Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Zeitung zeigt schwer verwundetes Kind

In der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung erscheint ein Artikel über die Vorgänge in Syrien. Illustriert ist der Beitrag mit einem Foto, das ein schwer verwundetes Kind mit einer massiven Kopfwunde zeigt. Ein Nutzer der Ausgabe sieht zwar Bedarf, die Welt über die Härte des Vorgehens der syrischen Machthaber zu informieren. Die Zeitung gehe jedoch mit dem Abdruck dieses Bildes zu weit. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Bildveröffentlichung angesichts des Vorgehens von sogenannten Sicherheitskräften gegen die Demonstranten in Syrien nicht für unangemessen sensationell. Im Gegenteil sei es das einzige Bildzeugnis, das belegen könne, dass tatsächlich auf Kinder geschossen werde. Das Bild belege, wie unglaubwürdig die Äußerungen der syrischen Machthaber seien. Es gehöre zur Informationspflicht einer Zeitung, auch solche Fotos zu veröffentlichen. (2011)

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Staatsanwältin im Fokus der Kritik

„Schämen Sie sich nicht, Frau Staatsanwältin?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Thema des Berichts ist die Bewährungsstrafe für einen Kinderschänder. Die zuständige Staatsanwältin wird abgebildet und ihr voller Name genannt. Die Zeitung stellt die Frage, ob sie sich für einen rechtlichen „Deal“ mit dem Anwalt des mutmaßlichen Täters nicht schäme. Im Bericht heißt es, dass die Staatsanwältin im Einverständnis mit der Richterin den mutmaßlichen Kinderschänder laufen ließ. Die Angegriffene ist in diesem Fall Beschwerdeführerin. Sie sieht sich unzulässig an den Pranger gestellt. Foto und voller Name verletzten ihre Persönlichkeitsrechte. Die Berichterstattung sei zudem ehrverletzend. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass die Staatsanwältin sich im Prozess gegen den Kinderschänder für eine Bewährungsstrafe eingesetzt habe. Der Mann - er sammelte Kinderpornos – habe ein vierjähriges Mädchen aus der Nachbarschaft missbraucht. Bereits einen Tag vor der kritisierten Berichterstattung habe die Zeitung über die Freilassung des mutmaßlichen Täters unter der Überschrift „Kinderschänder macht Deal mit Richterin“ berichtet. Am folgenden Tag habe das Blatt die in einer derartigen Konstellation nahe liegende Frage gestellt „Schämen Sie sich nicht, Frau Staatsanwältin?“. Die Rechtsabteilung weist den Vorwurf, die Zeitung habe die Menschenwürde der Staatsanwältin verletzt, zurück. Bei der Veröffentlichung handele es sich um eine zulässige Justizkritik. Sie zitiert das Bundesverfassungsgericht. Danach müsse sich ein Amtsträger auch in anklagender und personalisierter Weise Kritik gefallen lassen. Die geübte Kritik sei mit Blick auf den begangenen Kindesmissbrauch alles andere als unangemessen. Es sei auch Aufgabe der Presse, Fehlentwicklungen im Bereich der Rechtsprechung drastisch zu kritisieren. Die Redaktion halte die Entscheidung von Richterin und Staatsanwältin für falsch. Diese Bewertung sei eine zulässige Meinungsäußerung und von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Zeitung wollte der Staatsanwältin die Möglichkeit geben, im Gespräch mit der Redaktion zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. In letzter Minute habe der Dienstherr jedoch die Genehmigung für ein Gespräch mit der Presse verweigert. (2011)

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Ex-Anwalt als Sextäter vor Gericht

