Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Übernachtungsgast redete wirr daher

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Übernachtungsgast dreht völlig durch“ über einen Großeinsatz von Polizei und Rotem Kreuz. Der Gast einer Familie hatte angefangen zu randalieren und wirr daher geredet. In dem Beitrag wird der Mann als „29-jähriger Türke“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitung sieht die Richtlinie 12.1 des Pressekodex verletzt, da die Straftat nichts mit der Herkunft des Mannes zu tun habe. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass der Hinweis auf die Ethnie des Randalierers nur sehr beiläufig in einem Einschub zusammen mit Alter und regionaler Herkunft erwähnt worden sei. Er weise deshalb den Vorwurf zurück, der Bericht schüre Vorurteile gegen Minderheiten. Zudem schildere der Artikel einen Vorgang, der viel öffentliches Aufsehen erregt habe. Dabei sei nicht zwangsläufig von einer Straftat auszugehen, die Richtlinie 12.1 also schon aus diesem Grund nicht berührt. (2011)

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Jugendliche spielen mit Enten Fußball

Eine Regionalzeitung berichtet über Jugendliche, die mit Enten Fußball gespielt haben. Sie zitiert eine Zeugin, der zufolge es sich bei den Tätern um Osteuropäer gehandelt habe. Nach ihren Informationen – so die Zeitung weiter – seien sie Russlanddeutsche. In einem zweiten Bericht kommt die Zeugin noch einmal zu Wort. Die Osteuropäer habe sie „an ihren Gesichtszügen“ erkannt. In einer zusammenfassenden Meldung berichtet die Zeitung, dass es noch keine Spur von den Tierquälern oder einen Hinweis auf ihre Identität gebe. Zu Beginn dieser Meldung heißt es: „Laut einer aktuellen wissenschaftlichen Untersuchung des kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen sind junge Russlanddeutsche doppelt so oft gewalttätig wie ihre einheimischen Altersgenossen.“ In der gleichen Ausgabe erscheint ein ausführlicher Bericht über den Fall. Darin wird erneut die Zeugin mit der Aussage zitiert, dass es sich um Russlanddeutsche handele. Der Erste Beigeordnete der Stadt kommt mit der Bemerkung zu Wort, dass man vor Ort keine Probleme mit Russlanddeutschen habe. Im Zusammenhang mit dem Vorfall erscheint ein Interview mit einem Kriminologen unter der Überschrift „Russlanddeutsche häufiger gewalttätig“. Er wird mit den Ergebnissen einer Studie zitiert: „Die Gewalt bei jugendlichen Russlanddeutschen ist doppelt so hoch wie bei ihren einheimischen Altersgenossen.“ Ein Leser der Zeitung sieht keinen begründbaren Sachbezug für die Nennung der Ethnie. Er beklagt einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf die Polizei, die den Hinweis auf die Ethnie der mutmaßlichen Täter gegeben habe. Unsinnig an der Berichterstattung sei lediglich, dass die Zeugin mit der Bemerkung zu Wort komme, sie habe die osteuropäischen Jugendlichen an ihren Gesichtszügen erkannt. Die Autoren der Beiträge berichten, anfängliche Vermutungen, es handele sich bei den Tätern um junge Leute mit russlanddeutschem Hintergrund, hätten sich im Fahndungsergebnis mit einer Ausnahme bestätigt. Die Einschätzung in einem Kommentar, wonach ein Teil der hierzulande lebenden Osteuropäer ein problematisches Verhältnis zur Gewalt hätten, werde durch die Aussagen des Kriminologen gestützt. Was der Beschwerdeführer als Diskriminierung einer Minderheit empfinde, sei für die Redakteure eine vielleicht unangenehme, aber notwendige Präsentation recherchierter Fakten. (2011)

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Details aus dem Privatleben berichtet

