Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6739 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Und doch sind sie alle irgendwie unverwechselbar“ über ein Spitzengespräch von Politikern und Journalisten im Vorfeld einer Landtagswahl. Der Artikel ist mit einem Foto aus einer TV-Sendung „Wahlarena 2012“ bebildert. Darauf sind Politiker von der SPD, den Grünen, der CDU, der FDP und der Piratenpartei zu sehen. Die Bildunterschrift beginnt mit dem Satz: „So sah es bei der Wahlarena 2012 (…) in dieser Woche aus.“ Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, die Organisation des Pressegesprächs, über das hier berichtet werde, verstoße gegen den Pressekodex. Es habe ohne die Spitzenkandidatin der Linken stattgefunden. Der Beschwerdeführer vermutet, sie sei bewusst nicht zu dem Pressegespräch eingeladen worden. Die Zeitung klammere bewusst eine unliebsame politische Position aus der Berichterstattung aus. Außerdem verstoße die Zeitung mit der Textbebilderung gegen den Pressekodex. Der Artikel sei um ein Foto aus der TV-Sendung „Wahlarena 2012“ ergänzt worden. Das Foto entspreche jedoch nicht der Pflicht zur wahrhaftigen Berichterstattung. Die Kandidatin sei in der Sendung „Wahlarena 2012“ zu sehen gewesen. Die Zeitung habe sie – sie saß außen – weggeschnitten. Der Bildtext führe den Leser in die Irre. Er müsse den Eindruck haben, als sei die Linke in der TV-Sendung nicht vertreten gewesen. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, es habe sich nicht um eine Podiumsdiskussion gehandelt, sondern um aufeinanderfolgende Einzelgespräche. Die Vertreterin der Linken sei an diesem Tag nicht unter den Gesprächspartnern gewesen und habe folglich auch nicht in der Berichterstattung erscheinen können. Den Hintergrund des beanstandeten Fotos erläutert der Chefredakteur so: Man habe die fünf Gesprächspartner auf der Seite im Bild zeigen wollen. Aus Gründen des besseren Layouts habe man sich entschieden, ein aktuelles Bild – das aus der Wahlarena - zu verwenden. Im Bildtext sei genau erklärt worden, wo es entstanden und dass es auf die fünf Spitzenkandidaten beschränkt worden sei. Aus einer pragmatischen und völlig harmlosen Entscheidung für ein bestimmtes Foto werde hier grundlos ein Zensur- und Manipulationsvorwurf inszeniert. (0288/12/2)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Und doch sind sie alle irgendwie unverwechselbar“ über ein Spitzengespräch von Politikern und Journalisten im Vorfeld einer Landtagswahl. Der Artikel ist mit einem Foto aus einer TV-Sendung „Wahlarena 2012“ bebildert. Darauf sind Politiker von der SPD, den Grünen, der CDU, der FDP und der Piratenpartei zu sehen. Die Bildunterschrift beginnt mit dem Satz: „So sah es bei der Wahlarena 2012 (…) in dieser Woche aus.“ Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, die Organisation des Pressegesprächs, über das hier berichtet werde, verstoße gegen den Pressekodex. Es habe ohne die Spitzenkandidatin der Linken stattgefunden. Der Beschwerdeführer vermutet, sie sei bewusst nicht zu dem Pressegespräch eingeladen worden. Die Zeitung klammere bewusst eine unliebsame politische Position aus der Berichterstattung aus. Außerdem verstoße die Zeitung mit der Textbebilderung gegen den Pressekodex. Der Artikel sei um ein Foto aus der TV-Sendung „Wahlarena 2012“ ergänzt worden. Das Foto entspreche jedoch nicht der Pflicht zur wahrhaftigen Berichterstattung. Die Kandidatin sei in der Sendung „Wahlarena 2012“ zu sehen gewesen. Die Zeitung habe sie – sie saß außen – weggeschnitten. Der Bildtext führe den Leser in die Irre. Er müsse den Eindruck haben, als sei die Linke in der TV-Sendung nicht vertreten gewesen. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, es habe sich nicht um eine Podiumsdiskussion gehandelt, sondern um aufeinanderfolgende Einzelgespräche. Die Vertreterin der Linken sei an diesem Tag nicht unter den Gesprächspartnern gewesen und habe folglich auch nicht in der Berichterstattung erscheinen können. Den Hintergrund des beanstandeten Fotos erläutert der Chefredakteur so: Man habe die fünf Gesprächspartner auf der Seite im Bild zeigen wollen. Aus Gründen des besseren Layouts habe man sich entschieden, ein aktuelles Bild – das aus der Wahlarena - zu verwenden. Im Bildtext sei genau erklärt worden, wo es entstanden und dass es auf die fünf Spitzenkandidaten beschränkt worden sei. Aus einer pragmatischen und völlig harmlosen Entscheidung für ein bestimmtes Foto werde hier grundlos ein Zensur- und Manipulationsvorwurf inszeniert. (0287/12/2)
