Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Der Streit zwischen zwei Kommunalpolitikern – einer von der Linkspartei, der andere von der CDU – ist Thema mehrerer Leserbriefe und redaktioneller Beiträge, die in einer Lokalzeitung erscheinen. Der Fall spielt sich in einer kleinen Gemeinde ab. In der Auseinandersetzung zwischen den beiden geht es darum, dass der CDU-Mann dem Linken vorwirft, er sei Mitglied einer Partei, die der SED mit der Zwischenstufe PDS nachgefolgt sei. Der Linke kontert in einem Leserbrief, der CDU-Kontrahent unterstelle ihm, er habe „die alte DDR“ propagiert. Er stellt fest, das habe er nicht getan, das tue er nicht und das werde er nicht tun, und er wirft der CDU vor, gegen die Linkspartei Propaganda zu betreiben. Unter der Überschrift „Fakten verdreht und Neid geschürt“ berichtet die Redaktion über eine erneute Reaktion des CDU-Mannes. Dieser wirft seinem Kontrahenten „ideologische Verbohrtheit“ vor. Den Vorwurf einer Hetze der CDU gegen die Linke weist er erneut zurück. Nun meldet sich ein Dritter zu Wort. Der schreibt im Leserbrief: „Wissen Sie, was Demagogen sind, Herr (…)? Es sind Hetzer, Aufrührer, deren Vorgehen auf Klasseninstinkte abgestellt ist. Und ein solcher sind Sie!“ Der Angegriffene spricht von diskriminierenden Äußerungen. Nach seiner scharfen, aber sachbezogenen Kritik an Äußerungen des CDU-Politikers sei er im Leserbrief eines Dritten öffentlich diskreditiert worden. Die Redaktion habe den Brief veröffentlicht, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, in Form eines Leserbriefes zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, die Redaktion habe mehrere ausufernde Leserbriefe in E-Mail-Form vom angegriffenen Vertreter der Linkspartei bekommen. Dieser sei gebeten worden, seine Beiträge zu kürzen. Mehrfach habe er selbst zusätzliche Korrekturen nachgesendet. Insgesamt sei jede der beiden Seiten mit jeweils zwei Stellungnahmen berücksichtigt worden. Er - der Chefredakteur – habe den gegnerischen Parteien daraufhin mitgeteilt, dass die Redaktion nunmehr das „Ping-Pong-Spiel“ beende. Die Zeitung wolle die Leserbrief-Rubrik nicht als Plattform für Grundsatzdiskussionen zwischen zwei Lesern über die Einordnung der Linken oder anderer Parteien zweckentfremden. (2010)
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Die Online-Ausgabe einer Illustrierten berichtet über den Mord an zwei Kindern mit ausführlichen Schilderungen des Tatgeschehens durch den mutmaßlichen Täter. Es wird detailliert beschrieben, wie er ein Mädchen angesprochen und es dann gewürgt hat. Die Zeitschrift beschreibt, wie das Mädchen um sein Leben gefleht habe. Es folgen entsetzliche Einzelheiten – unter anderem die, dass der Täter das Blut seines Opfers aufgeleckt habe. Im weiteren Verlauf des Berichts wird beschrieben, wie der Mann kurz darauf ein zweites Kind tötete. Der Beschwerdeführer – ein Nutzer der Online-Ausgabe – sieht einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Der Beitrag enthalte eine unangemessene Darstellung von Gewalt und Brutalität. Die detaillierten Aussagen des Angeklagten seien nichts als Effekthascherei. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift und die Autorin des Beitrages antworten auf die Beschwerde. Die Redaktion habe vor der Veröffentlichung sorgfältig abgewogen, welche Details des langen und kaum zu ertragenden Geständnisses des Angeklagten berichtet werden sollten. Hier habe ein junger Mensch eine nicht zu fassende Gräueltat begangen. An der Berichterstattung bestehe ein übergeordnetes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Beitrag überschreite die dabei gegebenen Grenzen nicht. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Ziffer 11 sei daher nicht zu erkennen. Auch die Autorin des Beitrages nimmt Stellung. Sie schildert, wie sie aus dem neunzehnseitigen und von Blut und Abscheulichkeiten strotzenden Geständnis nur die unbedingt notwendigen Details wiedergegeben habe, um den Fall in seiner einzigartigen Dimension zu dokumentieren. Dabei habe sie viele Grausamkeiten weggelassen. Sie sei sich dennoch bewusst, dass bei ihrer Schilderung die Ekelgrenze von manchen Menschen überschritten worden sei. Insgesamt wolle sie mit ihrer Arbeit über Verbrechen aufklärend berichten, um die Mitmenschen zu sensibilisieren und im besten Fall dazu beizutragen, dass sich Verbrechen nicht wiederholen. (2011)
