Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Video durfte nicht erneut gezeigt werden

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Aktenzeichen XY sendet 30-Minuten-Special“ über einen Entführungsfall mit tödlichem Ende. Die Familie der entführten Frau habe an den oder die Täter mit einem Video appelliert, die Entführte freizulassen. Deren Ehemann nahm sich das Leben, nachdem er vom Tod seiner Frau erfahren hatte. Das Video wurde auch in der TV-Sendung „Aktenzeichen XY“ gezeigt. Die Zeitung veröffentlicht zwei Videos. Bei dem vom Beschwerdeführer kritisierten Film mit dem Titel „So flehte die Familie der entführten Maria Bögerl damals die Täter an“ handelt es sich um den Appell der Angehörigen an den oder die Täter. Es zeigt den Ehemann und die beiden Kinder der Entführten, wie sie mit schmerzverzerrten Gesichtern und unter Tränen um die Freilassung der Frau flehen. Der Film wurde veröffentlicht, nachdem bekannt geworden war, dass die Frau bereits tot war. Ein weiteres Video, das mit „Die Chronik der Entführung“ betitelt ist, enthält ein Standbild aus dem ersten Film. Darin werden der Tathergang und die Fahndungsmaßnahmen der Polizei beschrieben. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Artikel verstoße gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte), weil in diesem Zusammenhang noch einmal das Video gezeigt werde, in dem die Familie um das Leben der Ehefrau und Mutter bittet. Dies sei vor allem auch deshalb unzulässig, weil der Vater aus dem Leben geschieden war, nachdem er vom Tod seiner Frau erfahren habe. Aus Sicht der Rechtsabteilung der Zeitung ist der Beitrag schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Familie aus freien Stücken an die Öffentlichkeit gegangen sei, um sich für die entführte Frau und Mutter einzusetzen. Die auf der Hand liegende Einwilligung zur Veröffentlichung sei auch nicht widerrufen worden. Es komme hinzu, dass der dramatische Videoappell zentraler Bestandteil der Entwicklung im Fall Bögerl sei, der bis heute nicht habe aufgeklärt werden können. So wie die Fernsehsendung „Aktenzeichen XY“ das Video der Familie zu Fahndungszwecken veröffentlicht habe, habe die Zeitung in ihrer Online-Ausgabe aus gleichem Anlass und mit gleichem Ziel das Video noch einmal zeigen dürfen, ohne dass dabei die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten verletzt worden wären.

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Zeitung zeigt Arm eines Toten

In der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung wird über einen Verkehrsunfall berichtet. Ein Motorradfahrer war mit einem Bus zusammengestoßen und gestorben. Die Zeitung illustriert den Vorgang mit einer Fotostrecke. Auf einem von sieben Bildern ist ein Arm des Toten zu sehen, der nur unzureichend mit einem Tuch bedeckt ist. Ein Nutzer der Online-Ausgabe hält die Fotostrecke für einen eklatanten Verstoß gegen den Pressekodex. Er konzentriert sich bei seiner Beschwerde auf das Foto, das einen Arm des Verunglückten zeigt. Der Chefredakteur der Zeitung entschuldigt sich für die Veröffentlichung. In dieser Form hätte sein Blatt nicht über den Unfall berichten dürfen. Normalerweise prüfe das Online-Team seiner Zeitung sehr genau, ob Veröffentlichungen sich mit den presseethischen Grundsätzen vereinbaren lassen. Im vorliegenden Fall seien die Fotos „durchgerutscht“. Sie seien sofort gelöscht worden. Der Chefredakteur berichtet, er habe die Redaktion noch einmal eindringlich auf die Einhaltung presseethischer Standards hingewiesen.

