Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Der juristische Streit um einen Windpark ist Thema der Berichterstattung in einer Regionalzeitung. Der Park war vom Landesverwaltungsamt genehmigt worden. Gegen diese Genehmigung klagte die Stadt. Der Chef der Opposition im Stadtrat hält den Marathon durch die Gerichtssäle für Geldverschwendung. Er äußert sich so: „Auf einem Großteil der Kosten für die Verfahren bleibt die Stadt sitzen, weil sie regelmäßig unterliegt“. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Leiterin des Hauptamtes der Stadt. Sie sieht in der zitierten Textpassage einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Sie stelle den Sachverhalt falsch dar. Es seien mehrere Prozesse im Gang. Davon habe die Stadt zwei gewonnen. Im Hauptsacheverfahren sei noch nicht entschieden worden. Die Kosten trage bisher der Windparkbetreiber. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass die Stadtverwaltung eine faire Recherche beklage, obwohl sie die Redaktion massiv behindert habe, den Sachverhalt zu recherchieren. Die Stadtverwaltung habe keine Informationen herausgegeben und trotz wiederholter Aufforderung nicht auf schriftlich formulierte Fragen geantwortet. Der kritisierte Bericht sei auf Informationen durch einen Stadtrat aus einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuführen. Dessen Aussagen seien nicht zu verifizieren gewesen, weil der Bürgermeister trotz Nachfrage keine Angaben über die Sitzung gemacht habe. Die Redaktion habe deshalb die Auseinandersetzung um den Windpark außerhalb der Stadtverwaltung recherchiert. Die Leitung der Stadtverwaltung habe zwar Recht, wenn sie mitteilt, dass sie zwei Prozesse gewonnen habe. Zwei andere Verfahren jedoch habe sie verloren. (2011)
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Im Stadtentwicklungs- und Umweltausschuss einer Kleinstadt geht es um einen neuen Flächennutzungsplan. Die örtliche Zeitung kommentiert den Vorgang. Sie schreibt, nur die CDU-Fraktion sei damit einverstanden gewesen, im Schnelldurchlauf über die Offenlegung des Plans zu beraten. Wörtlich: „Auch dies hatte seinen Grund, denn Verwaltung und Partei hatten die Neuerungen im Flächennutzungsplan angeregt. Offensichtlich wurde das etwas missverstanden: Ein neuer Flächennutzungsplan ist nicht gleichzusetzen mit einem Selbstbedienungsladen, in dem die Partei mit den meisten Anhängern auch die meisten Früchte in Form von Bauland an fleißige Mandatsträger und treue Anhänger verteilen darf“. Vier Tage später erscheint in der Zeitung eine Stellungnahme der CDU. Sie kritisiert den im vorangegangenen Kommentar geäußerten Vorwurf, sie verknüpfe persönliche Vorteile mit der Aufstellung eines neuen Flächennutzungsplans. Die Partei legt Wert auf die Feststellung, dass kein Mitglied der CDU-Fraktion von den im Entwurf des Flächennutzungsplans vorgenommenen Änderungen betroffen sei. Beschwerdeführer in diesem Fall ist die CDU-Stadtratsfraktion. Die Redaktion suggeriere fälschlicherweise, dass die CDU versuche, Anhängern und Mandatsträgern durch Änderungen im Flächennutzungsplan Vorteile zu verschaffen. Der dabei entstandene Eindruck sei falsch. Die Redaktion habe eine Stellungnahme der CDU zu dem Vorgang abgedruckt. Dies sei jedoch unzureichend, da die Redaktion die Stellungnahme glossiert und Meinung mit Information vermischt habe. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Gründe für die von CDU und Stadtverwaltung forcierten Änderungen im Flächennutzungsplan seien nicht genannt worden. Dadurch dränge sich der Verdacht auf, dass das Verfahren intransparent ablaufe. Informanten hätten der Redaktion gegenüber erklärt, dass die CDU sich von den Änderungen des Plans positive Auswirkungen für einzelne Mandatsträger oder Anhänger erhoffe. (2011)
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Unter der Überschrift „Von fetten Böden und knackigen Salaten“ schreibt eine Zeitschrift, die sich den leiblichen Genüssen verschrieben hat, in einer Kolumne über die EHEC-Krise. Der Beitrag erscheint gedruckt und in der Online-Ausgabe. Schwerpunkt sind die zu Unrecht als EHEC-behaftet dargestellten Gurken. Nachdem klar geworden sei, dass den Gurken aus Spanien das gefährliche Darm-Bakterium nicht anhaftete, sei dies für viele unschuldige Bauern bereits zu spät gewesen. Diese hätten durch die ausgesprochene Verzehrwarnung erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen müssen oder seien an den Rand des Ruins getrieben worden. Der Autor schreibt weiter: „Einen Krausnick (Name von der Redaktion verändert) nennt man das! Ach, Sie wissen nicht, was ein Krausnick ist? So nennt man ein Missgeschick in der Gastronomie-Szene. Dieser neue Begriff wird auch angewendet, wenn ein Autor etwas Dummes schreibt oder das Zünglein an der Waage zwischen Dichtung und Wahrheit deutlich in Richtung des ersteren ausschlägt.