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Wenn einem der Lärm auf die Nerven geht

Unversöhnlicher Streit um Jugendzentrum: Ist Landratsamt befangen?

In einer Kleinstadt schwelt der Konflikt zwischen einem Jugendzentrum und seinem Nachbarn, dem Chef des örtlichen Veterinäramtes. Die Regionalzeitung berichtet über den Streit und eine Klage des Nachbarn beim Landgericht. Dem Tierarzt geht es vor allem um den Lärm im Jugendzentrum und in dessen nächster Umgebung. Die Zeitung berichtet weiter, dass das Gericht ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag geben werde. Damit solle der vom Kläger kritisierte Lärmpegel geprüft werden. Kurz darauf unterrichtet die Zeitung ihre Leser darüber, dass das Jugendzentrum vom Landratsamt mit einer „Nutzungsuntersagung“ belegt worden sei. Kurz gesagt: Es ist erst mal geschlossen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Bericht im Gegensatz zum ersten Artikel nicht namentlich genannt. Der Tierarzt beschwert sich beim Presserat darüber, dass seine Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex dadurch verletzt worden seien, dass er im ersten Beitrag namentlich genannt worden sei. Sein Name sei in der Zeitung gestanden, obwohl er an dem Verfahren ausschließlich als Privatperson beteiligt sei. Er hält die Namensnennung ebenso für unzulässig, wie die Erwähnung seiner behördlichen Funktion im Zusammenhang mit der privaten Rechtstreitigkeit. Die Rechtsabteilung der Zeitung vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer auch als Amtsperson an dem Rechtsstreit beteiligt ist. Zum Hintergrund: Das Veterinäramt ist dem Landratsamt angegliedert. Dieses hatte zum Zeitpunkt des Zivilrechtsstreits über eine Baugenehmigung zu entscheiden. Diese sah vor, das Jugendzentrum umzubauen und dabei entsprechende Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen. Später hat das Landratsamt die Baugenehmigung verweigert und die Schließung des Zentrums veranlasst. Wegen dieser Fakten sei die berufliche Tätigkeit des Veterinärs für die Berichterstattung relevant und die Namensnennung gerechtfertigt. Das Landratsamt sei durch die Entscheidung, das Jugendzentrum zu schließen, in die Streitigkeit involviert gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einem Verdacht, das Landratsamt wolle den Beschwerdeführer unterstützen, indem es die Baugenehmigung versagt habe. Zur Namensnennung vertritt die Zeitung diese Auffassung: Der Streit um das Jugendzentrum stoße in der Öffentlichkeit auf großes Interesse. Der Beschwerdeführer habe den Fall ins Rollen gebracht. Sein privates Verhalten berühre öffentliche Interessen der Bürger. Die Nennung seines Namens sei folglich zulässig.