Drei Zeitschriften bringen einen Artikel über die Beziehung einer Moderatorin zu einem Musikproduzenten. Autorin des Beitrages ist eine Journalistin im Dienst einer Agentur. Die Redaktionen berufen sich auf ein „exklusives Gespräch“ mit der Mutter der Lebensgefährtin des Mannes. Dieser sei seit Monaten nachts nicht nach Hause gekommen und habe schon vor drei Jahrzehnten eine Beziehung zu der Moderatorin unterhalten. Neben dieser habe es auch andere Frauen im Leben des Musikproduzenten gegeben. Die Rechtsvertretung der Moderatorin und des Produzenten teilt mit, dass eine Journalistin sich bei der Mutter der ehemaligen Lebensgefährtin des Musikschaffenden als Freundin ihrer Tochter ausgegeben und sie ausgefragt habe. Dies sei eine unlautere Recherche. Die Zeitschriften hätten Details aus dem Privatleben der beiden veröffentlicht, die nicht von öffentlichem Interesse und überdies unrichtig seien. Einer der Zeitschriften wird der Vorwurf gemacht, Teile des Interviews veröffentlicht zu haben, obwohl ihrem Justitiariat im Zuge von Unterlassungsansprüchen gegen zwei andere Blätter mitgeteilt worden sei, dass die Informationen durch eine verdeckte Recherche zustande gekommen seien. Nach Darstellung der Rechtsvertretungen der Zeitschriften hat eine Agentur-Mitarbeiterin das fragliche Interview geführt, nachdem sie sich korrekt als Journalistin vorgestellt habe. Auf mehrfache Nachfrage habe sie gesagt, dass sie über das Gespräch detailliert berichten werde. Die Journalistin erklärt sich zu einer eidesstattlichen Erklärung bereit, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. (2011)

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Nennung der Herkunft ist gerechtfertigt

„Malergeselle ins Koma geprügelt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Zeitung in Print und Online über einen gewalttätigen Zwischenfall in einer Großstadt. Der Beitrag ist illustriert mit einem Foto, das von einer Überwachungskamera der U-Bahn stammt. Darauf sind die gepixelten Gesichter zweier junger Männer zu sehen. Im Text teilt die Redaktion mit, dass es sich bei einem der beiden um „einen 17-jährigen Kenianer“ handelt, der der Polizei schon drei Jahre zuvor aufgefallen sei. Er habe nach seiner Festnahme die Namen seiner Mittäter preisgegeben. Die Zeitung teilt mit, dass es sich bei diesen um einen Iraker, einen Kosovaren und einen Albaner handele. Am Ende des Beitrages wird vermerkt, dass die Polizei um Mithilfe der Bevölkerung bei der Klärung des Vorfalles bittet. Ein Leser der Zeitung sieht in der Nennung der Nationalitäten der Tatverdächtigen einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung lässt den Autor des Berichts antworten, der die Auffassung vertritt, dass in diesem Fall die Nennung der Herkunft eine Rolle gespielt habe. Bei den mutmaßlichen Tätern habe es sich um Menschen aus „unintegrierten Familien“ gehandelt, die im Rechtssystem der Bundesrepublik offensichtlich nicht angekommen seien. Alle Tatverdächtigen seien der Polizei wegen Gewalttätigkeiten bekannt. Auf den von der Polizei zur Verfügung gestellten Fotos sei zu erkennen gewesen, dass die Betreffenden nicht deutscher Herkunft seien. Die Beschuldigten hätten eine Schule besucht, die für massive Integrationsprobleme bekannt sei. In folgenden Beiträgen – so der Autor in seiner Stellungnahme abschließend – sei die Herkunft der Tatverdächtigen nicht mehr genannt worden. (2011)

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Opernabend durch Abschleppaktion vergällt

Eine Regionalzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Abschleppwut gegen Falschparker“ über eine Frau, deren Auto während eines Opernbesuches abgeschleppt wurde. Die Frau – so schreibt die Zeitung weiter – wisse bis heute nicht, in welcher Weise sie gegen die Verkehrsregeln verstoßen habe. Sie beschwert sich beim Presserat darüber, dass ihr Name in dem Beitrag zweimal komplett genannt worden sei. Sie sei noch nie an dem Ort gewesen, wo sich das Geschehen angeblich abgespielt habe. Auch andere in dem Artikel genannte Personenmerkmale träfen auf sie nicht zu. Ihr Name sei zu Unrecht genannt worden. Durch den Artikel sei sie nunmehr mit einer negativen Reputation behaftet. Die Beschwerdeführerin berichtet weiter, sie habe die Redaktion gebeten, ihren Namen aus dem Text zu entfernen. Eine Redakteurin habe zugesichert, dass der Artikel komplett aus dem Internet entfernt werde. Der Redaktionsleiter habe diese Zusage später widerrufen. Der Chefredakteur der Zeitung antwortet auf die Beschwerde, die er für unbegründet hält. Der Autor des Artikels zitiere eine Frau aus Hamburg, mit der er selbst gesprochen habe. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin eine Namensvetterin. Auch wenn er keine Verpflichtung sehe, habe er – der Chefredakteur – die Entfernung des Textes aus Kulanzgründen aus dem Internetangebot der Zeitung veranlasst. (2009)

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Sicherheitsrisiko für misshandelte Frauen

