Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6739 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe einer Zeitung berichtet über eine noch nicht veröffentlichte Studie, die sich mit dem Verhältnis der Partei „Die Linke“ zum Antisemitismus beschäftigt. Die Zeitung bezieht sich auf aktuelle Diskussionen und Vorfälle in der Partei, so auch auf ein antisemitisches Flugblatt auf der Homepage eines Kreisverbandes der Partei. Berichtet wird auch, dass „Die Linke“ in Bremen einen Israel-Boykott der Friedensbewegung unterstützt habe. Eine Nutzerin der Onlineausgabe beschwert sich beim Presserat über die Zeitung, weil sie eine Verletzung des Pressekodex vermutet. Sie spricht von Manipulation. Im Beitrag werde über eine wissenschaftliche Studie berichtet. Diese enthalte wichtige Fakten, die die Zeitung unter den Tisch fallen lasse. Die Beschwerdeführerin hält das Verhalten der Redaktion für unlauter. Anfragen bei der „Linken“ mit der Bitte um Stellungnahme seien nicht beantwortet worden, weil der Partei die Studie nicht vorgelegen habe. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass der Beitrag keine Äußerungen enthalte, die über die Grenzen dessen hinausgingen, was im öffentlichen Meinungskampf erlaubt sei. An keiner Stelle werde behauptet, dass es sich bei den Beteiligten um Antisemiten handele. Politische Akteure der äußersten Linken oder der äußersten Rechten zuzuweisen, sei noch keine Verunglimpfung. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass der Autor des kritisierten Beitrages alles Erdenkliche getan habe, um von der Partei „Die Linke“ eine Stellungnahme zu bekommen. (2011)
Weiterlesen
„Schock-Bettler in der City“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über einen Mann, der auf der Hauptgeschäftsstraße einer deutschen Großstadt Passanten um Geld bittet. Der Beitrag ist mit zwei Fotos illustriert, auf denen versehrte Bettler zu sehen sind. Auf einem ist ein junger Mann abgebildet, dessen Beine so verkrüppelt sind, dass er auf allen Vieren kriechen muss. Die Zeitung schreibt dazu: „Dieser Schock-Bettler kriecht wie ein Tier (…), die Beine verkrüppelt verbogen. Viele Shopper sind entsetzt, andere geben dem Bettler reichlich.“ Auf dem anderen Foto wird ein Mann ohne Beine gezeigt. Der Text dazu: „Der eine zieht sich ohne Beine und mit abgehacktem Arm über das Pflaster, der andere kriecht wie ein Werwolf mit nach außen gebogenen Beinen über die Einkaufsstraße. Jaulend, stöhnend betteln sie, indem sie Shoppern ihre geschundenen Körper vor die Füße werfen.“ Im Text heißt es auch noch: „Banden aus Rumänien und Bulgarien schicken seit Jahren Behinderte oder körperliche Gebrechen vortäuschende Landsleute (…).“ Die Zeitung teilt mit, dass ein Bettler im Schnitt zwischen 150 und 300 Euro pro Tag bekomme. Spitzenreiter sei der „Schrei-Sturz-Bettler“, der in einem Sommermonat 700 Euro am Tag erschnorrt habe. Eine Nutzerin des Internet-Auftritts kritisiert gleich mehrere Verstöße gegen den Pressekodex. Die Beschreibung der behinderten Menschen in einer menschenverachtenden Sprache sei ehrverletzend diskriminierend und missachte die Menschenwürde. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von organisierten Bettlerbanden, über deren Treiben die Zeitung berichtet habe. Es lägen schriftliche Unterlagen vor, wonach die Zeitung ein Problem aufgegriffen habe, das von Stadtverwaltung und großen Teilen der Öffentlichkeit mit großer Sorge beobachtet werde. Die Schilderung der Gebrechen machte klar, mit welcher Perfidie die bedauernswerten Opfer von dubiosen Hintermännern zum Betteln auf deutsche Einkaufsstraßen geschickt würden. Das erbettelte Geld komme im Übrigen nicht den Bettlern zugute, sondern verschwinde größtenteils in den Taschen der Bandenchefs. Es gehöre zur Aufgabe der Presse, auch über grausame Realitäten zu informieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin komme der Opferaspekt in der Berichterstattung deutlich zum Ausdruck. Die dargestellten Menschen würden als Opfer mafiöser Strukturen beschrieben. (2011)
Weiterlesen
