Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Autor und Arzt im Streit um ein Buch

Ein Polizeiarzt und ein Buchautor stehen in einer rechtlichen Auseinandersetzung, über die die örtliche Zeitung berichtet. Der Autor ist ein ehemaliger Polizist, der gegen die Polizei und die „Hells Angels“ zu Felde zieht. An mehreren Stellen schreibt er über einen Polizeiarzt. Dieser wehrt sich, indem er beim Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen das Buch beantragt. Der Polizeiarzt tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Er wirft der Redaktion vor, unwahre Behauptungen und ehrverletzende Äußerungen aus dem Buch zu verbreiten. Das Buch erwähne reale Personen unter verändertem Namen. Aufgrund ihrer Tätigkeit und Beschreibung seien sie jedoch eindeutig zu identifizieren, so auch er in seiner Rolle als Polizeiarzt. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Behauptung der Zeitung als falsch, ein Gerichtsverfahren sei anhängig. Zum Zeitpunkt des Erscheinens sei kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht abgegeben worden. Das sei erst eine Woche später der Fall gewesen. Die Redaktion lässt ihren Chefreporter antworten, der für sie recherchiert hat. Nach seinen Recherchen habe der Präsident der örtlichen „Hells Angels“ gegen das Buch vorgehen wollen. Darüber habe die Redaktion berichtet. Am gleichen Tag habe er – der Chefreporter – erfahren, dass auch der Polizeiarzt gegen das Buch vorgehen wolle. Dieser habe ihm auf Nachfrage ausrichten lassen, dass er nicht mit ihm sprechen wolle. Danach sei der kritisierte Artikel erschienen. Die Kritik des Beschwerdeführers, das Landgericht sei entgegen der Berichterstattung nicht mit dem Fall befasst gewesen, sei berechtigt. Er – der Autor des kritisierten Artikels – habe diesen Fehler in einem Brief an den Anwalt des Beschwerdeführers eingeräumt. Er habe jedoch auch darauf hingewiesen, dass es erlaubt sein müsse, über ein beanstandetes Buch zu berichten und daraus zu zitieren. Nur so habe sich der Leser ein Bild von dem Rechtsstreit machen können.

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Die Online-Ausgabe und der „handfeste Skandal“

Maßnahmen einer Großstadt gegen Korruption in den eigenen Reihen sind Thema in einer Regionalzeitung. Mehrere Korruptionsfälle werden geschildert. Einer betrifft die Leiterin des Bereichs Einkauf. Diese – so die Redaktion – habe die Kreditkarte der Stadt für private Einkäufe verwendet. Von einem „handfesten“ Skandal ist die Rede. Die Frau stehe „anscheinend“ noch auf der Gehaltsliste der Stadt. Die Angegriffene wehrt sich mit einer Beschwerde beim Presserat. Sie spricht von Aufbauschung, wenn die Zeitung von einem „handfesten Skandal“ spreche. Sie mische sich in ein laufendes Verfahren ein, in dem ihr Verhalten bewertet werde. Insgesamt sei die Berichterstattung undifferenziert. Mit ihr selbst habe die Redaktion nicht gesprochen. Unsachlich sei auch die Anmerkung, sie stehe weiterhin auf der Gehaltsliste der Stadt. Das Justiziariat der Zeitung stellt fest, dass sich die kritisierte Berichterstattung nur am Rande und im Verhältnis zum Gesamtbeitrag in äußerst geringem Umfang auf die Beschwerdeführerin beziehe. Es würden nur wenige Tatsachen mitgeteilt. Eine Identifizierung der Frau für weite Kreise der Leserschaft werde dadurch verhindert, dass ihr Name nicht genannt worden sei. Der Artikel – so die Rechtsvertretung weiter – sei aus aktuellem Anlass entstanden. Fälle der Korruption und der Veruntreuung, wie sie in jüngster Zeit in drei Fällen aufgefallen seien, seien bei der Stadt Thema gewesen. Es sei darum gegangen, solchen Vorkommnissen künftig wirksam entgegenzuwirken. Zum Verständnis der Hintergründe sei die Redaktion auf drei bekannt gewordene Fälle eingegangen. Die Beschwerdeführerin rüge im Übrigen nicht den Wahrheitsgehalt der Berichterstattung.