Mit dem Streit in einem Frauenhaus beschäftigt sich die Onlineausgabe einer türkischsprachigen Tageszeitung unter der Überschrift „Aus dem Zufluchtshaus hinausgeworfen“. Eine Frau kommt in dem Artikel zu Wort. Sie berichtet, von der Leitung des Hauses ohne Begründung auf die Straße gesetzt worden zu sein. Die Zeitung benennt den Stadtteil, in dem das Frauenhaus steht. Der Verein „Frauen helfen Frauen“ beschwert sich über die Zeitung und den von ihr veröffentlichten Beitrag. Darin werde der Standort des Frauenhauses mitgeteilt. Somit entstehe ein Sicherheitsrisiko für Frauen, die in Zukunft ihren misshandelnden Partner verlassen wollen. Zudem sei der Beitrag unsauber recherchiert. Der gekündigten Bewohnerin werde von der Zeitung ein Forum für Verleumdungen geboten. Der tatsächliche Grund für die Kündigung sowie der Ablauf des Geschehens würden nicht beschrieben. Die Mitarbeiterinnen des Vereins seien zu den Vorwürfen nicht gehört worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass sie eine einvernehmliche Lösung des Falles anstrebt, was von der Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt worden sei. Die gekündigte Frau habe sich mit der Zeitung in Verbindung gesetzt und sich mit einem Redakteur in einem Restaurant getroffen. Ihre Habseligkeiten habe sie, in Müllsäcken verpackt, bei sich gehabt. Sie habe dem Journalisten ihre Sicht der Dinge geschildert. Mehrere Versuche, mit Mitarbeiterinnen des Frauenhauses telefonisch in Verbindung zu treten, seien gescheitert. Zehn Tage nach Erscheinen des Artikels sei es dem Redakteur gelungen, jemanden von der Leitung der Einrichtung zu erreichen. Das Angebot zur Stellungnahme sei auch bei dieser Gelegenheit abgelehnt worden. Zur Nennung des Stadtteils, in dem das Frauenhaus angesiedelt ist, merkt die Rechtsvertretung an, dass ein Sicherheitsrisiko nicht gegeben sei. Der Stadtteil habe 4500 Einwohner; das Frauenhaus selbst sei nicht als solches erkennbar. Im Übrigen sei der fragliche Beitrag nach Eingang der Beschwerde aus dem Internet entfernt worden. (2011)

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„Eine übel riechende, braune Paste“

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Schweden wollen ihren Maul-Tabak überall verkaufen“ über den Kautabak „Snus“, den die Schweden zum Exportschlager machen wollen. Wörtlich heißt es in dem Beitrag: „Die Schweden kämpfen für eine übel riechende, braune Paste, die sie sich in den Mund stecken, wo sie verheerende Gesundheitsschäden anrichtet: ´Snus´, der traditionelle Maultabak. Den wollen sie jetzt in der ganzen EU verkaufen.“ Das Nikotin gelange durch die Mundhöhle in den Kreislauf. „Früher wurde der Zugang zur Blutbahn gerne durch Beimischung von Glassplittern erleichtert“. Ein Nutzer des Internetportals sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Behauptung, der Tabak löse verheerende Gesundheitsschäden aus, sei nicht belegt. Natürlich seien nikotinhaltige Produkte nicht unproblematisch, doch seien die Risiken nach aktuellem Forschungsstand deutlich geringer als beim Rauchen. Für die Behauptung über die frühere Beimischung von Glassplittern gebe es auch keinen Beleg. Salzkristalle seien fälschlicherweise für Glassplitter gehalten worden. Dieses Phänomen finde man heute weiterhin bei getrockneten Snus-Beuteln. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung handelt es sich bei der redaktionellen Einschätzung der gesundheitlichen Gefahren von Snus als verheerend um eine zulässige Meinungsäußerung. Auch der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass der nikotinhaltige Snus-Tabak gesundheitsschädlich sei. In seiner Korrespondenz mit der Redaktion verweise er selbst auf die Möglichkeit der Nikotinabhängigkeit. Darüber hinaus gebe es eine Studie aus dem Jahr 2007, welche eine Verdoppelung des Risikos für eine Erkrankung an Bauchspeicheldrüsenkrebs in Verbindung mit dem Konsum von Snus festgestellt habe. Die Rechtsabteilung räumt ein, dass die Passage, wonach dem Tabak Snus Glassplitter beigemischt worden seien, so nicht hätte veröffentlicht werden dürfen. Unmittelbar nach dem Hinweis des Beschwerdeführers sei der Beitrag gelöscht worden. (2011)

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Namen der Angeklagten taten nichts zur Sache