Eine Satire-Zeitschrift erscheint mit einer Foto-Montage auf der Titelseite, die das Gesicht von Angela Merkel zeigt. Diese verdreht die Augen, verzieht das Gesicht und hat in der Mitte der Stirn eine Einschusswunde, aus der Blut tropft. Zum Bild gestellt ist diese Überschrift „Deutschland diskutiert: Darf man sich über dieses Bild FREUEN?“ Für den Beschwerdeführer – ein Rechtsanwalt – ist die Abbildung der Bundeskanzlerin mit einem Kopfschussbild von unerträglicher Rechtswidrigkeit und Verwerflichkeit. Eine Verhöhnung und Propagierung von Tötungsbildern höchster Entscheidungsträger untergrabe jedes Vertrauen in eine faire und vertrauensvolle Kommunikation in einem Gemeinwesen und könne nur durch umgehenden Einzug des beleidigenden Druckwerks geahndet werden. Die Zeitschrift gibt keine Stellungnahme ab. (2011)
Weiterlesen
Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Die neue Leichtigkeit“ Erfahrungsberichte von mehreren Frauen, die mit Hilfe einer im Bericht namentlich erwähnten Firma ihr Wohlfühlgewicht erreicht haben. Mehrfach werden die Menüs, Treffen und Ernährungspläne der Firma genannt. Eine Leserin der Zeitschrift kritisiert Zeitschrift und Bericht wegen eines Verstoßes gegen die Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten/Schleichwerbung). Die Beschwerdeführerin bemängelt die Vermischung von Redaktion und Werbung, ohne dass auf den kommerziellen Charakter der Veröffentlichung hingewiesen werde. Ein bestimmtes Unternehmen werde ausschließlich erwähnt. Andere Anbieter kämen in dem Bericht nicht vor. Nach Auskunft der Rechtsvertretung der Zeitschrift handele es sich hier nicht um eine bezahlte Veröffentlichung. Die Redaktion habe kein Geld für den Abdruck erhalten. Auch den Vorwurf der Schleichwerbung weist die Zeitschrift zurück. Im Vordergrund des kritisierten Beitrages stehe nicht die Firma. Vielmehr gehe es um die Erfahrungsberichte einiger Frauen. Bei der Frage, ob ein redaktioneller Anlass für die Berichterstattung bestand, sei Zuschnitt und Zielrichtung der Zeitschrift zu beachten. Diese richte sich an Frauen zwischen 25 und 50 Jahren und befasse sich mit den Themen Mode, Beauty, Kochen, Wohnen, Reise, Ernährung etc. All diese Kriterien passten zur thematischen Ausrichtung und zur Zielgruppe, so dass selbst dann, wenn die eine Firma lobend dargestellt worden wäre, kein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorgelegen hätte. (2011)
Weiterlesen
Unter dem Titel „Hier sitzt das Nazigold“ berichtet eine überregionale Tageszeitung über die Konsequenzen eines Hackerangriffs der sogenannten „No name Crew“ auf Webseiten der rechtsextremen NPD. Die persönlichen Daten der NPD-Spender, von den Hackern erbeutet, seien für eine Google-Maps-Karte verwendet worden, auf der die Hacker die Wohnorte von Spendern der NPD eingezeichnet hätten. Die interaktive Karte ist in den Text eingeklinkt und die „No name Crew“ verlinkt. Zugänglich ist somit eine Liste der NPD-Spender mit vollständigen Namen, Adressen und oft auch den Geburtsdaten. Der Autor des Artikels schreibt, dass man für eine nazifreie Fahrt durch Berlin bestimmte Straßen meiden sollte. Die Namen dieser Straßen sind genannt. Die Zeitung teilt mit, dass die Karte ein harter Schlag für die NPD sei. Der ehemalige NPD-Schatzmeister habe stets betont, dass viele Spender seiner Partei Wert darauf legten, anonym zu bleiben. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht in dem Artikel Verstöße gegen die Ziffern 1, 2, 4, 8, 9 und 13 des Pressekodex. Er wendet sich gegen die Verlinkung der Liste in dem Artikel. Erst dieser führe dazu, dass diese Liste öffentlich bekannt werde. Nach seiner Meinung stelle die Zeitung Parteispender unter erheblicher Verletzung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts an den Pranger. Auch die Tatsache, dass in dem Artikel exemplarisch Berliner Straßen genannt würden, in denen Nazis wohnen, sei kritisch zu sehen. Im Übrigen seien die Daten illegal erworben worden. Der Justitiar der Zeitung hält den Vorwurf, gegen den Pressekodex verstoßen zu haben, für haltlos. Privates Verhalten dürfe im Einzelfall in der Presse erörtert werden, wenn es allgemeine Interessen berühre. Parteispenden seien der Öffentlichkeits- bzw. Sozialsphäre zuzuordnen, da es sich um eine Interaktion mit der Gesellschaft handele - nämlich einer Partei, die den Schutz des Artikels 21 des Grundgesetzes für sich in Anspruch nehme. Das Grundgesetz formuliere unmissverständlich: „Sie müssen über die Herkunft und die Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben“. (2011)