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Namensnennung presseethisch vertretbar

Eine Regionalzeitung berichtet über die schlechte finanzielle Lage eines örtlichen Ferienzentrums. Für die Anlage werde ein neuer Leiter gesucht. Ob der bisherige, namentlich genannte und im Bild gezeigte Chef weiter beschäftigt werde, sei offen. Der Zentrumsleiter beschwert sich über die von ihm vermutete Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Er werde von der Zeitung für die schlechte finanzielle Lage der Ferienanlage verantwortlich gemacht. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Der Geschäftsführer der Betreiberfirma habe dem Autor den Bericht „diktiert“. Der Beschwerdeführer will erreichen, dass der Artikel aus dem Internet gelöscht wird. Die Zeitung hat sich gedruckt und online schon mehrmals mit der Situation des Ferienzentrums befasst. Sie habe sich bei dem Beschwerdeführer informieren lassen wollen, sei jedoch von diesem an den Geschäftsführer verwiesen worden. Der habe umfassend Auskunft gegeben. Von einem „diktierten“ Bericht könne keine Rede sein. Inhaltlich sei der kritisierte Artikel nicht zu beanstanden. Die Entwicklung gebe der Zeitung Recht, denn der Beschwerdeführer sei mittlerweile nicht mehr Leiter der Anlage. Das vom Beschwerdeführer beanstandete Foto sei etwa drei Wochen vor der monierten Berichterstattung entstanden. Damals habe eine Auszubildende eine besondere Ehrung erhalten. Der Fotograf habe diese und ihren Ausbilder ablichten wollen. Der Beschwerdeführer habe sich dazugestellt, um mit aufs Bild zu kommen. Die Frage, wie es mit dem Ferienzentrum weitergehen werde, sei – so die Zeitung weiter – lange Zeit ein wichtiges Thema in der Region gewesen. Die Redaktion habe in allen Fällen umfassend und korrekt berichtet.

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Wenn einem der Lärm auf die Nerven geht

In einer Kleinstadt schwelt der Konflikt zwischen einem Jugendzentrum und seinem Nachbarn, dem Chef des örtlichen Veterinäramtes. Die Regionalzeitung berichtet über den Streit und eine Klage des Nachbarn beim Landgericht. Dem Tierarzt geht es vor allem um den Lärm im Jugendzentrum und in dessen nächster Umgebung. Die Zeitung berichtet weiter, dass das Gericht ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag geben werde. Damit solle der vom Kläger kritisierte Lärmpegel geprüft werden. Kurz darauf unterrichtet die Zeitung ihre Leser darüber, dass das Jugendzentrum vom Landratsamt mit einer „Nutzungsuntersagung“ belegt worden sei. Kurz gesagt: Es ist erst mal geschlossen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Bericht im Gegensatz zum ersten Artikel nicht namentlich genannt. Der Tierarzt beschwert sich beim Presserat darüber, dass seine Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex dadurch verletzt worden seien, dass er im ersten Beitrag namentlich genannt worden sei. Sein Name sei in der Zeitung gestanden, obwohl er an dem Verfahren ausschließlich als Privatperson beteiligt sei. Er hält die Namensnennung ebenso für unzulässig, wie die Erwähnung seiner behördlichen Funktion im Zusammenhang mit der privaten Rechtstreitigkeit. Die Rechtsabteilung der Zeitung vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer auch als Amtsperson an dem Rechtsstreit beteiligt ist. Zum Hintergrund: Das Veterinäramt ist dem Landratsamt angegliedert. Dieses hatte zum Zeitpunkt des Zivilrechtsstreits über eine Baugenehmigung zu entscheiden. Diese sah vor, das Jugendzentrum umzubauen und dabei entsprechende Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen. Später hat das Landratsamt die Baugenehmigung verweigert und die Schließung des Zentrums veranlasst. Wegen dieser Fakten sei die berufliche Tätigkeit des Veterinärs für die Berichterstattung relevant und die Namensnennung gerechtfertigt. Das Landratsamt sei durch die Entscheidung, das Jugendzentrum zu schließen, in die Streitigkeit involviert gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einem Verdacht, das Landratsamt wolle den Beschwerdeführer unterstützen, indem es die Baugenehmigung versagt habe. Zur Namensnennung vertritt die Zeitung diese Auffassung: Der Streit um das Jugendzentrum stoße in der Öffentlichkeit auf großes Interesse. Der Beschwerdeführer habe den Fall ins Rollen gebracht. Sein privates Verhalten berühre öffentliche Interessen der Bürger. Die Nennung seines Namens sei folglich zulässig.

