Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6739 Entscheidungen
Eine Zeitschrift berichtet, dass die beabsichtigte Übernahme einer Aktiengesellschaft vorerst abgewehrt worden sei. Die Hauptversammlung sei mit großer Mehrheit der Beschlussvorlage des Managements gefolgt. Am Ende zitiert die Zeitschrift eine Nachrichtenagentur als Quelle des Beitrags. Ein anonymisierter Beschwerdeführer teilt mit, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine Pressemitteilung der Aktiengesellschaft handele. Das Unternehmen habe diese beim agentureigenen Presseportal eingestellt. Daraus habe sie die Zeitschrift dann übernommen. Dabei seien die dem Serviceteil angehängten Quellenangaben abgeschnitten worden. Somit liege – so der Beschwerdeführer – ein Verstoß gegen Ziffer 1, Richtlinie 1.3, vor, wonach Pressemitteilungen als solche gekennzeichnet werden müssen. Der Chefredakteur der Zeitschrift bedauert ein Versehen der Redaktion. Der fragliche Text sei wie eine reguläre Agenturmeldung behandelt und fälschlicherweise auch als solche gekennzeichnet worden. Dies entspreche nicht dem üblichen redaktionellen Verfahren. Die Redaktion habe Vorkehrungen getroffen, um solche Fehler in Zukunft zu vermeiden. Die beanstandete Meldung sei aus dem Online-Auftritt entfernt worden.
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Die Regionalausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Dieser Islamist bewachte den BER!“ über einen mutmaßlichen Islamisten, der als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma auf einer Baustelle des neuen Berliner Flughafens (BER) eingesetzt war. Der als „Florian L. (21)“ bezeichnete Mann werde vom Landeskriminalamt Berlin als „Gefährder“ eingestuft. Im Artikel wird die Vermutung geäußert, dass es ihm darum gegangen sei, Sicherheitslücken auf der Baustelle auszuspionieren. Die Zeitung druckt sowohl auf der Titelseite als auch im Innern des Blattes unverfremdete Fotos des Mannes ab. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass der Artikel gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex verstoße. Fotos des Mannes würden unverpixelt im Kontext potentieller Aktivitäten abgebildet, ohne dass konkrete Ermittlungen gegen ihn liefen oder Anklage erhoben sei. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Auffassung, dass die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten hinter das überragende öffentliche Informationsinteresse zurückträten. Der Mann sei den Behörden als Islamist und potentieller Gefährder bekannt. Er habe in einem hochsensiblen Bereich des im Bau befindlichen Flughafens gearbeitet und sei dort durch einen gezielten Zugriff des Hauptzollamtes Potsdam in Abstimmung mit dem LKA Berlin, dem Verfassungsschutz und dem Bundesinnenministerium festgesetzt worden. Angesichts des überragenden Informationsinteresses verstoße die Abbildung des Festgenommenen nicht gegen presseethische Grundsätze. Dass von schützenswerten Interessen des Abgebildeten keine Rede sein könne, ergebe sich unmittelbar aus einem Interview, das er ein paar Wochen nach der Berichterstattung einem Mitarbeiter der Zeitung gegeben habe. Darin wird der Mann mit den Worten zitiert: „Der Rummel in den Medien hat mir nichts ausgemacht. Ich kann damit leben, öffentlich gezeigt zu werden.“
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Unter der Überschrift „Vermisster verunglückte tödlich“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Verkehrsunfall. Ein als vermisst gemeldeter junger Mann war mit seinem Auto tödlich verunglückt. Der Bericht enthält seinen Namen, sein Alter und seinen Wohnort. Sein schwarzer Geländewagen sei gegen einen Brückenpfeiler geprallt und anschließend mehrere Meter weit in ein Gebüsch geschleudert worden. Die Redaktion berichtet von Vermutungen „in Polizeikreisen“, es gebe Anzeichen für einen Suizid. Der Bericht enthält ein großes Foto des zerstörten Wagens. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen. Die Nennung des Namens des Unfallopfers und die Spekulation über eine Selbsttötung seien unzulässig. Des Weiteren verletze der Beitrag Ziffer 1 des Pressekodex. Die Angabe nämlich, dass laut Polizeikreisen einige Indizien auf einen Suizid hinwiesen, lege nahe, dass es sich bei dem gesamten Bericht um das Ergebnis von Spekulationen handele. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist auf den Wunsch der Polizei hin, mit Hilfe der Presse den Verbleib des vermissten jungen Mannes zu klären. Zwei Tage nach dem Fahndungsaufruf habe sich der tödliche Unfall ereignet. Über dieses Aufsehen erregende Ereignis habe die Redaktion berichten müssen. In diesem Zusammenhang sei es korrekt gewesen, die Leser darüber zu informieren, dass der Unfalltote der zuvor mit Hilfe der Zeitung gesuchte Vermisste gewesen sei. Dass es sich bei dem Ereignis um eine Selbsttötung gehandelt habe, sei berichtet worden, um klarzustellen, wie es an dieser Stelle überhaupt zu einem Unfall habe kommen können. Der Suizid als Unfallursache sei nicht als Tatsache dargestellt worden, obwohl die Erkenntnisse der Polizei kaum einen Zweifel daran zugelassen hätten. Um den Betroffenen auch posthum zu schützen, habe man diesen Umstand allerdings in sehr abgeschwächter Form berichtet. Der Beitrag sei in einer Lokalausgabe mit etwa 8000 Lesern veröffentlicht worden, für die der Tod des jungen Mannes ohnehin Tagesgespräch gewesen sei. Aus Sicht dieser Leser wäre es sonderbar gewesen, auf den wahrscheinlichen Suizid-Hintergrund des Ereignisses nicht hinzuweisen.
