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Sinti durften im Bericht als solche bezeichnet werden

Prozess erhält durch Vorgänge im Gerichtssaal politische Dimension

„Die Schrott-Mafia machte lukrative Geschäfte“ titelt eine Regionalzeitung. Sie informiert über die Anklage und den Prozess gegen zwei Männer, die von der Staatsanwaltschaft der räuberischen Erpressung sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung beschuldigt werden. Im Bericht findet sich das folgende Zitat: „Nicht nur mehrere Dutzend Familienangehörige der Angeklagten, es handelt sich bei ihnen um Sinti, auch zahlreiche Vertreter ihrer Volksgruppe auf Landes- und Bundesebene verfolgten als Zuhörer den Prozess. Mehrere Sprecher äußerten sich besorgt, dass die Polizei voreingenommen ermittelt hat, weil die Angeklagten Sinti sind“. Ein Vertreter der Gipsy Conference Board e. V. tritt als Beschwerdeführer auf. Nach seiner Ansicht erwähnt die Zeitung die ethnische Zugehörigkeit der Angeklagten, ohne dass hierfür ein begründbarer Sachbezug besteht. Das schüre Vorurteile gegen Minderheiten. Der Bericht sei geeignet, Angehörige der Volksgruppe der Sinti und Roma als gewaltbereite, mittellose Personengruppe zu kennzeichnen. Die Zeitung verstoße zudem gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Die vor Gericht verhandelte Tat sei schließlich nicht abschließend bewiesen. Der Autor hätte deshalb die Tat als „angeblich oder möglicherweise geschehen“ bezeichnen müssen. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung sei die Bezeichnung der Angeklagten als Sinti nicht in diskriminierender Absicht erfolgt, sondern vom Informationsbedürfnis der Leser gedeckt. Die Volksgruppenzugehörigkeit sei nur deshalb genannt worden, um die Leser journalistisch korrekt, umfassend und wahrheitsgemäß über das Geschehen zu informieren. Die Redaktion habe die entsprechenden Rechtsgüter sorgfältig gegeneinander abgewogen und die mutmaßlichen Täter deshalb weitgehend anonymisiert. Die Erwähnung der Volksgruppenzugehörigkeit sei schon deshalb notwendig gewesen, weil viele Sinti im Gerichtssaal gewesen seien und deren Vertreter den Verdacht geäußert hätten, die Justiz arbeite diskriminierend. Dadurch habe die strafrechtliche Beurteilung auch eine politische Dimension erhalten. Die Zeitung widerspricht dem Beschwerdeführer, wenn er von einer Vorverurteilung spricht. Im Bericht sei von „Angeklagten“ die Rede und von „mutmaßlichen Tätern“. Die Redaktion habe geschrieben, die Täter „sollen“ die Tat begangen haben. Dies alles lasse für den Leser erkennen, dass die Schuld eben noch nicht erwiesen ist. (2009)