“ Der Beschwerdeführer, ein Restaurantkritiker und Buchautor im gastronomischen Bereich namens Krausnick, beschwert sich über die Verwendung seines Namens im oben genannten Zusammenhang. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 9 des Pressekodex (Schutz der Ehre), weil sein Name ohne thematischen oder inhaltlichen Zusammenhang als Synonym für Fehlleistungen und „dumme Behauptungen“ herhalten müsse. Auf der Internetseite sei der kritisierte Absatz bereits gelöscht worden. Der Inhaber der Zeitschrift spricht von einem Ausflug ins Reich der Satire, der für sein Magazin nicht ungewöhnlich sei. Der Autor der Kolumne persifliere und interpretiere humoristisch die öffentlich harsch geführte Diskussion um die Schriften des Autors Krausnick. Von den Lesern des Magazins werde dies eindeutig so gesehen und nicht ernst genommen. Der Text sei, gemessen an den Äußerungen anderer Autoren, auch an den Kritiken von Herrn Krausnick, harmlos und unverbindlich. Der Autor der Kolumne teilt mit, er habe Herrn Krausnick nicht verletzen wollen und ihm gegenüber sein Bedauern ausrichten lassen. Im Übrigen werde sich seine Zeitschrift künftig nicht mehr öffentlich an der Diskussion über Werke dieses Autors beteiligen. (2011)
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„Zur Strafe zeigt (…, die Zeitung, d. Red.) den Suffkopp mit heruntergelassener Hose“ – so überschreibt ein Blatt seinen Bericht über die Festnahme eines flüchtigen Unfallfahrers durch die Polizei. Auf einem Foto ist der Mann zu sehen, der mit tiefergehängter Hose kurz nach dem Unfall einem menschlichen Bedürfnis folgt. Der Betroffene wird als Helmut G. (47) bezeichnet. Auf einem weiteren Foto sind die Unfallautos zu sehen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des Unfallfahrers. Die Darstellung sei zudem ehrverletzend. Der Beschwerdeführer kritisiert auch, dass sich die Redaktion als „strafende Instanz“ aufspiele. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Mannes. Er sei nicht identifizierbar. Das Gesicht sei nicht zu erkennen und der Name sei vollständig geändert worden. Auch seien auf dem Bild keinerlei Merkmale zu sehen, die zu einer Identifizierung führen könnten. Die Darstellung verletze zudem nicht die Menschenwürde. Die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem ein Mann mit heruntergelassener Hose zu sehen sei, sei nicht von vornherein als menschenverachtend zu bewerten. Die Rechtsabteilung wehrt sich auch gegen den Vorwurf, dass die Redaktion sich als „strafende Instanz“ aufspiele. Die oben zitierte Textpassage lasse verschiedene Deutungen zu. Der Leser werde sie so auffassen, dass darin keine Anmaßung der Zeitung zu sehen sei. Vielmehr sollte eine soziale Ächtung von Trunkenheit im Straßenverkehr zum Ausdruck kommen. Die Zeitung glaubt, mit der Veröffentlichung einen Beitrag zur Stärkung des Bewusstseins für Normen und gesellschaftliche Werte geleistet zu haben.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung stellt die neue Website eines Online-Ticket-Shops ausführlich vor. Auch der entsprechende Link wird genannt. Ein Nutzer des Internet-Auftritts kritisiert, dass der Beitrag keinen Hinweis darauf enthält, dass die Zeitung Mitgesellschafter des Ticket-Shops ist. Die Veröffentlichung habe keinerlei Nachrichtenwert und sei nur aus Werbegründen publiziert worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht dem Beschwerdeführer, der von der unrichtigen Tatsache ausgehe, dass die Zeitung eine Beteiligung an der Ticket GmbH halte. Weniger als 25 Prozent halte eine AG der örtlichen Tageszeitungen. Widerspruch kommt auch wegen der Feststellung des Beschwerdeführers, der kritisierte Beitrag habe keinen Nachrichtenwert und sei aus Werbegründen ins Netz gestellt worden. Die Leser seien darüber unterrichtet worden, dass einer der größeren Ticket-Shops einen neuen Online-Auftritt habe. Dies erleichtere den Zugang und die Ticketbestellung. In der Berichterstattung sei genau diese Neuigkeit dargestellt worden. Die Zeitung habe die vereinfachte Bedienung ebenso beschrieben, wie die Möglichkeit, bestellte Karten zurückzugeben. Letzteres habe es zuvor nicht gegeben.