Ein Deutscher hat sich vor einem Londoner Gericht wegen Geldwäsche und Insiderhandels zu verantworten. Mit ihm angeklagt ist eine deutsche Studentin. Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung berichtet über den Prozess und nennt beider Namen. Zum Bericht gestellt ist ein unverfremdetes Foto, das den Angeklagten beim Verlassen des Gerichts zeigt. Ein Nutzer des Internet-Auftritts kritisiert die Namensnennung. Die Tatsache, dass es zwei Deutsche seien, die im Ausland vor Gericht stünden, rechtfertige dies nicht. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, die Berichterstattung berühre nicht die Intim-, Geheim- und Privatsphäre der genannten Personen, sondern allein den Bereich des Wirtschafts- und Berufslebens. Damit betreffe die Berichterstattung ausschließlich die Sozialsphäre. In Fällen der Sozialsphäre sei das Persönlichkeitsrecht nur dann vorrangig gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, wenn überragende Interessen der Betroffenen, etwa Sicherheitsinteressen, vorlägen. Diese Voraussetzungen seien nach Auffassung der Redaktion nicht gegeben. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen seien nicht verletzt worden. Auch sei die Berichterstattung nicht vorverurteilend. (2011)

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Professor geht bewusst an die Öffentlichkeit

Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Jetzt sitzt er in der Psychiatrie“ über einen Universitätsprofessor, der psychiatrisch behandelt wird. Der Mann wird mit vollem Namen und Alter genannt; sein Foto ist dem Beitrag beigestellt. In der Dachzeile zur Überschrift ist von dem „gemobbten Uni-Professor“ die Rede. Die Autorin erweckt den Eindruck, als habe sie den Professor besucht. Sie beschreibt, wie Besucher Panzerglastüren und Sicherheitsschlösser hinter sich lassen und von einem Pfleger überprüft werden, bevor sie in das Zimmer des Patienten gelangen. Der Professor kommt in dem Beitrag zu Wort. Er nimmt zu den Anschuldigungen seiner Frau und eines Kollegen Stellung. Ein Leser der Zeitung hält es für einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze, dass ein offensichtlich psychisch kranker Mensch in der geschlossenen Psychiatrie besucht, befragt und fotografiert wird. Es sei in höchstem Maße unseriös, eine Berichterstattung auf den Angaben eines Menschen zu gründen, der unter Wahnvorstellungen leide. Eine etwaige Zustimmung eines Kranken, über ihn zu berichten, könne wohl kaum wirksam sein. Der Beschwerdeführer äußert den Verdacht, dass sich die Autorin des kritisierten Berichts unter einem Vorwand Zutritt zur Klinik verschafft habe, denn Besuche dort seien nur Angehörigen und Freunden erlaubt. Der Justitiar der Zeitung weist darauf hin, dass die Berichterstattung nicht nur im Einverständnis, sondern sogar auf ausdrücklichen Wunsch des Professors zustande gekommen sei. Das Einverständnis sei durchaus wirksam, da der Patient zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht entmündigt und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei. Es sei ihm ein besonderes Anliegen gewesen, der Öffentlichkeit seine Sicht der Einweisung in die Psychiatrie zu erläutern, für die er seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und einen Uni-Kollegen ausdrücklich verantwortlich mache. Aufgrund vorangegangener Recherchen habe die Autorin berechtigten Anlass gehabt, die bloße Behauptung Dritter über etwaige psychische Störungen des Professors zu hinterfragen. Im Zuge dieser Recherchen habe die Redakteurin erfahren, dass die zuständige Richterin einen ersten Antrag auf Einweisung in die geschlossene Psychiatrie abgelehnt habe. Erst auf zunehmenden Druck von Seiten der Universität habe die Richterin schließlich dem Wunsch von Ehefrau und Uni-Leitung entsprochen. Der Justitiar stellt klar, dass die Autorin des Beitrages den Professor nicht in der Psychiatrie besucht habe. Dieser habe sich selbst an die Presse gewandt und das von der Zeitung abgedruckte Bild an die Redaktion geschickt. (2011)

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„Anschläge hätten Deutschland gutgetan“

Eine Tageszeitung veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Von Beckenbauer zu Atta“ einen Beitrag über den zehnten Jahrestag der Anschläge auf Word Trade Center und Pentagon. Der Beitrag setzt sich u. a. mit der Frage auseinander, was gewesen wäre, wenn die „Flugreisen“ Deutschland getroffen hätten. „Ein paar Boeings aus dem Architekturbüro bin Laden und Partner hätten Deutschland gutgetan, ästhetisch wie politisch“. Zwei Leser der Zeitschrift sehen in der Veröffentlichung einen Aufruf zu terroristischen Anschlägen in Deutschland. Dies verstoße gegen die Ziffer 1 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung beschränkt sich in Ihrer Antwort auf den Hinweis, dass es sich bei dem kritisierten Beitrag um eine Satire gehandelt habe. (2011)

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