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In einer Regionalzeitung erscheinen vier Leserbriefe mit den vollständigen Adressen der Einsender. Eine Leserin sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2, Richtlinie 2.6, (Leserbriefe) und Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex, da die Zeitung personenbezogene Daten abgedruckt habe. Der Herausgeber und Chefredakteur der Zeitung ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung von Adressen unter Leserbriefen der „Wahrung berechtigter Interessen“ im Sinne von Richtlinie 2.6, Absatz 3, des Pressekodex dienen könne. Die Formulierung im Kodex lasse den Redaktionen einen Ermessensspielraum. Er verweist auf eine seit Jahren gepflegte und nie beanstandete Tradition der Zeitung, die Adressen der Absender bei der Veröffentlichung von lokalen Leserbriefen anzugeben. Der Chefredakteur vertritt die Meinung, dass die Adressen der jeweiligen Leserbrief-Autoren einen beachtlichen Informationswert hätten. Ein als Anwohner zu erkennender Autor bringe einen ganz anderen Erfahrungsschatz und Blickwinkel ein als ein externer Autor. Gerade in den mit Leidenschaft geführten lokalen Debatten wollten Leser wissen, aus welchem Stadt-, Ortsteil oder Straßenviertel ein Einsender stamme. Ortsnamen seien nicht ausreichend. Telefonnummern drucke man selbstverständlich nicht ab. Der Chefredakteur weist schließlich darauf hin, dass Leser, die sich per Einsendung an die Zeitung öffentlich zu Wort melden, freiwillig ihre Anonymität verließen. Die lokalen Leserbriefseiten seien in dieser Form ein echtes Qualitätssiegel und für die Abonnenten zu einem unverzichtbaren Teil der Zeitung geworden. Im Übrigen würden Zuschriften mit voller Adresse nur dann veröffentlicht, wenn eine eindeutige Einwilligung des Einsenders vorliege.
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht mehrere Interviews, denen die Redaktion jeweils als Überschrift ein Zitat der Gesprächspartner voranstellt. Ein Leser stellt in seiner Beschwerde an den Presserat fest, dass in keinem der von ihm vorgelegten Interviews das angegebene Zitat tatsächlich so gesagt worden sei. In einigen Fällen seien die jeweiligen Aussagen nicht einmal durch den Text gedeckt. Die Zitat-Zeichen suggerierten dem Leser jedoch eine Eins-zu-Eins-Wiedergabe einer Äußerung des jeweiligen Gesprächspartners. Die Rechtsabteilung der Zeitung vertritt die Auffassung, dass es sich bei Überschriften aufgrund ihres zusammenfassenden Charakters um teilweise nicht justitiable Aussagen handele. Diesen müsse ein weiterer Deutungsraum zugestanden werden als dem im Text Gesagten. Presserechtlich sei die Angelegenheit geklärt. Auch die presseethischen Vorgaben seien eindeutig. Somit sei die Beschwerde unbegründet. In Ziffer 2 des Pressekodex heiße es, dass zur Veröffentlichung bestimmte Informationen wahrheitsgetreu wiederzugeben seien. In Richtlinie 2.4 sei festgehalten, dass ein Wortlautinterview auf jeden Fall journalistisch korrekt sei, wenn es das Gesagte richtig wiedergebe. Daher irre der Beschwerdeführer, wenn er verlange, dass mit Anführungszeichen gekennzeichnete Aussagen wortwörtlich in dem Interview wiederzufinden sein müssten. Richtlinie 2.4 verlange weder „Wortwörtlichkeit“ noch „Authentizität“ ausdrücklich. Wissenschaftliches Zitieren sei „außen vor“. Es sei dort vielmehr die Rede von „Sinn“ und „wahrheitsgetreu“. Bei der Setzung von Anführungszeichen gehe es vor allem um das Signal, dass der interviewende Journalist „dabei war“ und dass das Zitierte in der Überschrift vom Interviewten stamme.