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Eine Zeitschrift veröffentlicht gedruckt und online auf der Titelseite eine Satire. Zu sehen ist ein Porträt des norwegischen Amokläufers Anders Breivik. Im Hintergrund werden bewaffnete Polizisten auf den Straßen Londons gezeigt. Die Überschrift lautet: „London setzt Breivik ein: Jugendkrawalle gestoppt!“ Diese Zeile ist mit einem Sternchen versehen. In dem stehen die Worte: „Go, Anders, go!“ Ein Leser der Satirezeitschrift sieht die Ziffer 1 des Pressekodex verletzt, worin die Achtung vor der Menschenwürde definiert ist. Er ist der Meinung, dass das Blatt auf Kosten der vielen Opfer von Anders Breivik Witze mache. Die Zeitschrift gibt keine Stellungnahme ab.
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Eine medizinische Fachzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Bankdienste: Honorare statt Provisionen“. Darin geht es um eine bestimmte Bank, die Kunden gegen Honorar bei der Geldanlage berät. Das Geschäftsmodell wird vorgestellt. Der Name der Bank wird im Beitrag zehn Mal genannt. Für einen Leser der Zeitschrift ist das ein Fall von Schleichwerbung. Der Text lese sich wie eine Pressemitteilung des Unternehmens. Mitbewerber kämen nicht zu Wort. Nach Darstellung der Redaktion sei Hintergrund des Artikels die Diskussion darüber gewesen, dass Bankkunden in den vergangenen Jahren nachweislich falsch beraten worden seien. Ihnen seien Anlagen empfohlen worden, für die die Bank die höchsten Provisionen habe kassieren können. Vor diesem Hintergrund sei es von öffentlichem Interesse, eine Anlageberatung darzustellen, die nicht auf Provisionsbasis, sondern gegen Honorar angeboten werde. Die im Beitrag vorgestellte Bank sei nach Kenntnis der Redaktion die einzige, die einen solchen Service anbiete. Diese Tatsache rechtfertige es, sich in dem Artikel nur mit dieser Bank zu beschäftigen. Die Redaktion betont, dass der Autor – ein freier Wirtschaftsjournalist – mit dem Unternehmen nicht verbunden sei. Sein Honorar habe er von der Zeitschrift erhalten.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Schmuckdiebe kommen mit Bewährung davon“ über einen Prozess gegen zwei Deutsche mit Migrationshintergrund. Die beiden sollen ihren Arbeitgeber bestohlen haben. Der Bericht enthält die folgende Passage: „Dass sich Diebstahl nicht lohnt, haben gestern Harun K. und Mehmet Ö., zwei Deutsche mit Migrationshintergrund aus (…), erfahren“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und hier vor allem die Richtlinie 12.1. Dort ist festgehalten, dass in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt werden darf, wenn für das Verständnis des berichteten Sachverhalts ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist laut Richtlinie 12.1 zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Nennung der Ethnie für eine wichtige Information, an der ein hohes öffentliches Interesse bestehe. Die Herkunft werde nur einmal genannt, und die Berichterstattung konzentriere sich auch nicht darauf. Die Nennung der Ethnie – so die Chefredaktion weiter – müsse zudem in einem weiteren Kontext beurteilt werden. Durch die Nennung werde verdeutlicht, dass es alle Formen der Kriminalität in allen Bereichen der Gesellschaft gebe. Im vorliegenden Fall gehe es um Staatsbürger mit Migrationshintergrund, eine Gesellschaftsgruppe, die zunehmend an Bedeutung gewinne. Dies zeige die intensive Integrationsdebatte, die in Deutschland zurzeit geführt werde.