Auf ihrer Titelseite berichtet eine Regionalzeitung über die Anklage gegen einen Rechtsanwalt unter der Überschrift „(…): Anwalt vor Gericht: Foltersex mit zwei kleinen Kindern“. Im Innern der Ausgabe befasst sich die Redaktion mit dem Fall unter der Überschrift „Foltersex! (…) Anwalt als Kinderschänder angeklagt. Der Name ist abgekürzt; zwei Vornamen werden genannt. Dem Bericht ist ein Foto beigestellt, das den Tatverdächtigen mit Augenbalken zeigt. Die Zeitung beschreibt die Herkunft des Angeklagten und erwähnt, dass er seit 1992 als Anwalt in einer deutschen Stadt arbeite. Seit November 2007 sitze er in U-Haft. Dem Bericht zufolge soll sich der verheiratete Mann auf übelste Weise an den beiden Söhnen seiner Geliebten vergangen haben. Die Rechtsanwaltskammer des Bundeslandes kritisiert, dass die Zeitung den Tatverdächtigen in ihrer Berichterstattung als Rechtsanwalt bezeichne. Dies entspreche nicht den Tatsachen, da er seit dem Jahr 2000 nicht mehr Rechtsanwalt sei. Seine frühere anwaltliche Tätigkeit liege viele Jahre vor dem Tatzeitraum und elf Jahre vor der Anklage. Somit sei die Zeitung ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe gegen den Pressekodex verstoßen. Die Beschwerdeführerin vermutet wegen der Hervorhebung der Rechtsanwaltstätigkeit, dass absichtlich ein Zusammenhang zwischen den angeklagten Taten und der Anwaltschaft hergestellt werden sollte. So entstehe der Eindruck, dass die Kombination von Tatvorwurf und Berufszugehörigkeit besondere Aufmerksamkeit erhalten sollte. Der Presserat hält es für angebracht, die Beschwerde auf die Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) auszudehnen und bittet die Redaktion um eine entsprechende Stellungnahme. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Berichte enthielten weder die Behauptung, der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegten Taten begangen, weil er Rechtsanwalt sei, noch die Behauptung, alle oder die meisten Rechtsanwälte seien Sex-Täter. Auch werde nicht die Behauptung aufgestellt, dass Sex-Straftaten unter Rechtsanwälten besonders häufig vorkämen. Die Berichte – so der Chefredakteur weiter – beruhten auf den Angaben der Staatsanwaltschaft. In der Anklageschrift habe diese als Beruf des Angeklagten „Rechtsanwalt“ angegeben. Dabei handele es sich um die offizielle Mitteilung einer privilegierten Quelle. Daher habe es einer weiteren Recherche nicht bedurft. Ein Schreiben der Rechtsanwaltkammer an die Redaktion habe zur Folge gehabt, dass bei einer erneuten Berichterstattung der Angeklagte künftig als „Ex-Anwalt“ bezeichnet werde. (2011)

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Krach um eine nicht gedruckte Aussage

Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen kritischen Kommentar. Der Autor setzt sich mit einem Leserbrief auseinander, der am Tag zuvor in der Zeitung erschienen war. Es geht um eine Aussage, die vor der Veröffentlichung aus dem Leserbrief gestrichen worden war. Der Einsender und in diesem Fall auch Beschwerdeführer, der in dem Kommentar heftig kritisiert wird, wird mit dem Satz zitiert, dass er den Rückzug eines Lokalpolitikers „mit Freude“ zur Kenntnis genommen habe. Jetzt äußert der Kommentator die Auffassung, dass dies „ekelhaft“ sei. Drei Tage nach der Veröffentlichung des Kommentars erscheint ein weiterer Leserbrief. Darin kritisiert ein Leser, dass die im Kommentar erwähnte Aussage des Beschwerdeführers in der veröffentlichten Version gar nicht enthalten gewesen sei. Die Zuschrift hat einen Redaktionsschwanz. Darin erläutert die Redaktion, dass sie die entsprechende Passage aus Gründen der Würde des zurückgetretenen Politikers gestrichen habe. Der Beschwerdeführer sieht in dem Kommentar eine völlige Missdeutung seiner – im Leserbrief nicht veröffentlichten - Aussage. Die Bewertung der Redaktion sei geeignet, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Redaktion der Zeitung nimmt Stellung. Es sei ihr Recht, Leserbriefe zu kürzen. Sie sei aber auch berechtigt, Einsendungen im Gesamtzusammenhang zu bewerten und zu kommentieren. Von diesem Recht habe sie Gebrauch gemacht. (2011)