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Interview statt anonymer Befragung

Eine Zeitung berichtet über verschiedene Tannenbaumsorten. Die Überschrift lautet: „Die Nobilistanne nadelt nicht und trägt den meisten Schmuck“. Drei namentlich genannte Experten kommen zu Wort. Einer von ihnen ist der 27-jährige Beschwerdeführer und angebliche Tannenbaumanbauer, der mit den Worten zitiert wird: „Viele Kunden finden, dass die Nadeln der Fichte unangenehm stechen“. Er ist nicht damit einverstanden, dass der Artikel weiterhin im Online-Archiv der Zeitung abzurufen ist. Er sieht Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt, da die recherchierenden Journalisten seinerzeit den Eindruck erweckt hätten, sie machten eine anonyme Befragung. Sie hätten ihn – den Beschwerdeführer – zwar gefragt, wie er heiße und wie alt er sei. Beide Angaben habe er gemacht, dabei jedoch betont, dass er nicht namentlich genannt werden wolle. Weder damals noch heute sei es richtig gewesen bzw. richtig, dass er Tannenbäume anbaue. Es habe sich lediglich um einen vorübergehenden Verkaufsjob gehandelt. Heute übe er eine andere berufliche Tätigkeit aus. Deshalb störe ihn die Berichterstattung. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass die recherchierende Journalistin und der Fotograf sich korrekt vorgestellt hätten. Es habe daher kein Zweifel daran bestehen können, dass der Beschwerdeführer ein Interview gebe. Wäre es tatsächlich um eine anonyme Befragung gegangen, hätten die Reporter weder nach seinem Namen noch nach seinem Alter gefragt. An den Wunsch des Tannenbaumverkäufers, nicht namentlich genannt zu werden, könne sich die Journalistin nicht erinnern.

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Zu viele Details über Verdächtigen genannt

Eine Regionalzeitung berichtet über die Festnahme von zwei Brüdern, denen der Mord an einem Polizisten angelastet wird. Außerdem sollen sie eine Polizistin verletzt haben. Der Autor nennt von einem der beiden zahlreiche Details und befasst sich eingehend mit seiner kriminellen Vorgeschichte. Er habe 1975 schon einmal einen Polizeibeamten erschossen und sei dafür zu zweimal lebenslang plus acht Jahren Haft verurteilt worden. Nach 18 Jahren sei er aus der JVA entlassen worden. Sein Bruder sei Platzwart bei einem namentlich genannten Tennisclub gewesen. Offensichtlich sei er ein Mensch mit zwei Gesichtern, denn die Tennisspieler schilderten ihn ebenso wie seine Nachbarn als freundlich, nett und höflich. Ein Leser der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte des Mannes verletzt. Indem die Redaktion den Namen des Tennisclubs nenne, für den der nunmehr des Polizistenmordes Verdächtige gearbeitet habe, sei er identifizierbar. Bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei er weder geständig noch verurteilt gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einer Verdachtsberichterstattung. Die Brüder stünden unter dringendem Tatverdacht, die Straftaten begangen zu haben. Beamte eines Sondereinsatzkommandos hätten die beiden festgenommen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei bereits ein Haftbefehl beantragt worden. Aus Sicht der Zeitung hätten daher genügend Anhaltspunkte vorgelegen, die den Verdacht begründeten, dass die beiden Männer den Polizistenmord begangen hätten. Sie säßen in Untersuchungshaft. Der Autor des kritisierten Artikels betone hinreichend deutlich, dass die beiden Männer Tatverdächtige seien, deren Schuld noch nicht abschließend erwiesen sei. Außerdem seien ihre Namen nur in verkürzter Form angegeben worden. Das Detail, dass einer der beiden für einen bestimmten Tennisclub gearbeitet habe, führe nicht zu einer Persönlichkeitsverletzung. Im Übrigen sei der Fall von großem regionalem und auch bundesweitem Interesse gewesen. Er habe die Medien über lange Zeit hinweg beschäftigt. Somit seien die tatverdächtigen Brüder als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen. Die Rechtsabteilung der Zeitung schließt ihre Stellungnahme mit dem Hinweis ab, dass kurze Zeit nach der Veröffentlichung des Artikels Polizei und Staatsanwaltschaft mit dem vollem Namen und Fotos der Brüder an die Öffentlichkeit gegangen seien, um weitere Zeugen zu finden.