Weiterlesen
„50.000 Euro für ´Mist´ eingetauscht“ titelt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Hintergrund des Beitrages ist ein Gerichtsverfahren, in dem es um den Tausch von 50.000 Euro in Schweizer Franken geht. Einem Geschäftsmann waren für die 50.000 Euro 150.000 Schweizer Franken in Aussicht gestellt worden. Nach der Geldübergabe habe der Geschäftsmann festgestellt, dass er statt der erhofften und erwarteten Summe lediglich 2.000 echte Franken und ansonsten wertloses Papier bekommen hat. Die Zeitung schreibt unter anderem: „Nur einen kleinen Betrag echter Schweizer Franken überreichte ihm der Angeklagte, Mitglied einer Kölner Roma-Sippe, zum angeblichen Beweis dafür, dass alles mit rechten Dingen zugeht.“ Eine Nutzerin des Internetportals der Zeitung sieht in der Nennung der Ethnie einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Für den Hinweis auf eine Kölner „Roma-Sippe“ gebe es keinen begründbaren Sachbezug. Ein Mitglied der Chefredaktion, zugleich Ombudsmann der Zeitung, räumt ein, dass die Nennung der Ethnie ein Fehler sei, für den die Zeitung sich entschuldige. Der kritisierte Beitrag sei routinemäßig schnell ins Internet gestellt worden. Die Redaktion habe ihren Fehler schnell erkannt und korrigiert. Der Beitrag habe in seiner ursprünglichen Form nur einen Tag im Internet gestanden. In der gedruckten Ausgabe sei der Artikel ohne den Roma-Hinweis veröffentlicht worden. (2011)
Weiterlesen
„Ich liebe meinen Jungen – auch wenn er von meinem Vater ist“- so überschreibt eine Programmzeitschrift einen Artikel über eine junge Frau, die von ihren Eltern über Jahre misshandelt und von ihrem Vater vergewaltigt wurde. Nach der Prozesseröffnung brachte sie ein Kind zur Welt, das von ihrem Vater stammt. Die Zeitschrift schildert den Leidensweg der jungen Frau. Fotos zeigen sie und ihren Lebensgefährten. Ihr Vorname und der abgekürzte Familienname werden genannt. Die Betroffene als Beschwerdeführerin teilt mit, sie habe mit dem Journalisten, der die Geschichte geschrieben habe, eine Absprache getroffen, dass sie in der Berichterstattung völlig anonymisiert werde. Daran habe sich die Redaktion nicht gehalten. Sie sei eindeutig identifizierbar. Weiterhin kritisiert sie, dass die Beichterstattung falsche Zitate und Tatsachendarstellungen enthalte. Nach Auskunft der Rechtsabteilung der Zeitschrift hat die junge Frau in die Veröffentlichung aller publizierten Informationen und auch der Fotos eingewilligt. Ein Verlangen nach Anonymisierung habe es nicht gegeben. Im Gegenteil – der Beschwerdeführerin habe gerade an einer offenen und erkennbaren Berichterstattung gelegen. Text und Fotos beruhten auf einem mehrstündigen Gespräch, dass der Autor mit der Frau und ihrem Lebensgefährten geführt habe. Die Rechtsvertretung betont, dass es von Seiten der Interviewten keinen Wunsch gegeben habe, die Fotos zu verfremden oder die Informationen zu anonymisieren. (2011)
Weiterlesen
Ein neues Flirtportal im Internet ist Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Das Angebot wird sehr positiv dargestellt. Am Ende der Veröffentlichung steht der Hinweis, dass das Portal unter Führung dieser Zeitung entwickelt wurde. Ein Nutzer der Online-Ausgabe hält den Text für Werbung, ohne dass diese entsprechend gekennzeichnet ist. Die Rechtsabteilung des Verlages ist anderer Meinung. Auf den ersten Blick sei für den Leser zu erkennen, dass der Beitrag ein Eigeninteresse des Verlages betreffe. Er könne einschätzen, dass es sich nicht um eine unabhängige redaktionelle Berichterstattung handele, sondern um