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Ein Mann (85) arbeitet im Garten. Seine Kleidung fängt Feuer. Der alte Herr stirbt. Die örtliche Zeitung berichtet und nennt seinen vollen Namen. Er sei verwitwet und als Feldgeschworener tätig gewesen. Auch habe er viele Jahre lang das örtliche Raiffeisen-Lager geleitet. Eine Leserin der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen verletzt. Die Nennung seines Namens sei nicht von öffentlichem Interesse. Die Chefredaktion der Zeitung erwidert, der Mann sei ein beliebter und ortsbekannter Bürger gewesen, den viele Leute in den Nachbarorten gekannt hätten. Dies schon aufgrund der Tatsache, dass der Mann als Feldgeschworener tätig gewesen sei. Feldgeschworene seien eine Vereinigung der Grenzwächter, die in Landkreisen zusammenwirkten. Sie hätten in Bayern eine traditionelle Bedeutung. Gleich nach dem Ableben des alten Herrn habe ihn der Bürgermeister gewürdigt. Die dabei genannten Einzelheiten seien – so der Chefredakteur – in den Bericht eingeflossen. Die Redaktion bedauere, wenn die Veröffentlichung des Namens die Angehörigen erneut geschmerzt habe. Sie habe sich die Entscheidung nicht leicht gemacht. Der Lokalzeitung sei die Bedeutung des Toten aber ausreichend gewesen, den Namen zu nennen. Überdies hätten die ungewöhnlichen Umstände beim Tod des bekannten Mannes für Gesprächsstoff gesorgt. (2011)
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Bericht, der sich detailliert mit den Vorzügen der geplanten Biogas-Anlage einer bestimmten Firma befasst. Am Ende des Beitrages weist die Redaktion auf die Unterzeichner der von ihr wiedergegebenen Pressemitteilung hin. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion eine ausreichende Kennzeichnung des Beitrages als Pressemitteilung versäumt habe. Erst der letzte Satz lasse den Schluss zu, dass es sich um die Wiedergabe einer Pressemitteilung handeln könnte. Der Beitrag suggeriere, die Informationen seien recherchiert. Auch entstehe der Eindruck, der Baubeginn der Biogas-Anlage stehe fest, obwohl die Genehmigungen noch nicht erteilt worden seien. Der Leser hält es für bedenklich, die Pressemitteilung eines Investors angesichts eines Vorhabens dieser Größenordnung ungeprüft und unkommentiert abzudrucken. Der Leiter der Lokalredaktion, unter deren Verantwortung der Beitrag abgedruckt wurde, antwortet auf die Beschwerde. Er verweist auf den redaktionell bearbeiteten Wortlaut der Pressemitteilung, die auf Wertungen verzichte und stattdessen mit Fakten aufwarte, die zum Teil öffentlich bekannt seien. Der Text ende mit einem Infoblock, in dem auf die Verfasser der Pressemitteilung hingewiesen werde. Es sei nicht Absicht der Redaktion gewesen, die Leser in die Irre zu führen. Vielmehr habe die Zeitung widergespiegelt, dass jeder Betroffene eine breite Möglichkeit der Informationsbeschaffung habe, sich selbst ein Bild zu machen. Der Bau der Biogas-Anlage beschäftige die Region seit Monaten. Die Redaktion habe insgesamt 27 Beiträge zu diesem Thema veröffentlicht. Die geplante Investition habe Gegner und Befürworter mobilisiert. Beide Seiten hätten Gelegenheit gehabt, sich zum Thema zu äußern. (2011)
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Diverse Prominente sind zugegen, als ein neues Auto vorgestellt wird. Sie sollen auf die Frage antworten, welchen Wagen sie fahren. Die Zeitung schwärzt Marken bzw. Typen. In einer Bildunterschrift erklärt die Redaktion das Schwärzen. Man wolle der Gefahr entgehen, wegen Schleichwerbung Probleme zu bekommen. Zum Bericht gestellt ist ein großes Foto, das drei Prominente zeigt, die auf der Motorhaube eines Autos sitzen. An der Stelle des sonst üblichen amtlichen Kennzeichens ist ein Hinweis zu erkennen, um welchen Wagen eines bestimmten Herstellers es sich hier handelt. Ein Leser der Zeitung sieht Schleichwerbung für den Autohersteller. Die Chefredaktion teilt mit, dass die Schwärzungen im Bericht als Gag gedacht gewesen seien. Da der Artikel publizistisch veranlasst gewesen sei, hätte man auch ohne Schwärzungen berichten können. Für die Leser sei es interessant gewesen zu erfahren, dass manche Prominente von dem Autohersteller dauerhaft und kostenlos ein Fahrzeug gestellt bekommen. Zu diesen dürfe sich die Autorin des Beitrages nicht zählen. Auch habe die Zeitung keinen sonstigen geldwerten Vorteil für die Veröffentlichung erhalten. Von Schleichwerbung könne daher keine Rede sein. (2011)