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Suizid-Scenario zu detailliert geschildert

Eine Lokalzeitung berichtet über ein tragisches Ereignis unter der Überschrift „Drei Mädchen vergiften sich im Wald“. Der Autor beschreibt, wie Polizisten in einem Zelt die leblosen Körper gefunden hätten. Betreuer eines Wohnheims für psychisch Kranke hatten den Abschiedsbrief einer der drei jungen Frauen gefunden und die Polizei verständigt. Zur Entdeckung der Toten schreibt die Zeitung: „Die drei hatten eine grüne Plane über das Zelt gezogen und alle Öffnungen mit Isolierband verklebt. Im Zeltinneren fanden die Polizisten drei abgebrannte Einweggrills, außerdem die Abschiedsbriefe der beiden Mädchen aus dem Emsland und aus Bayern.“ Weiterhin heißt es: „Kohlenmonoxid aus dem Grillkohlefeuer ließ die drei jungen Frauen in ihrem Zelt ersticken.“ Ein Leser der Zeitung moniert, dass die Darstellung der Selbstmordmethode zu detailliert sei und zu Nachahmungen führen könne. Es hätte ausgereicht zu schreiben, dass die drei Mädchen im Wald Selbstmord begangen hätten. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht. In einer Pressekonferenz mit der ermittelnden Staatsanwältin sei wesentlich ausführlicher über die Einzelheiten der Selbsttötung berichtet worden. Für den Leser wäre die Berichterstattung nicht verständlich gewesen, wenn lediglich berichtet worden wäre, dass die Betroffenen den Erstickungstod erlitten hätten. Die gebotene Zurückhaltung im Fall der Berichterstattung über Selbsttötungen sei gewahrt worden, zumal die Redaktion keine Einzelheiten genannt habe. Sie habe sich für diese Art der Berichterstattung entschieden, weil nur so das planvolle Vorgehen der drei jungen Frauen deutlich geworden sei. (2011)

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Produkt und Hersteller-Logo auf der Titelseite

Eine Fachzeitschrift nutzt das Cover der Verpackung eines neuen Schachprogramms als Gestaltungselement ihrer Titelseite. In einem Block im zentralen Bereich der Seite sind Produkt und Hersteller klar erkennbar. Im Innenteil der Ausgabe wird das Programm vorgestellt und positiv bewertet. Dabei ist die Rede von einer Weltneuheit, mit der die Schachwelt revolutioniert werde. Auch sonst biete der Hersteller mit seinem neuen Programm alles, „was ein Schachspieler zu seinem Glück braucht“. Ein Leser der Zeitschrift beklagt, die Redaktion vermische Werbung mit journalistischem Text. Der Chefredakteur übersendet die fragliche Ausgabe und stellt dem Presserat anheim, sich ein eigenes Bild zu machen. Die Redaktion könne keine Verfehlungen ihrerseits erkennen und sei auf das Urteil des Beschwerdeausschusses gespannt. (2011)

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Ein einziger Anbieter kritiklos vorgestellt