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Unternehmerfamilie nach Anschlag im Versteck

Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung über die Ermittlungen im Fall des Anschlages auf die Tochter eines Brandenburger Unternehmers am Stadtrand von Berlin. Überschrift: „Anschlagsopfer von Berliner Polizei geschützt“. Die Familie – so die Zeitung – lebe mittlerweile an einem geheimen Ort. Das Blatt veröffentlicht ein Foto von Mutter und Tochter auf dem Weg zur Mordkommission. Das gepixelte Bild zeigt die beiden von hinten; Name, Vorname und Alter sind genannt. Weil sich die Millionärsfamilie aus Angst vor weiteren Anschlägen in der Hauptstadt verstecke, leiste die Berliner Mordkommission Amtshilfe für die Kollegen aus Brandenburg. Die Familie solle für weitere Befragungen nicht immer zur Mordkommission nach Frankfurt/Oder pendeln müssen. Eine heiße Spur zu dem oder den Tätern gebe es bislang nicht. Die Zeitung berichtet weiterhin über den Fortgang der Ermittlungen. Dabei teilt sie auch mit, dass sich die Familie in einem bestimmten Hotel im Berliner Zentrum aufhalte. Dort sei ein Verdächtiger in einem Tarnanzug beobachtet und vorübergehend festgenommen worden. Ähnlich hätten Zeugen einen Verdächtigen im Zusammenhang mit dem Anschlag auf die Unternehmer-Tochter beschrieben. Der anfängliche Verdacht gegen den Mann habe sich jedoch nicht bestätigt. Die Zeitung berichtet weiter, die Familie habe ihren Aufenthaltsort erneut gewechselt. Die Berichterstattung trifft auf entschiedene Kritik der Unternehmerfamilie. Die Zeitung hätte den geheimen Aufenthaltsort nicht nennen dürfen. Ein öffentliches Interesse daran habe nicht bestanden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist das schützenswerte Interesse der Opfer-Sicherheit weitaus höher einzuschätzen als das öffentliche Interesse an der Berichterstattung. Das gelte auch für den Ort, an dem sie von der Polizei befragt worden sei. Die Rechtsabteilung sieht den Pressekodex nicht verletzt. Die Vorgänge um die Familie seien in Berlin und Umgebung ein zeitgeschichtliches Ereignis gewesen. Der Unternehmer habe nach dem Anschlag die Öffentlichkeit gesucht und den Medien für Fragen zur Verfügung gestanden. Er habe auch öffentlichkeitswirksam eine Belohnung für Hinweise zur Ergreifung des Täters ausgelobt. Die Betroffenen hätten sich in dieser Sache ein Stück weit ihrer Privatsphäre entledigt. Die Abbildung von Mutter und Tochter auf dem Weg zur Mordkommission in der gewählten Art sei zulässig. Die Rechtsvertretung stellt fest, dass das genannte Hotel zum Zeitpunkt der Berichterstattung schon nicht mehr das Versteck der Familie gewesen sei. Die Nennung von Berlin als Zufluchtsort sei angesichts der Bevölkerungszahl der Stadt nicht zu beanstanden. (2011)

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Vollständige Adresse des Einsenders genannt

