Namensähnlichkeit ergab sich durch Zufall
Anzeigenleiter sieht sich als Methadon-Patient dargestellt
„Zurück ins Leben – Beruf, Familie und Haus: Wie Methadon einem Drogenabhängigen hilft“ – unter dieser Überschrift beschreibt eine Regionalzeitung in ihrer Internet-Ausgabe die Behandlung eines Mannes mit dem Ersatzstoff Methadon. Dieser habe durch die Behandlung den Absprung von seiner Drogensucht geschafft. Der Name des Mannes wird nicht genannt. Die Redaktion verwendet das Pseudonym „Peter Gross“. Es gibt jedoch einen Mann dieses Namens. Er ist der Anzeigenleiter der Konkurrenzzeitung, der gegen die vermeintliche Verwendung seines Namens mit einer Beschwerde beim Presserat vorgeht. Er sieht sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Es sei verwerflich, seinen Namen zu verwenden, da er in seinem Heimatort eine bekannte Persönlichkeit sei. Er hält es für geschmacklos, seinen Namen mit Drogen in Verbindung zu bringen. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einem Zufall, durch den sich die Namensähnlichkeit ergeben habe. Der Verfasser des Artikels arbeite nicht vor Ort, sondern in der Zentrale des Blattes. Die Verwendung des Namens sei unabsichtlich gewesen. Ferner bestehe gar keine Verwechslungsgefahr, da der Name „Gross“ im Artikel mit „ss“ geschrieben worden sei, der Beschwerdeführer sich jedoch mit „ß“ schreibe. Die berichtete Geschichte habe sich am Verlagsort abgespielt und nicht am Wohnort des Beschwerdeführers. So könne die Person in dem Beitrag nicht mit diesem in Verbindung gebracht werden. Auch der Altersunterschied spreche gegen die Gefahr einer Verletzung. (2009)