Mit 14 Fotos einen Unfall geschildert
Beschwerde: Das ist eine unangemessene Berichterstattung
Unter der Überschrift „32-Jähriger verbrennt in seinem Auto“ berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über den Unfalltod von Max K. Der Jugendreferent einer Kleinstadt in der Nähe des Unfallortes lag schlafend auf der Rückbank seines Autos, als das Fahrzeug in Flammen aufging. Die Redaktion berichtet zudem persönliche Details über das Opfer und seine Familie, so unter anderem, dass der Mann allein gelebt habe. Auch der Wohnort der getrennt lebenden Frau und des gemeinsamen Kindes wird genannt. Zum Beitrag gehört eine Fotostrecke mit 14 Bildern, die das Unfallfahrzeug und die Löscharbeiten der Feuerwehr zeigen. Eine Leserin sieht durch die Berichterstattung Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Der Zeuge, von dem im Bericht die Rede ist, sei fragwürdig. Die Wortwahl im Bericht hält die Beschwerdeführerin für unangemessen. Sie bezieht dabei auf Ziffer 11 des Pressekodex. Der Beitrag sei wie ein Krimi geschrieben. Feuerwehr und Polizei würden glorifiziert. Die online abrufbare Bildstrecke mit 14 Fotos vom Unfallort sei in ihren Augen vollkommen übertrieben und diene nicht mehr der Information. Mit den Fotos sieht die Frau auch Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung und ihrer Online-Ausgabe bedauert es, wenn durch die Berichterstattung die Gefühle der Beschwerdeführerin verletzt worden seien. In der Sache jedoch könne er die Beschwerde nicht nachvollziehen. Diese sei in weiten Teilen unverständlich und mehr subjektiv geprägt als durch Tatsachen belegt. Persönlichkeitsrechte seien nicht verletzt worden. Von einem Krimi-Schreibstil könne nicht die Rede sein. Der Chefredakteur selbst räumt ein, dass die Zahl der Bilder im Online-Auftritt „etwas üppig“ geraten sei. Auf keinem der Fotos sei auch nur eine Spur des Opfers zu sehen. (2009)