Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter missachtet
Opfer von Unglücken und ihre Familien unter besonderem Schutz
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Zwei junge Männer unter Trümmern?“ über den Einsturz des Kölner Stadtarchivs. Dabei ist auch von dem Opfer Kevin K. die Rede, der Lehrling in einer nahe gelegenen Bäckerei gewesen sei. Sein Chef wird zitiert. Die Eltern seines Auszubildenden seien früh verstorben. Er habe seine Jugend in einem Heim verbracht, wo sein kleiner Bruder noch heute lebe. Einen Schulabschluss habe Kevin nicht erworben. In einer späteren Version heißt es, das Opfer sei entgegen ersten Berichten doch keine Waise gewesen. Ein Leser des Online-Portals kritisiert die Berichterstattung. Es sei ein Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, wenn es den Lesern über die Angabe persönlicher Umstände wie des Berufs möglich sei, das Opfer zu identifizieren. Es sei zudem falsch, von einer Waise zu berichten und den kleinen Bruder Kevins zu erwähnen, der als Waise in einem Heim lebe. Damit würden die Persönlichkeitsrechte beider verletzt. Der Beschwerdeführer sieht auch Ziffer 3 des Pressekodex (Richtigstellung) verletzt. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung scheide ein Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte schon deshalb aus, weil der zunächst vermisste Kevin nun definitiv tot sei. Mit dem Tod würden die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts erlöschen, so dass ein etwaiger Verstoß gegen Ziffer 8 nicht mehr geltend gemacht werden könne. Zudem habe es sich um einen Unglücksfall gehandelt, der das öffentliche Interesse begründe. Die Rechtsvertretung weist darauf hin, dass es sich bei der kritisierten Passage um ein Interview mit dem Lehrmeister des Opfers handele. Sie sieht die Beschwerde als insgesamt unbegründet an. (2009)