Eine Fachzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Wartung, die sich lohnt“ über den Werterhalt von Autos durch regelmäßige Wartung. Im Bericht wird ausschließlich der Service eines Anbieters vorgestellt. Über die Firma wird ausführlich informiert. Ein Mitarbeiter kommt zu Wort. Der Firmenchef wird interviewt. Auf Fotos ist mehrfach das Firmenlogo zu sehen. Auch die Website des Anbieters wird genannt. Ein Leser der Zeitschrift sieht den Beitrag als Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet ist. Er kritisiert Schleichwerbung, da der Artikel keine distanzierte journalistische Darstellung sei. Mitbewerber würden nicht genannt, wohl aber einzelne Preise und der Internet-Auftritt dieses Anbieters. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist darauf hin, dass in der Rubrik „Werkstatt“ Autowerkstätten im Rahmen eines Unternehmensporträts vorgestellt würden. Dabei stehe im redaktionellen Mittelpunkt jeweils ein bestimmtes Unternehmen. Die Auswahl dieses Unternehmens erfolge nach redaktionellen Gesichtspunkten. Der im vorliegenden Fall vorgestellte Anbieter nehme seit einem Vierteljahrhundert eine Spitzenposition unter den freien Werkstätten ein. Schon dies sei ein redaktioneller Grund, sich mit dieser Firma zu beschäftigen. Der in diesem Fall kritisierte Beitrag dürfe nicht isoliert betrachtet werden, da die Zeitschrift regelmäßig über die etablierten Werkstätten der in Deutschland aktiven Autoproduzenten berichte. Die Leser würden also immer wieder über Alternativen informiert. Dazu diene auch die Angabe von Preisen, um den Lesern zu zeigen, dass bestimmte Leistungen bei bestimmten Anbietern besonders preiswert seien. Abschließend teilt die Zeitschrift mit, dass sie künftig noch deutlicher kenntlich machen werde, dass es sich bei den Beiträgen unter der Rubrik „Werkstatt“ um Unternehmensporträts handelt. Diese „Kennzeichnung“ hätte im vorliegenden Fall eigentlich durch die Fotos mit dem Firmenlogo sichergestellt werden sollen. (2011)

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Bürgermeister sieht seine Ehre verletzt

Eine Regionalzeitung berichtet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen unter den Überschriften „Erwünscht: Bürger wollen regelmäßig Versammlungen“ und „ Mängel: Bürgern fehlt Gastronomie“ über die Ergebnisse einer Umfrage der Redaktion unter ihren Lesern. Es geht um kommunalpolitische Themen. Den Veröffentlichungen ist jeweils ein Kasten beigestellt mit Wünschen und kritischen Anmerkungen, die Leser anonym äußern. Der Bürgermeister sieht sich dabei mit zum Teil sehr kritischen Wortmeldungen konfrontiert. Er kritisiert die Veröffentlichungen. Die diesen zugrundeliegende Umfrage sei nicht repräsentativ. Die jeweils im Kasten abgedruckten Aussagen seien geeignet, sein Persönlichkeitsrecht und seine Ehre zu verletzen. Der zuständige Redaktionsleiter teilt mit, dass die Umfrage zu keinem Zeitpunkt den Anspruch erhoben habe, repräsentativ zu sein. Auf diesen Aspekt habe die Redaktion ausdrücklich hingewiesen. Bei den kritisierten Äußerungen der Leser handele es sich um Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten hätten. Die Zeitung habe sich diese Meinungen nicht zu Eigen gemacht, sondern versucht, ein Stimmungsbild innerhalb der Umfrageteilnehmer zu zeichnen. Der Beschwerdeführer bekleide ein Amt, das ihn in der Öffentlichkeit herausstelle. Somit müsse er sich Meinungsäußerungen zu seiner Person gefallen lassen, solange diese die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. Die Redaktion habe sich angesichts tiefer Gräben innerhalb der Kommune veranlasst gesehen, den unterschiedlichen Strömungen mit Hilfe der Umfrage und der zitierten Meinungen auf den Grund zu gehen.(2011)

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Berichterstattung stößt an Grenzen

„Brasilianer muss ins Gefängnis“ titelt eine Lokalzeitung. Es geht im Bericht um den Prozess gegen einen 24-jährigen Mann, der ins Gefängnis muss, weil er Sex mit einem 12-jährigen Mädchen hatte. Im Zusammenhang mit der Lebensgeschichte des Verurteilten schreibt die Zeitung: „J., der 2007 nach Deutschland flüchten musste, weil seine deutsche Ehefrau Katrin als Sozialhelferin in Brasilien Ärger mit Drogenbaronen bekommen hatte, kam mit dem deutschen Leben nicht zurecht.“ Beschwerdeführerin ist die im Beitrag erwähnte Noch-Ehefrau des Verurteilten. Die Scheidung laufe. Sie kritisiert, dass die Redaktion fälschlicherweise behaupte, sie habe ihren Noch-Ehemann einfach verlassen. Er habe mehrere Male gedroht, sie umzubringen, und er habe sie seit ihrer Einreise in Brasilien bedroht. Darüber hinaus kritisiert sie, dass sie durch die Angaben im Beitrag identifizierbar werde, auch wenn sie nicht mit vollem Namen erwähnt werde. Die Chefredaktion widerspricht. Die Frau sei nicht identifizierbar. Die im Beitrag genannten Fakten über die Beschwerdeführerin seien im Verlauf des Gerichtsprozesses erwähnt worden. Die Frau sei im Prozess lediglich als Zeugin aufgetreten und werde in keiner Weise beschuldigt. (2011)

