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Über Prozess-Einstellung nicht berichtet

Angeklagte: Die Zeitung hat mein Ansehen geschädigt

„Ist sie wirklich eine Rabenmutter?“ titelt eine Boulevardzeitung. Es geht um den Prozess gegen eine Frau, die in diesem Fall als Beschwerdeführerin auftritt. Dem Artikel ist ein großformatiges Bild beigestellt, das die Frau mit Sonnenbrille und gepixeltem Gesicht zeigt. Im Bildtext ist die folgende Passage zu lesen: „… die angeklagte Journalistin Dr. Barbara M. (41)“, die als „ehemalige Edelfeder“ einer bestimmten Zeitung genannt wird. Die Frau steht wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie Nötigung einer ihrer Töchter vor Gericht. Die Beschwerdeführerin sieht ihr Ansehen geschädigt. Es sei nicht wahrheitsgemäß berichtet worden. Insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs sei nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Zudem sei die Öffentlichkeit nicht ordentlich über den Verlauf und vor allem den Abschluss des Verfahrens informiert worden. Die Zeitung hat nach Auffassung der Angeklagten sämtliche Richtlinien der Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) verstoßen. In der Öffentlichkeit sei der Eindruck entstanden, sie habe ein Kapitalverbrechen begangen und komme nun als offensichtlich Schuldige mit einer Geldbuße davon. Nach Meinung der Rechtsabteilung der Zeitung wird die Erkennbarkeit der Beschwerdeführerin zumindest für große Teile der Öffentlichkeit durch Pixelung des Gesichts und Abkürzung des Namens vermieden. Dass sie für Teile der Bevölkerung dennoch identifizierbar sei, hänge mit der tragischen Vorgeschichte zusammen. Diese sei Grundlage für die jetzige Anklage und von der Frau selbst herbeigeführt worden. Die Rechtsabteilung kommt zu dem Schluss: „Die Beschwerdeführerin hat sich offensichtlich ihre eigene Wahrheit zu diesem Prozess und auch ihre eigene Wahrheit zu der gesamten Familientragödie erarbeitet“. (2008)