den Hinweis auf ein Serviceangebot des Verlages. Die Rechtsabteilung weist auch darauf hin, dass Registrierung und Nutzung des Dienstes kostenlos sei. (2011)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Andere haben Grund zur Verärgerung“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Leserbrief. Darin geht es um ein Ultimatum, das eine Bürgerinitiative dem örtlichen Bürgermeister gestellt haben soll. Der Autor des Leserbriefes tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Er kritisiert, dass zum einen seine Einsendung erheblich gekürzt und zudem seine volle Adresse genannt worden sei. Aus Sicht des stellvertretenden Chefredakteurs steht die Kürzung des Leserbriefes im Einklang mit dem Pressekodex. Die Redaktion weise regelmäßig darauf hin, dass sich die Redaktion das Recht auf die Kürzung von Einsendungen vorbehalte. Aus dem Leserbrief des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser mit Kürzungen nicht einverstanden sei. Er habe lediglich angegeben, für Rückfragen per E-Mail erreichbar zu sein. Aus Sicht der Redaktion habe kein Klärungsbedarf bestanden. Eine Sinnverfälschung könne die Redaktion nicht erkennen. Zur Adressenangabe stellt der stellvertretende Chefredakteur fest, dass der Einsender in seiner Mail an die Redaktion nur seinen Namen, nicht aber seinen Wohnort angegeben habe. Dies erfülle nicht die redaktionellen Kriterien für einen Abdruck. Weil der Beschwerdeführer als Leserbriefschreiber und als Anrufer in der Redaktion bekannt sei, habe es jedoch keinen Zweifel über seine Identität gegeben. Um den Abdruck zu ermöglichen, seien die Angaben ergänzt worden. Dass auch die Wohnadresse des Einsenders veröffentlicht worden sei, entspreche einer „Sondertradition“ der Redaktion. Bei immer wieder vorkommenden Namensgleichheiten solle auch für die restlichen Leser eine klare Zuordnung möglich sein. Der Einsender in diesem Fall kenne diese Tradition, da in den vergangenen Jahren bereits Leserbriefe von ihm veröffentlicht worden seien. Bisher habe er sich darüber nicht beschwert. Die Redaktion sei also auch in diesem Fall von seinem Einverständnis ausgegangen. (2011)
Weiterlesen
Sowohl gedruckt als auch online veröffentlicht eine Regionalzeitung unter der Überschrift „Behauptungen ohne Hand und Fuß“ einen Lesebrief. Darin geht es um einen Politiker der Partei „Die Linke“. Der wird unter anderem als „religiöser Spinner“ und „ideologisch-politische Flachzange“ bezeichnet, die von „Tuten und Blasen“ keine Ahnung habe. Der Angegriffene sieht sich durch diese Formulierungen in seiner Ehre verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung erläutert, dass seine Zeitung vor Jahren eine Leserseite eingeführt habe, auf der eine Auseinandersetzung mit der DDR und ihren Folgen geführt werden sollte. Auf dieser Seite lasse man politische Kommentare von Lesern zu, die kompromisslos formulierten, aber nicht die Sache aus den Augen verlören. Die Briefe sollten die Stimmung in der Leserschaft widerspiegeln. Zuschriften von Politikern und hohen Funktionsträgern seien auf dieser Seite nicht zugelassen. Der Chefredakteur ist sich dessen bewusst, dass Leser oft nicht so geschliffen formulieren könnten wie Politiker und Funktionäre. Man stelle die Leser nicht schlechter aus Politiker und nehme als Maßstab die Worte, derer sich auch Politiker im Meinungskampf bedienten. Die Redaktion beachte die Regeln der Rechtsprechung, die sich bei Konflikten zwischen Politikern und zwischen Politikern und Journalisten herausgebildet hätten. Der in diesem Fall kritisierte Leserbrief sei in der Redaktion kontrovers diskutiert worden. Man habe Passagen gekürzt, in denen der Einsender ohne Sachbezug polemisiert habe. Der Redaktion sei auch bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht zimperlich sei, wenn es um das Ansehen anderer gehe. Er habe in einem Leserbrief, der in der Parteizeitung veröffentlicht worden sei, den Einsender in diesem Streitfall als „Schmierfink“, „Wirrkopf“ und „IM“ (inoffizieller Mitarbeiter der einstigen Stasi) bezeichnet. (2011)
Weiterlesen