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Die Kinderseite einer Regionalzeitung enthält einen Beitrag unter der Überschrift „Karl-Theodor zu Guttenberg und der Doktortitel“. Der Autor erklärt den Vorgang und trifft die Feststellung, dass Feinde des Politikers diesem schaden wollten, als sie das Plagiat aufdeckten. Die „Feinde“ seien „neidisch auf den guten Ruf“ des Politikers. Es sei „gemein“ gewesen, in der Doktorarbeit nach Fehlern zu suchen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine polemische Darstellung zugunsten des einstigen Ministers. Diejenigen, die sein Abschreiben aufgedeckt hätten, würden verleumdet. Ein solcher Artikel, noch dazu auf der Kinderseite, entspreche nicht dem erforderlichen Niveau neutraler Berichterstattung. Der Chefredakteur erklärt, dass ein Artikel, der sich an Kinder richte, von vornherein eine andere Diktion habe als Beiträge auf den Politikseiten. Die Redaktion versuche, mit einfachen Worten den Kindern Vorgänge aus der Politik verständlich zu machen. Im Großen und Ganzen sei die Guttenberg-Affäre in dem Beitrag gut dargestellt worden. Allerdings sei die Chefredaktion mit einzelnen Passagen im Artikel „auch nicht glücklich“. Ein Versäumnis bei der redaktionellen Abnahme habe dazu geführt, dass die beanstandeten Kommentierungen ins Blatt gerutscht seien. Dass „Feinde“ am Werk gewesen seien, die „gemein“ dem Minister schaden wollten, treffe sicher nicht den Kern der Affäre. Diese Passagen hätte man gerade Kindern, die Texte gutgläubig lesen, nicht vorsetzen sollen. Als Zeichen der Einsicht habe die Redaktion zwei sehr kritische Leserbriefe zu dem Beitrag veröffentlicht. Einer der Briefe stamme von dem Beschwerdeführer. Gleichzeitig habe die Chefredaktion diesem geschrieben und ihm die Hintergründe der Angelegenheit erläutert. (2011)
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„Mutter überzeugt: Sohn wurde in den Selbstmord gemobbt“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um einen 13-Jährigen, der sich vor einen Zug geworfen hatte, nachdem er von Klassenkameraden auf Facebook als schwul bezeichnet worden war. Gegenüber der Redaktion äußert sich die Mutter. Detailliert beschreibt die Zeitung die Umstände des Suizids. Ein Leser des Blattes sieht in der ausführlichen Beschreibung der Umstände des Selbstmordes Ziffer 8, Richtlinie 8.5, des Pressekodex (Selbsttötung) und 11 (Sensationsberichterstattung) verletzt. Textprobe: „Welche Gedanken müssen ihm in diesem Minuten durch seinen Kopf gegangen sein? Wie einsam und verzweifelt muss er durch die Dunkelheit gelaufen sein? Bei diesen Fragen versagt auch heute noch die Stimme seiner Mutter. (…) legt sich auf die Gleise. Er hört noch das Rattern der Lok. Er spürt das Vibrieren der Gleise. Und sieht nicht auf. Zu schwer ist ihm das Leben geworden. Es ist 21.30 Uhr.“ Die Schilderung des Geschehens durch die Redaktion widerspreche – so der Beschwerdeführer – allen Empfehlungen von Psychiatern zur Suizid-Berichterstattung. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht den Pressekodex nicht verletzt. Der Beitrag gebe auf sachliche Weise eine genaue Beschreibung der Selbsttötung und beachte die gebotene Zurückhaltung. Die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, über die Hintergründe dieser besonders tragischen Selbsttötung informiert zu werden. Es müsse möglich sein, die Lebensgeschichte des Mobbing-Opfers und die Umstände des Suizids publik zu machen. Es sei ein Anliegen der Mutter gewesen, diese Geschichte zu erzählen. Sie habe sich bewusst drastisch geäußert, um so andere Familien wachzurütteln. Anhand des tragischen Einzelfalls weise die Redaktion auf die Gefahren sozialer Netzwerke für Jugendliche hin. Die kritisierte Textpassage ändere nichts an dieser Beurteilung. Sie diene dazu, den Lesern das Ausmaß der Verzweiflungstat vor Augen zu führen. (2011)