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Eine politische Wochenzeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Soll man schweigen?“ mehrere Leserbriefe, darunter auch den eines Lesers mit dem Hinweis, dass er die Redaktion per E-Mail erreicht hat. Der Einsender setzt sich kritisch mit einem Bericht über das Aufdecken von Plagiaten bei Doktorarbeiten auseinander. Der Einsender ist der Beschwerdeführer. Er weist darauf hin, dass seine Wortmeldung kein Leserbrief, sondern eine kritische Rückmeldung an die Chefredaktion gewesen sei. Seine E-Mail habe den ausdrücklichen Hinweis „Nicht als Leserbrief veröffentlichen“ enthalten. Die Redaktion habe sich darüber hinweggesetzt und seine Aussagen gekürzt wiedergegeben. Nach einem entsprechenden Hinweis seinerseits habe sich die Redaktion bei ihm entschuldigt. Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang auch, dass die Redaktion Leserbriefe unter Pseudonym veröffentliche. Die Chefredaktion räumt den Fehler bei der Veröffentlichung des Briefes ein und verweist auf die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer. Sie habe sich bei ihm entschuldigt. Zur Veröffentlichung von Einsendungen unter Pseudonym teilt die Chefredaktion mit, in der entsprechenden Rubrik würden Meinungsäußerungen aus dem Internet abgedruckt. Die jeweiligen Absender verwendeten kein Pseudonym, sondern seien Leser, die sich zuvor bei der Zeitschrift hätten registrieren lassen. Die Redaktion halte die Veröffentlichung von Online-Kommentaren für eine zeitgemäße Weiterentwicklung des klassischen Leserbriefes. In der Regel würden als Absender die „Nicknames“ (Spitznamen) angegeben. Eine Adresse wie bei klassischen Leserbriefen gebe es nicht. Aber von anonymisierten Leserbriefen könne auch nicht die Rede sein, da die Redaktion sowohl über eine E-Mail-Adresse als auch über die IP-Adresse der Einsender verfüge. Die Leserzuschrift lasse sich also jemandem zuordnen.
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Ein Lehrbeauftragter einer Universität wendet sich mit acht Fragen zum Trennungsgrundsatz an die Chefredaktion einer Jugendzeitschrift. Er stellt sich im Anschreiben als Leiter eines am Institut für Publizistik und Kommunikationswissenschaft stattfindenden „Medienseminars Print“ vor. Die Studierenden seien bei der Durchsicht einer Ausgabe der Zeitschrift und deren Homepage auf die gestellten Fragen zur Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten gestoßen und bäten nunmehr um Beantwortung. Zwei Monate später schreibt der Lehrbeauftragte die Abteilung Unternehmenskommunikation des Verlages an und bittet – unter Hinweis auf das vorangegangene Schreiben an die Chefredaktion der zum Verlag gehörenden Zeitschrift – um die Beantwortung seiner Fragen. Bei dieser Gelegenheit weist er darauf hin, dass er auch freier Journalist ist und für eine journalistische Fachzeitschrift schreibe. Der Verlag antwortet umgehend. Er schließt seinen Brief mit dem Hinweis, dass – falls der Journalist wörtlich oder sinngemäß Aussagen aus diesem Brief wiedergeben wolle – dies unter dem Vorbehalt der schriftlichen Zustimmung stehe. In der nächsten Ausgabe der journalistischen Fachzeitschrift erscheint ein Artikel zum Thema Schleichwerbung aus der Feder des Lehrbeauftragten/Freien Journalisten. Er bezieht sich auf das Schreiben des Verlages und teilt mit, dass daraus nur mit schriftlicher Genehmigung zitiert werden dürfe. Ansonsten müsse er mit Konsequenzen rechnen. Der Verlag der Jugendzeitschrift sieht im Vorgehen des Autors eine unlautere Recherche. In seiner ersten Anfrage an die Chefredaktion der Jugendzeitschrift habe er sich nicht als Journalist zu erkennen gegeben. Er habe seine universitäre Lehrtätigkeit vorgeschoben, um verdeckt journalistische Recherchen zu betreiben. Weiterhin gebe der Artikel die Ausführungen der Abteilung Unternehmenskommunikation nicht korrekt wieder. Von „Konsequenzen“ sei nicht die Rede gewesen. Der Verlag spricht von einer erfundenen Drohung. Der Chefredakteur der Fachzeitschrift teilt mit, der freie Journalist habe korrekt gearbeitet. Seinen Brief an die Jugendzeitschrift habe er als Lehrbeauftragter der Universität geschrieben. Erst Monate später sei er beauftragt worden, einen Artikel über das Thema Schleichwerbung zu schreiben. Auch der Autor nimmt Stellung. Er betont, dass er seine Tätigkeiten als Dozent für Journalistik sowie als freier Journalist nach außen hin völlig transparent mache.
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