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter dem Titel „Die Woche im Rückspiegel“. Über einen Stadtrat, der sich für den Erhalt von Weidenbäumen einsetzt und deshalb mehrere Tage lang auf einem Fest unterwegs war, wird die folgende Passage veröffentlicht: „Was uns dabei auffiel: G. G. (die Redaktion nennt den kompletten Namen) hat jeden Tag dasselbe Aktions-T-Shirt getragen. Hoffentlich hat er es wenigstens nachts ausgezogen. Wie gut, dass wir ihm bei seiner schweißtreibenden Unterschriftensammelaktion nicht zu nahegekommen sind. So sind wir an einem Naserümpfen wohl gerade noch einmal vorbeigeschrammt.“ Ein Nutzer des Online-Auftritts sieht eine Herabwürdigung und Ehrverletzung des namentlich genannten Politikers. Der Autor stelle ohne jeglichen Beleg in den Raum, dass der Stadtrat möglicherweise sein T-Shirt nicht gewechselt und daher einen starken Körpergeruch verbreitet habe. Die Chefredaktion stellt fest, dass es sich bei dem kritisierten Beitrag um eine Glosse gehandelt habe. Dem Wesen der Glosse entspreche es, dass der Autor Begebenheiten und Beobachtungen aufgreife und pointiert, humorvoll und durchaus „hyperbolisch“ (auf Deutsch: „Im Ausdruck übertreibend“) formuliere. Dabei mache man auch nicht vor heimischen Kommunalpolitikern halt. Eine Diskreditierung des betroffenen Ratsmitgliedes habe dem Autor ferngelegen.
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„Rabbiner lehnt Kompromisse bei Beschneidungen ab“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Nachrichtenagentur die Zusammenfassung eines Gesprächs zum Thema Beschneidung. Hintergrund ist das Kölner Beschneidungsurteil. Der Rabbiner, mit dem die Agentur gesprochen hat, will Jungen trotz einer Strafanzeige auch künftig ohne Betäubung beschneiden. Zwei Stunden nach dem Textbeitrag veröffentlicht die Agentur ein Bild unter der Überschrift „Brit Mila – jüdische Beschneidung“. Der Bildtext lautet: „Beschneidungsbesteck, ein Messer und ein Vorhautschutz, liegen am (…) in den Räumen der israelitischen Kultusgemeinde in (…) auf einem hebräischen Alten Testament.“ Ein Leser des Agenturbeitrages kritisiert einen Fehler im Bildtext. Auf dem Bild sei eindeutig ein jüdisches Gebetbuch zu erkennen. Trotzdem sei es von der Redaktion als hebräisches Altes Testament bezeichnet worden. Im Text werde dem Rabbiner unterstellt, er sei gegen jegliche Betäubung bei der Beschneidung. Damit verunglimpfe die Agentur das Judentum. Die Rechtsabteilung der Agentur weist die Unterstellung zurück, das Judentum zu verunglimpfen. Im Text werde nicht behauptet, der Rabbiner sei gegen jegliche Betäubung. Es werde gesagt, dass er an seiner bisherigen Praxis festhalten wolle, Kleinkinder (nicht ältere Kinder) ohne Betäubung zu beschneiden. Es gehe also um keine grundsätzliche Ablehnung der Betäubung. Im Text stehe auch diese Passage: „(…) führt nach eigenen Angaben bis zu 30 Beschneidungen im Jahr an Kleinkindern durch und zieht auf Wunsch auch einen Arzt hinzu.“ Zum Foto: Hier gibt die Rechtsabteilung dem Beschwerdeführer Recht. Es handele sich um ein Gebetbuch und nicht um das hebräische Alte Testament“. Die Agentur habe den Fehler umgehend korrigiert.
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Auf der Titelseite einer satirischen Zeitschrift ist ein Bild von Bundeskanzlerin Merkel abgedruckt. Überschrift: „Wann ist der Mensch hirntot?“. Das Foto ist bearbeitet. Merkels Augen sind verdreht, Speichel tropft ihr aus dem Mundwinkel. Dahinter ist die abnehmende Linie eines Elektrokardiogramms (EKG) zu sehen. Ein Leser der Zeitschrift bezeichnet in seiner Beschwerde an den Presserat die Darstellung als ekelerregend. Sie sei mit dem Amt der Bundeskanzlerin nicht vereinbar. Er hält die Pressefreiheit für ein wichtiges Gut. Diese Veröffentlichung gehe aber zu weit. Der Beschwerdeführer sieht den Pressekodex in mehreren Punkten verletzt.
