftliche Interessen
In einer Zeitschrift erscheint ein Beitrag, der den Namen eines bestimmten Produktes bereits in der Überschrift trägt. Es geht um eine Diätmethode. Am Ende des Beitrags erfolgt ein Hinweis auf die Tätigkeit der Autorin mit den entsprechenden Kontaktdaten. Nach Auffassung eines Lesers verfolgt die Autorin eigene Interessen. Zumindest im Februar 2009 habe sie die Methode selbst angeboten, wie aus einem Interneteintrag hervorgeht. Der Artikel sei völlig unkritisch. Außerdem förderte die Angabe der Kontaktdaten die geschäftlichen Interessen der Autorin. Der Verlag teilt mit, es sei wesentliches Merkmal der Veröffentlichungen in der Zeitschrift, Autoren, die in der Regel Heilpraktiker, Ärzte und sonstige Therapeuten seien, Gelegenheit zu geben, über ihre eigenen Erfahrungen mit Heilmethoden zu berichten. Selbstverständlich prüfe die Redaktion im Vorfeld die Seriosität und Glaubwürdigkeit der Autoren. Im Impressum der Zeitschrift werde auch darauf hingewiesen, dass die Beiträge die Auffassungen der Autoren wiedergäben und nicht unbedingt die Meinung der Redaktion. Unter diesen Gesichtspunkten sei die Kritik des Beschwerdeführers nicht nachzuvollziehen. Die Autorin des Beitrags teilt mit, dass sie die Lizenz als Betreuerin der von ihr beschriebenen Behandlungsmethode besitze und diese korrekt dargestellt habe. Durch den Beitrag hätten viele Menschen erfahren, wie die Ernährung in den Stoffwechsel eingreife und mit welcher Methode sie wirksam in relativ kurzer Zeit nachhaltig umgestellt werden könnte. Die Methode werde allein in München von über 100 Beratern angeboten. Durch die Angabe der allgemeinen Internetseite könne jeder Leser selbst entscheiden, zu welchem Berater er gehen wollte. Dort seien alle Berater in Deutschland, Österreich und Italien aufgeführt. (2009)