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Eine Hochzeit mit Hindernissen

Unter der Überschrift „Liebe Leser“ veröffentlicht die Lokalausgabe einer Regionalzeitung gedruckt und online eine Glosse. Darin geht es um eine Hochzeit mit Hindernissen. Zuerst sei das Hochzeitsauto liegengeblieben, weil kein Benzin im Tank gewesen sei. Dann sei mit dem Wagen eine rote Ampel überfahren worden. Schließlich habe das frischgebackene Ehepaar in seiner Hochzeitsnacht das Zimmer mit anderen Gästen der Familienfeier teilen müssen. Trotz intensiver Vorbereitung der Hochzeit sei so einiges schiefgegangen. Die Zeitung nennt die jungen Eheleute sowie deren Väter mit vollem Namen. Die Hochzeiter beschweren sich beim Presserat. Sie sehen durch die Nennung ihrer Namen und die identifizierende Darstellung der beiden Väter ihre und deren Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Chefredakteur der Regionalzeitung, zu der auch die Lokalausgabe gehört, stellt fest, dass der Redaktion ein Fehler unterlaufen sei. Er habe die Beteiligten schriftlich um Entschuldigung gebeten.

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Ermittlungen in Rumänien nicht erwähnt

Online und gedruckt berichtet eine Regionalzeitung über einen jungen Mann, der offenbar ein Handy gestohlen und danach Kosten in Höhe von mehr als 300.000 Euro für die bestohlene Eigentümerin, eine Kirchengemeinde, verursacht hat. Die Zeitung spricht in den Überschriften ihrer Beiträge „vom folgenschweren Handy-Klau“ aus einer Kirche. Der mutmaßliche Dieb wird als „der Rumäne“ und „21-jähriger Rumäne“ bezeichnet. An gleicher Stelle war am Tag davor ein Bericht mit der Überschrift „Tschechischer Drogenhändler narrt deutsche Richter“ erschienen. Darin wurde von einem angeblichen Drogenhändler berichtet, der im Grenzgebiet zwischen Tschechien und Deutschland Drogen geschmuggelt haben soll. Ein Leser der Zeitung hält beide Veröffentlichungen nicht mit den presseethischen Grundsätzen des Pressekodex vereinbar. Bereits in der Vorprüfung kommt der Presserat zu dem Schluss, dass der Beitrag über den Drogenhändler kein Anlass für eine Beschwerde ist. Hier geht es um Schmuggel im Grenzgebiet. Die Erwähnung der Nationalität des mutmaßlichen Drogenhändlers hat hier einen sachlichen Bezug, wie er in der Richtlinie 12.1 gefordert wird. Die Chefredaktion der Zeitung wurde deshalb gebeten, sich in ihrer Stellungnahme auf den Artikel „Handy-Klau“ zu beschränken. Der Chefredakteur beruft sich auch in diesem Fall auf einen Sachzusammenhang zwischen der Tat und der Nationalität des mutmaßlichen Täters. Er ist der Ansicht, dass die steigenden Kriminalitätszahlen im Verbreitungsgebiet der Zeitung (es grenzt an Tschechien und Polen) seit der Grenzöffnung im Rahmen des Schengen-Prozesses den Hinweis auf die Herkunft des mutmaßlichen Diebes rechtfertigen. Der Fall habe für erhebliches Aufsehen gesorgt. Der Täter sei in der Kirchengemeinde mit Foto gesucht worden. Außerdem sei eine internationale Fahndung in Rumänien gelaufen. Die bloße Nennung der Herkunft sei keine Diskriminierung einer ganzen Nation. (2012)

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Erfahrungen am Rand der „Wagenburg“