„Sowjets befreiten Ungarn“ lautet die Überschrift zu einem Leserbrief, den eine Regionalzeitung veröffentlicht. Darin geht es um die Rolle der deutschen Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg. Neben dem Namen nennt die Zeitung die vollständige Adresse des Verfassers. Dieser wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Wegen der Nennung seiner Adresse sieht er Ziffer 2, Richtlinie 2.6, des Pressekodex verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung stimmt dem Einsender der Zuschrift zu und hält die Beschwerde selbst für begründet. Zwar sei in der Zeitung regelmäßig darauf hingewiesen worden, dass Zuschriften ausschließlich mit der vollen Adresse des Einsenders veröffentlicht werden. Die jetzt vorliegende Beschwerde jedoch habe in der Redaktion zu der Entscheidung geführt, künftig auf diese Angaben zu verzichten. (2011)

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Betrunkener fährt jungen Mann tot

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag mit Foto unter der Überschrift „Schau her, du Suffraser!“ Die Unterzeile lautet: „Hier nimmt ein Vater Abschied von seinem Sohn, der von einem betrunkenen Fahrer auf der Straße totgefahren wurde.“ Dem Text beigestellt ist ein Foto, das eine abgedeckte Leiche zeigt, vor der weinend der Vater des Opfers kniet. Es gibt aus dem Leserkreis drei Beschwerden gegen die Veröffentlichung des Fotos. Die Kritiker halten es für unnötig und unzulässig, trauernde Eltern und Geschwister zu zeigen. Die Zeitung respektiere nicht die Gefühle der Angehörigen der Opfer. Die Beschwerdeführer monieren eine unangemessen sensationelle Darstellung des Leids einer ganzen Familie. Es sei unsäglich, ihre Trauer bildlich darzustellen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf die Intention der Redaktion hin, die schrecklichen Folgen deutlich zu machen, die Alkohol am Steuer haben kann. Es sei unstrittig, dass weniger Unfälle passieren würden, wenn man Verkehrsteilnehmern die Konsequenzen risikoreicher Verhaltensweisen vor Augen führe. Daher warne auch die Deutsche Verkehrswacht auf ihren Plakaten mit drastischen Unfalldarstellungen. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) liege nicht vor, da keiner der Abgebildeten oder Unfallbeteiligten erkennbar sei. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung) liege nicht vor. Das Foto zeige einen trauernden Vater, der die Hand seines toten Sohnes halte. Trauernde Menschen anonymisiert im Foto darzustellen, sei gängige Praxis in den Medien. Wäre die Abbildung eines trauernden Menschen bereits eine unangemessen sensationelle Darstellung von Leid, könnte eine Berichterstattung über Unglücksfälle kaum noch stattfinden.

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Betrunkener fährt jungen Mann tot

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag mit Foto unter der Überschrift „Schau her, du Suffraser!“ Die Unterzeile lautet: „Hier nimmt ein Vater Abschied von seinem Sohn, der von einem betrunkenen Fahrer auf der Straße totgefahren wurde.“ Dem Text beigestellt ist ein Foto, das eine abgedeckte Leiche zeigt, vor der weinend der Vater des Opfers kniet. Es gibt aus dem Leserkreis drei Beschwerden gegen die Veröffentlichung des Fotos. Die Kritiker halten es für unnötig und unzulässig, trauernde Eltern und Geschwister zu zeigen. Die Zeitung respektiere nicht die Gefühle der Angehörigen der Opfer. Die Beschwerdeführer monieren eine unangemessen sensationelle Darstellung des Leids einer ganzen Familie. Es sei unsäglich, ihre Trauer bildlich darzustellen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf die Intention der Redaktion hin, die schrecklichen Folgen deutlich zu machen, die Alkohol am Steuer haben kann. Es sei unstrittig, dass weniger Unfälle passieren würden, wenn man Verkehrsteilnehmern die Konsequenzen risikoreicher Verhaltensweisen vor Augen führe. Daher warne auch die Deutsche Verkehrswacht auf ihren Plakaten mit drastischen Unfalldarstellungen. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) liege nicht vor, da keiner der Abgebildeten oder Unfallbeteiligten erkennbar sei. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung) liege nicht vor. Das Foto zeige einen trauernden Vater, der die Hand seines toten Sohnes halte. Trauernde Menschen anonymisiert im Foto darzustellen, sei gängige Praxis in den Medien. Wäre die Abbildung eines trauernden Menschen bereits eine unangemessen sensationelle Darstellung von Leid, könnte eine Berichterstattung über Unglücksfälle kaum noch stattfinden.

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