Namensnennung presseethisch vertretbar
Privates Verhalten berührt in diesem Fall öffentliche Interessen
Eine Regionalzeitung berichtet über die schlechte finanzielle Lage eines örtlichen Ferienzentrums. Für die Anlage werde ein neuer Leiter gesucht. Ob der bisherige, namentlich genannte und im Bild gezeigte Chef weiter beschäftigt werde, sei offen. Der Zentrumsleiter beschwert sich über die von ihm vermutete Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Er werde von der Zeitung für die schlechte finanzielle Lage der Ferienanlage verantwortlich gemacht. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Der Geschäftsführer der Betreiberfirma habe dem Autor den Bericht „diktiert“. Der Beschwerdeführer will erreichen, dass der Artikel aus dem Internet gelöscht wird. Die Zeitung hat sich gedruckt und online schon mehrmals mit der Situation des Ferienzentrums befasst. Sie habe sich bei dem Beschwerdeführer informieren lassen wollen, sei jedoch von diesem an den Geschäftsführer verwiesen worden. Der habe umfassend Auskunft gegeben. Von einem „diktierten“ Bericht könne keine Rede sein. Inhaltlich sei der kritisierte Artikel nicht zu beanstanden. Die Entwicklung gebe der Zeitung Recht, denn der Beschwerdeführer sei mittlerweile nicht mehr Leiter der Anlage. Das vom Beschwerdeführer beanstandete Foto sei etwa drei Wochen vor der monierten Berichterstattung entstanden. Damals habe eine Auszubildende eine besondere Ehrung erhalten. Der Fotograf habe diese und ihren Ausbilder ablichten wollen. Der Beschwerdeführer habe sich dazugestellt, um mit aufs Bild zu kommen. Die Frage, wie es mit dem Ferienzentrum weitergehen werde, sei – so die Zeitung weiter – lange Zeit ein wichtiges Thema in der Region gewesen. Die Redaktion habe in allen Fällen umfassend und korrekt berichtet.