Eine Sinti-Gruppe hat sich mit etwa 30 Wohnwagen auf dem Schützenplatz einer Stadt niedergelassen. Darüber berichtet die örtliche Zeitung. Viele Touristen überlegten es sich mittlerweile zweimal, ehe sie ihren Wohnwagen in der Nachbarschaft der „Wagenburg“ abstellen. Die klassischen Camping-Gäste seien verunsichert. Die Redaktion berichtet von einem campenden Ehepaar, das nach eigener Darstellung schon viele schlechte Erfahrungen gemacht hat. Der Mann berichtet, dass Gräben und Gebüsch oft als Toiletten missbraucht würden. Am schlimmsten sei der überall herumliegende Müll. Eine Vertreterin der Stadt äußert sich ebenfalls. In der Verwaltung habe man nichts dagegen, dass die Sinti auf dem Platz campierten. Weder habe man dort schlechte Erfahrungen gemacht noch irgendwelche Beschwerden erhalten. Ein Leser der Zeitung hält den Bericht für diskriminierend nach Ziffer 12 des Pressekodex. Es sei offensichtlich überhaupt nichts passiert. Trotzdem werde den Sinti eine für den städtischen Tourismus schädigende Wirkung nachgesagt. Auch die Aussage eines Campers, Gräben und Gebüsch würden als Toiletten missbraucht, schiebe man den Sinti in die Schuhe. Der Chefredakteur der Zeitung entgegnet, der kritisierte Beitrag arbeite nicht mit rassistischen Stereotypen. Die Redaktion habe vielmehr die Stimmungslage auf dem bei Touristen beliebten Schützenplatz wiedergegeben. Dies sei legitim. Die Zeitung habe dargestellt, warum sich zum fraglichen Zeitpunkt kaum andere Touristen auf dem Platz aufhielten.

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Der vermeintliche Tod eines Sportlers

Der vermeintliche Tod eines populären Sportlers ist Thema in einer Regionalzeitung. In einer ersten Meldung wird mitgeteilt, dass der Mann bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt sei. Am nächsten Tag berichtet die Zeitung, der Sportler liege im Koma. Er habe den Unfall zwar überlebt, aber schwere Hirnverletzungen erlitten. Zugleich weist die Zeitung darauf hin, dass andere – nicht näher genannte – Medien anfangs ebenfalls „übereinstimmend“ berichtet hätten, der Mann sei gestorben. Einige Wochen später veröffentlicht die Zeitung eine Richtigstellung. Danach befindet sich der Verunglückte auf dem Wege der Besserung und wird nach Angaben seiner Familie wieder völlig gesund werden. Der Schwager des Mannes beklagt in seiner Beschwerde an den Presserat, dass der erste Bericht aus der Luft gegriffen gewesen und der zweite in jeder Hinsicht unwahr sei. Der Sportler habe nie schwere Hirnverletzungen erlitten. Die Behauptung der Zeitung, andere Medien hätten den Tod des Verunglückten gemeldet, sei ebenfalls falsch. Die Familie sei mit Beileidsbekundungen überhäuft worden. Sie warte noch immer auf eine Richtigstellung und Entschuldigung der Redaktion. Der Beschwerdeführer sieht schwere Verstöße gegen den Pressekodex. Ein Vertreter der Zeitung teilt mit, die Redaktion sei auf den angeblichen Tod des Sportlers „aufgrund mehrerer übereinstimmender Veröffentlichungen im Internet“ gestoßen. Auf diese Quellen habe die Redaktion verwiesen. Man habe sich beim Beschwerdeführer mehrmals telefonisch entschuldigt. Eine Woche später habe die Zeitung eine Klarstellung über den Gesundheitszustand des Verunglückten abgedruckt, die mit dem Beschwerdeführer abgestimmt worden sei. Autorisiert habe dieser die Zeilen trotz eines entsprechenden Angebots nicht. Die Zeitung schließt ihre Stellungnahme mit dem Hinweis, es stimme nicht, dass die Familie bis heute vergeblich auf eine Richtigstellung warte. Jedoch sei eine „sachliche Kontaktaufnahme“ zu den Angehörigen „auch seitens der Chefredaktion“ nicht möglich gewesen. Das bedauere man sehr. Inhaltlich kann die Zeitung nicht erkennen, welche weitere Korrekturen oder Anmerkungen sie hätte vornehmen können.

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Intimsphäre eines Opfers nicht beachtet

Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online über ein Tötungsdelikt. Eine Frau sei im Treppenhaus eines Wohnhauses auf eine Blutspur gestoßen. Diese habe von der Wohnung einer Bolivianerin bis zur Haustür gereicht. In der Wohnung habe das fünf Monate alte Baby der Frau geschrien. Die Zeitung berichtet, mutmaßlicher Täter sei der Ex-Freund des Opfers, ein Geschäftsmann, der von seiner Frau getrennt lebe. Der Mann sei mit der Bolivianerin liiert gewesen und wohl auch der Vater des Babys. Der Artikel enthält ein Foto vom mutmaßlichen Täter und dem Opfer aus einem gemeinsamen Urlaub. Lediglich in der Online-Ausgabe ist das Foto des Mannes gepixelt. Die Printausgabe enthält zusätzlich ein Foto von Mutter und Tochter, auf dem das Gesicht des Kindes gepixelt ist, sowie eine Aufnahme vom Eingang des mit voller Adresse genannten Hauses. Es zeigt, wie drei Männer einen Leichensack wegtragen. Gedruckt und Online veröffentlicht die Zeitung das Faksimile eines Briefes, den der mutmaßliche Täter an der Außenfensterscheibe der Wohnung des Opfers angebracht hatte. Darin bittet er das Opfer, ihm die gemeinsame Tochter zu überlassen. Die Darstellung der Beteiligten, die mehrfach unverfremdet gezeigt werden, veranlasst einen Journalisten, sich mit einer Beschwerde an den Presserat zu wenden. Er sieht die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten verletzt. Das Opfer sei keine Person der Zeitgeschichte, was eine identifizierende Darstellung unter Umständen erlaubt hätte. Der genannte Vorname des Opfers sei in Deutschland so selten, dass eine Identifizierung leicht möglich sei. Auch das Kind werde – leicht verfremdet, aber erkennbar – im Bild gezeigt. Schließlich sei es presseethisch zu beanstanden, einen privaten Brief komplett und lesbar im Faksimile abzudrucken. Der Justitiar der Zeitung beruft sich auf das nach seiner Meinung bestehende erhebliche öffentliche Informationsinteresse an dem Familiendrama. Der mutmaßliche Täter habe das Verbrechen gestanden, so dass das Argument der Unschuldsvermutung nicht greife. Die Veröffentlichung seines unverpixelten Fotos sei nicht zu beanstanden. Als mutmaßlicher Totschläger oder Mörder sei er eine Person der Zeitgeschichte, die eine identifizierende Berichterstattung hinnehmen müsse. Das Foto des Kindes wurde nach Ansicht des Justitiars ausreichend verfremdet. Einem Opfer ein Gesicht zu geben – wie im Fall der Getöteten geschehen – verleihe der Berichterstattung über ein Tötungsdelikt mehr Authentizität und mache die Tragweite der Tragödie anschaulicher. Der von der Zeitung veröffentlichte Brief sei vom Verfasser im Fenster der Wohnung des Opfers bewusst so platziert worden, dass er öffentlich werden musste. Es handele sich also nicht um einen rein privaten Brief, der dem Einblick Dritter in der Regel nicht zugänglich sei. Da das Schreiben den Hintergrund der Tat beleuchte, bestehe an ihm ein öffentliches Interesse.

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Bankname neunmal in einem Artikel

„250 Angebote auf einen Schlag“ titelt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Sie beschreibt Aktivitäten einer Großbank. Diese bietet gemeinsam mit einer Internet-Plattform Beratungen zur Immobilienfinanzierung an, ohne dass die Kunden dann auch die Finanzierung bei der Bank in Anspruch nehmen müssen. Das Geldinstitut wird in dem Artikel insgesamt neunmal beim Namen genannt. Eine Sparkasse in Norddeutschland wird zweimal mit Namen erwähnt – als Beispiel für einen Kreditanbieter. Deren Service wird in dem Beitrag jedoch nicht mit dem der mehrmals genannten Bank verglichen. Ein Nutzer der Online-Ausgabe kritisiert eine Verletzung der Richtlinie 7.2 des Pressekodex (Schleichwerbung). Eine sachliche Darstellung hätte nach seiner Auffassung die Möglichkeiten einer Baufinanzierung im Internet aufgelistet und vermerkt, dass einige lokale Banken mit den Internetanbietern zusammenarbeiten und damit mehr Service bieten. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt die Ansichten des Beschwerdeführers nicht und weist darauf hin, dass dieser das Wesen lokaler Informationen verkenne. Wer fordere, eine lokale Information über Baufinanzierung im Internet müsse die gesamte Information des Netzes zu diesem Thema auflisten, könne dies auch zu jedem anderen Thema verlangen. Das sei aber von einer Redaktion nicht leistbar. Der beanstandete Artikel, so der Redaktionsleiter weiter, sei geschrieben worden, weil es ungewöhnlich sei, dass ein Geldinstitut auf Angebote seiner Konkurrenten hinweise. Er kommt zu dem Schluss, dass dies hier kein Fall von Schleichwerbung sei. Die Zeitung habe einfach eine für die Verbraucher interessante Information veröffentlicht.