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Verabredungen zum Suizid im Internet

Ein Nachrichtenmagazin berichtet über den Tod dreier junger Mädchen, die sich im Internet zum gemeinsamen Suizid verabredet hatten. Sie brachten sich in einem Zelt im Wald mit Kohlenmonoxid um. Das Magazin berichtet, dass es im Internet unzählige deutschsprachige Seiten gebe, mit deren Hilfe sich Lebensüberdrüssige mit Gleichgesinnten verbinden könnten, um sich gegenseitig in der Absicht zu bestärken, aus dem Leben zu scheiden. Auch würden im Netz die geeigneten Methoden diskutiert. Im weiteren Verlauf des Artikels heißt es, dass die hinterbliebenen Familien keine Antwort auf die Frage fänden, warum man nicht bemerkt habe, dass die Jugendlichen suizidgefährdet seien. Die Redaktion erläutert, dass die Bereitschaft einer der Mütter, über den Selbstmord ihrer Tochter zu sprechen, Anlass gewesen sei, über das tragische Ereignis zu berichten. Die Mutter würde am liebsten alle Eltern warnen: „Passt um Himmels willen auf, wo sich eure Kinder im Internet herumtreiben“. Eine Mutter berichtet, wie sie in den letzten Monaten versucht habe zu rekonstruieren, was ihre Tochter im Internet gemacht habe. So sei sie auf die Plattform „suizid-area“ gestoßen in der Jugendliche den Tod schon mal als Erlösung verherrlichen. Unter Stichworten wie „Pulsadern“, „Waffen“, „Springen“, „Strick“ oder „Zug“ würden die Vor- und Nachteile bestimmter Todesarten diskutiert. In diesem Forum sei sie – die Mutter – auf Einträge ihrer Tochter gestoßen und auf die ungerührte Antwort eines Users, wonach man eine tödliche Kohlenmonoxid-Vergiftung auch mit Einweggrills hinbekommen könne. Ein Leser des Nachrichtenmagazins kritisiert die volle Nennung der Vornamen von zwei Beteiligten sowie die abgekürzte Nennung des jeweiligen Familiennamens. Die Suizidmethode werde sehr detailliert beschrieben. Die Nennung des Suizid-Forums sei ein Verstoß gegen Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Zwar könne man sich dort nicht mehr anmelden, doch gerade der Bereich der Methodendiskussion sei öffentlich, was wiederum für psychisch labile Heranwachsende eine immense Gefährdung darstelle. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Intimsphäre der Betroffenen völlig missachtet werde, da aus Tagebüchern berichtet werde. Laut dem Justitiariat des Magazins habe die Redaktion versucht, die Lebensgeschichte der Mädchen nachzuvollziehen, um sich einer Erklärung für die Tat zu nähern. Die Berichterstattung sei auf den ausdrücklichen Wunsch einer der Mütter zurückzuführen. Sie habe – wie auch der Vater eines der anderen Mädchen – mit dem Autor gesprochen und Unterlagen zur Verfügung gestellt. Besonders sei es darum gegangen, die „suizid-area“ zu outen, da die Mädchen dort ihre verhängnisvollen Kontakte gefunden hätten. Nach der Berichterstattung sei diese Seite gesperrt worden. Das Foto eines der Mädchen sei von dessen Mutter ausgesucht und zur Veröffentlichung freigegeben worden. Ein anderes Foto stamme von Facebook und sei verfremdet worden, da die Eltern keine identifizierbare Berichterstattung wünschten. Die Persönlichkeitsrechte der Familienangehörigen habe man durch die Abkürzung des Familiennamens geschützt. (2011)

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