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Eine Sonntagszeitung veröffentlicht eine Beilage zum Thema „Erneuerbare Energien“. In der Kopfzeile der Beilage steht „Eine Beilage der GGMS“. Diese umfasst vier Seiten. Auf der letzten Seite steht unten die Erläuterung des Begriffes GGMS: „Eine Beilage der Georg Gafron Media-Service GmbH“. Ein Leser der Zeitung kritisiert die mangelnde Trennung zwischen Redaktion und Werbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Trennung sei für den normalen Leser nicht mehr zu erkennen. Der Leser erwarte, dass es sich um eine redaktionelle Beilage handele. Es sei auch kein Hinweis darauf enthalten, mit welcher finanziellen Hilfe die Beilage entstanden sei. Wen es sich hier um eine Eigenbeilage handele, die durch die Zeitung selbst finanziert werde und die Meinung der Redaktion wiedergebe, dass sollte dies auch entsprechend vermerkt werden, meint der Beschwerdeführer. Der Geschäftsführer der Zeitung erläutert in seiner Erwiderung, woran die Sonderbeilage zu erkennen sei. Auf allen vier Seiten befinde sich am Kopf jeweils der Beilagenhinweis „Eine Beilage der GGMS“. Spaltenbreite und Schriftbild unterschieden sich überdies vom üblichen redaktionellen Umfeld. Auf der vierten Seite stehe das Impressum, in dem die vier Seiten zusätzlich als Beilage der „Georg Gafron Medien-Service GmbH“ ausgewiesen seien. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde unbegründet. (2011)
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In der Bildungsbeilage einer überregionalen Zeitung findet sich die ganzseitige Anzeigenseite eines bekannten Schulranzenherstellers. Weiter hinten im Blatt berichtet die Redaktion über die Geschichte der Schultasche, wobei sie den inserierenden Produzenten erwähnt. An anderer Stelle veröffentlicht die Zeitung das Interview mit einer Ärztin, die eine Aktion eines Schreibgeräteherstellers bewertet. In einem anderen Artikel geht es um die Arbeit der Stiftung einer Unternehmensberatung. Beide Beiträge sind mit dem Begriff „Sonderthema“ gekennzeichnet. Im Impressum der Beilage steht dieser Hinweis: „Es ist eines von mehreren Sonderthemen in dieser Ausgabe, die unser Magazin (…) unterstützen. Ein Leser der Ausgabe kritisiert mehrere Verstöße gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Im Beitrag über die Geschichte des Schulranzens werde als einziger Hersteller, verbunden mit positiven Aussagen, derjenige genannt, der in der Beilage mit einer ganzseitigen Anzeige vertreten ist. Auch andere, mit dem Begriff „Sonderthema“ gekennzeichnete Beiträge stoßen auf die Kritik des Beschwerdeführers. Aus seiner Sicht ersetzt diese Art der Kennzeichnung nicht die üblichen Hinweise „Anzeige“ oder „Verlagssonderveröffentlichung“. Die Formulierung „unterstützen“ im Impressum verschleiere mehr als sie klarstelle. Wahrscheinlich seien finanzielle Zuwendungen gemeint. Der für die Beilage verantwortliche Redakteur hält es für weltfremd, über neue und innovative Lernmethoden zu informieren, ohne sie beim Namen zu nennen. Die ganzseitige Anzeige des Schulranzenherstellers stehe in keinem Zusammenhang mit dem Bericht über die Geschichte der Schultasche. Die Firma werde nur beispielhaft genannt. Den Vorwurf in den anderen vom Beschwerdeführer genannten Fällen weist der Redakteur als unbegründet zurück. Schleichwerbung sei in keinem der genannten Fälle im Spiel. (2011)
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht eine Strecke mit 18 Fotos von einer NPD-Demonstration. Das dritte Bild zeigt einen am Boden liegenden Mann, der von einem Polizisten festgehalten wird. Der Abgebildete sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Er – der am Boden Liegende - sei zu erkennen. Der Leser erfahre nicht, was ihm vorgeworfen werde. Hier gelte die Unschuldsvermutung. Die Beschwerde fußt auf den Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex. In der Vorprüfung wurde das Beschwerdeverfahren auf die Ziffer 8 des Pressekodex eingeschränkt. Hinweise auf einen Verstoß gegen das Gebot der Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 gab es nicht. Die Zeitung zeigt die Festnahme des Mannes. Sie trifft jedoch keine Aussage darüber, ob der Festgenommene schuldig ist oder nicht. Die zuständige Ressortleiterin der Zeitung hat kein Verständnis dafür, dass die Beschwerde erst über den Presserat an die Redaktion gelangt sei. In der Redaktion gelte das Prinzip, dass Fotos aus Online-Strecken ohne Nachfrage entfernt würden, wenn jemand darum bitte. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer nicht zu identifizieren. Zudem handele es sich nicht um eine Festnahme, sondern um eine Überprüfung, bei der es noch gar nicht um Schuld oder Unschuld gehe. Die Bilder seien Teil einer Dokumentation einer Demonstration, die im öffentlichen Raum stattgefunden habe. Wer daran teilnehme, müsse in Kauf nehmen, fotografiert zu werden. (2011)
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