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Vorwurf wegen Insolvenzverschleppung

Klinik-Chef vermutet „Nachtreten“ seines entlassenen Vorgängers

Der Geschäftsführer einer Klinik wird wegen Insolvenzverschleppung angezeigt. Eine Regionalzeitung vermutet einen Racheakt und bringt diese Annahme in der Überschrift eines Artikels zu diesem Fall zum Ausdruck. Der Betroffene kommt in dem Beitrag zu Wort. Er vermutet den ehemaligen und inzwischen entlassenen Geschäftsführer hinter der Anzeige. Nach seiner Auffassung geht es bei der Anzeige um ein „Nachtreten“. Die Klinik sei nicht in finanziellen Schwierigkeiten. Der entlassene Geschäftsführer ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in der Berichterstattung die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt. Die Zeitung hätte auch ihn hören müssen, bevor sie die „Rachevorwürfe“ des derzeitigen Geschäftsführers veröffentlichte. Die Autorin des Beitrages hätte durch entsprechende Recherchen leicht herausfinden können, dass die Klinik tatsächlich Probleme gehabt hätte. Er selbst werde durch den Bericht in Misskredit gebracht. Die Rechtsabteilung der Zeitung berichtet, die Klinik sei seit ihrer Gründung immer wieder Gegenstand der Berichterstattung gewesen. Anlass seien die finanzielle Situation und diverse Personalien gewesen. Es sei unstrittig, dass die zur Beschwerde führende Anzeige tatsächlich erstattet worden sei. Die Meinung des derzeitigen Geschäftsführers, die Anzeige sei ein „Nachtreten“ seines Vorgängers, habe nicht recherchiert werden müssen. Dies sei nur bei Tatsachenbehauptungen erforderlich. Der Vorwurf mangelnder Recherche im Zusammenhang mit der Insolvenzverschleppung könne der Redaktion ebenfalls nicht gemacht werden, weil dies nicht Gegenstand der Berichterstattung gewesen sei und sich insbesondere auch nicht auf den Beschwerdeführer beziehe. (2009)