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Einsturz-Opfer erkennbar im Bild gezeigt

Details aus dem Leben des Jungen und Dritter ausführlich beschrieben

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Köln- Zweites Opfer – Waisenjunge Kevin (17) im Schutt begraben“ über den Einsturz des Stadtarchivs. Der Beitrag ist mit einem großen Portrait des Opfers illustriert, das gut erkennbar ist. Im Artikel kommt ein so genannter „befreundeter Betreuer“ mit der Aussage zu Wort: „Kevins Wunsch war es, mit 18 Jahren die Vormundschaft für seinen kleinen Bruder zu bekommen“. In einem weiteren Artikel am gleichen Tag berichtet die Online-Ausgabe unter der Überschrift „Köln trauert um erstes Opfer – Kevin musste nicht leiden“ über die Bergung der Leiche. Dieser Artikel enthält keine Hinweise auf eine möglicherweise falsche Berichterstattung in vorhergehenden Artikeln. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Bruder des Vormundes und langjährigen Pflegevaters des Opfers. Nach seiner Meinung verstößt die Berichterstattung gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 3 (Richtigstellung) und 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex. Das Boulevardblatt habe über ein minderjähriges Opfer ohne Erlaubnis der Erziehungsberechtigten berichtet. Es habe Angaben über das Opfer gemacht, die dieses in ein falsches Licht stellten. Der Leser habe den Eindruck haben müssen, bei dem Opfer handele es sich um ein Heimkind. Dies erzeuge einen negativen Eindruck von der Pflegefamilie. Es seien viele persönliche Informationen bekannt geworden. Die reißerische Überschrift habe die Familie entsetzt. Das Zitat, Kevin habe die Vormundschaft für seinen kleinen Bruder übernehmen wollen, sei eine Lüge und erwecke den Eindruck, der Pflegevater sei für dessen Erziehung nicht geeignet. Der Junge werde jetzt im Kindergarten gefragt, ob er nun ins Heim müsse. Im zweiten Artikel fehle der Hinweis, dass die Meldung, es handele sich bei dem Opfer um einen Waisenjungen, falsch gewesen sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält wegen des Todes des Opfers den Vorwurf, dessen Persönlichkeitsrechte verletzt zu haben, für gegenstandslos. Sie stellt überdies ein herausragendes Interesse der Öffentlichkeit an dem Einsturz in der Kölner Innenstadt fest. Im Kontext der Berichterstattung über das Geschehen sei auch die Bildberichterstattung über Kevin für rechtlich zulässig. Die Überschrift im ersten Artikel sei nicht falsch, denn es sei nicht behauptet worden, dass Kevin Vollwaise war. Unstreitig sei seine Mutter tot. Damit sei er ein „Waisenjunge“. Es könne „dahinstehen“, ob der leibliche Vater des Opfers noch lebe oder sonstige Personen in die Vaterrolle eingetreten seien. Zu der Passage, Kevin habe die Rolle eines Vormundes für seinen kleinen Bruder übernehmen wollen, meint die Rechtsvertretung der Zeitung, es sei nicht ausreichend belegt, dass diese Behauptung unwahr sei. (2009)