Nennung der Ethnie ist diskriminierend
Wegen Wuchers verurteilten Angeklagten als „Sinti“ bezeichnet
Eine Großstadtzeitung berichtet über einen Strafprozess. Der Richter verurteilt der Zeitung zufolge den „Sinti Harri W. (49)“, zu einer Geldstrafe von 3000 Euro wegen Wuchers. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dieser Passage des Artikels einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Diskriminierung). Den Sinti und Roma würden allgemein strafbare Verhaltensweisen unterstellt. Dadurch würden Vorurteile gegen die Minderheit als Ganzes geschürt und diese stigmatisiert. Kriminalität wie in diesem Fall habe nichts mit der Minderheitenzugehörigkeit zu tun. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für offensichtlich missbräuchlich, da der Zentralrat bereits vor der Anrufung des Presserats Kontakt mit der Zeitung aufgenommen habe mit dem Ziel, dieser vorab die Möglichkeit zur Stellungnahme und zu einem korrigierenden Artikel zu geben. Dieses Ansinnen habe der Verlag zurückgewiesen. Unter Hinweis auf die Auseinandersetzung zweier Repräsentanten der Sinti anlässlich einer Holocaust-Gedenkfeier im Bundesrat müsse davon ausgegangen werden, dass es dem Zentralrat allein darum gehe, seinen Führungsanspruch gegenüber der „Sinti-Allianz Deutschland“ zu behaupten. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht um die Wahrung des Pressekodex, sondern um Einschüchterung bereits im Vorfeld. Man wolle offensichtlich eine publizistische Plattform für eigene Ziele erhalten. Der Zentralrat habe es unterlassen, im Kontext der Berichterstattung bei dem Täter Harri W. und dessen namentlich benannten Strafverteidiger nachzufragen. Beide hätten sicherlich mitgeteilt, dass die Bezeichnung „Sinti“ mit ausdrücklichem Einverständnis erfolgte. (2009)