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Ein Mann (49) lässt sich in Suizid-Absicht von einer Straßenbahn überfahren. Sein Kopf wird dabei abgetrennt und liegt neben den Gleisen. Die örtliche Zeitung berichtet über das tragische Geschehen. Sie zitiert einen Hauptkommissar. Danach habe sich der Mann unter das vierte Drehgestell der Straßenbahn gelegt. Beim Anfahren sei der Kopf abgetrennt worden. Ein Leser der Zeitung sieht die gebotene Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen verletzt. Bei Suizid sei öffentliches Interesse nicht berührt. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion verzichte üblicherweise auf die Berichterstattung über Selbsttötungen, es sei denn, dass sie sich in der Öffentlichkeit abspielten oder Dritte zu Schaden kämen. Im vorliegenden Fall jedoch sei das Ereignis in aller Öffentlichkeit an einer viel frequentierten Straßenbahnhaltestelle in einem belebten Stadtteil von vielen Menschen beobachtet worden. Danach hätten umfangreiche Bergungsarbeiten begonnen. Der Vorfall habe auch weithin spürbare Auswirkungen auf den öffentlichen Nahverkehr gehabt. Vor diesem Hintergrund habe sich die Redaktion zur Berichterstattung entschlossen. Diese sei nicht identifizierend gewesen. Die Zeitung habe auch nicht über ein mögliches Motiv des Mannes spekuliert, sondern sich auf die Wiedergabe einer Aussage der Polizei beschränkt. Einen vergleichbaren Fall habe es in der Stadt noch nicht gegeben.
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Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Die Geheimnisse meines toten Nachbarn“. Es geht um Vorkommnisse bei der Entrümpelung einer Wohnung, in der der Nachbar des Autors gelebt hatte. Mit 66 Jahren sei der Mann, dessen Name genannt wird, an einem Herzinfarkt gestorben. Er sei Elektromeister von Beruf, aber seit vielen Jahren arbeitslos gewesen. In einem Haus an einem Flussufer habe der Nachbar allein auf 170 Quadratmeter gewohnt. Ein Zimmer habe er an eine Studentin vermietet. Der Autor beschreibt seinen früheren Nachbarn als unsympathisch und mürrisch. Dieser habe immer nur Streit gesucht. Der Nachlassverwalter habe den Eigentümern des Hauses die Räumung der Wohnung überantwortet. Darin habe man muffig riechende Wäsche, Modellbauten von Panzern, U-Booten und Kampfhubschraubern, eine entkernte Fliegerbombe, Pornofilme, Sprengstoff und Bücher über Krieg und Kriegsgeräte gefunden. Auf der Kamera des Toten seien Nacktaufnahmen von ihm im Zimmer und im Bett der Untermieterin gespeichert gewesen. Der Autor nennt unappetitliche Details und spricht von Fotos, die vor nichts haltmachten und die keine Scham und keinen Respekt erkennen ließen. Der Computer des Toten habe Nacktaufnahmen enthalten, die an öffentlichen Orten entstanden seien. Eine der Aufnahmen, die den Nachbarn nackt von hinten im Halbprofil an der Eingangstür zum Haus zeigten, ist dem Artikel beigestellt. Das Gesicht des Mannes ist nicht zu erkennen. Der Autor des Beitrages berichtet auch, in der Wohnung habe ein Bild der Eltern des Toten gehangen. Es sei auf dem Pergament einer Thora-Rolle gemalt worden. Der Vater des Toten sei im Krieg als Kriegswerkmeister in der Ukraine eingesetzt gewesen. Ein Leser der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex des Verstorbenen verletzt. Die Berichterstattung stehe in keinem Verhältnis zu den Funden in der Wohnung. Die Privatsphäre sei auch nach dem Tod zu wahren. Dies nicht zu tun, weil mit einer juristischen Gegenwehr durch Angehörige nicht zu rechnen sei, hält der Beschwerdeführer für besonders verwerflich. Ein leitender Redakteur der Zeitung berichtet in seiner Stellungnahme von mehreren Diskussionen innerhalb der Redaktion im Vorfeld der Veröffentlichung. Den Toten zu anonymisieren, sei nicht erforderlich gewesen, da er so oder so leicht zu identifizieren gewesen sei. Die Umstände des Ereignisses – Funde in der Wohnung, Dateien mit kinderpornografischen und exhibitionistischen Inhalten auf der Speicherkarte der Kamera etc. – erweckten ein hohes öffentliches Interesse. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen trete hier hinter das Interesse an einer genauen, sachgemäßen und daher auch identifizierenden Darstellung zurück. Auch der Autor äußert sich zu der Beschwerde. Der Name des Verstorbenen sei ein Jahr zuvor schon von anderen Medien genannt worden. In einer öffentlichen Ausstellung des jüdisch-galizischen Museums in Krakau vom Oktober 2012 über die geschändeten Thora-Rollen würden ebenfalls der vollständige Name des Vaters des Toten und sein genauer Wohnort genannt.
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