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Artikel wie aus einem Werbe-Katalog

Die Online-Ausgabe einer Zeitschrift stellt unter der Rubrik „Outdoorteil der Woche“ die Stirnlampe eines bestimmten Herstellers vor. Der Preis der Lampe wird ebenso genannt wie die Website des Unternehmens. Ein Leser des Blattes sieht den Grundsatz der klaren Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Die Veröffentlichung wirke wie ein redaktioneller Beitrag. Eine Kennzeichnung als Anzeige finde nicht statt. Der Redaktionsleiter spricht von der Rubrik „Outdoorteil der Woche“ als einem Service für die Nutzer. Die Auswahl der darin vorgestellten Produkte werde von der Redaktion getroffen, die den Lesern nützliche Gegenstände für den Aufenthalt im Freien präsentiere. Im Fall der Stirnlampe habe sich die Redaktion nach eigenem Ermessen für die Veröffentlichung entschieden. Der Hersteller habe darauf keinen Einfluss gehabt. Die Darstellung im Text sei sachlich und habe keinen anpreisenden Charakter. Der Redaktionsleiter sieht keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die Zeitschrift werde deshalb auch künftig so verfahren.

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Abdruck des Fotos ist nicht zulässig

„Das ist der Peiniger von Rebecca (17)“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um einen Mann, der ein Mädchen entführt und mehrfach vergewaltigt hatte. Über ihn wird berichtet, dass er fast die Hälfte seines Lebens im Gefängnis verbracht, die Schule und eine Ausbildung abgebrochen, Drogen genommen und zu viel Alkohol getrunken habe. „Mario B.“ – Spitzname „Peppi“ – habe bereits im Alter von 14 Jahren ein Mädchen vergewaltigt. Die Zeitung berichtet, der Mann sei im August 2011 freigekommen und habe eine Kochlehre begonnen, diese jedoch wiederum abgebrochen. Später habe er einen Nachbarn mit einem Schlagring verprügelt. Das Opfer Rebecca habe Mario B. mit seinem Fahrrad angefahren. Er habe das Mädchen mit einem Messer bedroht und vergewaltigt. Er habe es gezwungen, mit ihm nach Hause zu gekommen. Dort habe er Rebecca gefesselt und immer wieder vergewaltigt. Nach Darstellung der Zeitung wurde der Mann dem Haftrichter vorgeführt. Er habe die Entführung gestanden. Er befindet sich in Untersuchungshaft. Dem Artikel ist eine Fotostrecke beigefügt. Diese enthält eine Aufnahme des mutmaßlichen Täters im Profil. Er ist mit einer Kochjacke bekleidet. Ein Nutzer des Internet-Portals sieht Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Auch ein Straftäter habe ein Recht auf Privatsphäre und am eigenen Bild. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe der Betroffene die Entführung und mehrfache Vergewaltigung des Opfers bereits gestanden. Die Auffassung des Beschwerdeführers zur Veröffentlichung des Fotos stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung. So habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass, wer den Rechtsfrieden breche, grundsätzlich dulden müsse, dass das von ihm erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde. Auch und gerade im Hinblick auf das zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits abgelegte umfassende Geständnis sei die Veröffentlichung des Bildes nicht zu beanstanden. Es entspreche ständiger Spruchpraxis des Presserats, dass bei einem vorliegenden Geständnis auch identifizierend über Straftäter berichtet werden dürfe. Die Rechtsabteilung erinnert hierzu an die Entscheidung B 54/97. Abschließend verweist der Verlag auf die „besonderen Begleitumstände“ im Sinne der Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Pressekodex, die in diesem Fall zweifelsfrei vorlägen.

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