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Ein Tötungsdelikt ist gedruckt und online Thema in einer Boulevardzeitung. Es geht darum, dass ein Mann eine Mitbewohnerin getötet habe und dann aus dem Fenster gesprungen sei. Bei dem Opfer handele es sich – so die Zeitung – um eine freie Künstlerin, die Textil- und Flächendesign studiert habe. Der Bericht enthält das unverfremdete Porträtfoto einer jungen Frau, deren Bild ihrem Blog entstammt. Dieser enthält die Angaben, die die Zeitung wiedergibt. Drei Tage später muss die Redaktion einräumen, dass ihr eine Fotoverwechslung unterlaufen ist. Statt der getöteten Hannah K. habe die Redaktion eine Hannah W. gezeigt. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, der Bericht verletze die Menschenwürde des Opfers und der tatsächlich gezeigten Person. Er sieht die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex verletzt. Zur Erlangung des Fotos und der biographischen Angaben seien unlautere Recherchemethoden eingesetzt worden. Die Veröffentlichung des Fotos verletze die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten. Die Darstellung der Vorgänge verstoße zudem gegen das Verbot von Sensationsberichterstattung. Schließlich habe die Redaktion gegen die Pflicht zur Richtigstellung verstoßen. Diese hätte auf der Titelseite in gleicher Größe wie die ursprüngliche Berichterstattung erfolgen müssen. Die Rechtsvertretung der Zeitung bezeichnet die Fotoverwechslung als schwerwiegenden Fehler, der trotz des hohen Drucks der tagesaktuellen Produktion nicht hätte passieren dürfen. Die Redaktionen in Print und Online hätten alles getan, um den Fehler so schnell wie möglich und in angemessenem Umfang richtigzustellen. Die Redaktionen hätten sich bei den Lesern und bei der Betroffenen entschuldigt. Der Verlag habe gegenüber der fälschlicherweise im Bild gezeigten Frau eine Unterlassungserklärung abgegeben. Auch wenn der bedauerliche Fehler der Redaktionen nicht rückgängig zu machen sei, hätten diese doch alles in ihrer Macht Stehende getan, um zumindest die Folgen der Berichterstattung für die Betroffene abzumildern. Die Print- und die Online-Redaktion bitten den Presserat, von einer Sanktion abzusehen. Insbesondere eine Rüge würde das Ziel der Redaktionen konterkarieren, der betroffenen Frau wieder ein unbeschwertes Leben und ein schnelles Vergessen des Fehlers zu ermöglichen.
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Ein Tötungsdelikt ist gedruckt und online Thema in einer Boulevardzeitung. Es geht darum, dass ein Mann eine Mitbewohnerin getötet habe und dann aus dem Fenster gesprungen sei. Bei dem Opfer handele es sich – so die Zeitung – um eine freie Künstlerin, die Textil- und Flächendesign studiert habe. Der Bericht enthält das unverfremdete Porträtfoto einer jungen Frau, deren Bild ihrem Blog entstammt. Dieser enthält die Angaben, die die Zeitung wiedergibt. Drei Tage später muss die Redaktion einräumen, dass ihr eine Fotoverwechslung unterlaufen ist. Statt der getöteten Hannah K. habe die Redaktion eine Hannah W. gezeigt. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, der Bericht verletze die Menschenwürde des Opfers und der tatsächlich gezeigten Person. Er sieht die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex verletzt. Zur Erlangung des Fotos und der biographischen Angaben seien unlautere Recherchemethoden eingesetzt worden. Die Veröffentlichung des Fotos verletze die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten. Die Darstellung der Vorgänge verstoße zudem gegen das Verbot von Sensationsberichterstattung. Schließlich habe die Redaktion gegen die Pflicht zur Richtigstellung verstoßen. Diese hätte auf der Titelseite in gleicher Größe wie die ursprüngliche Berichterstattung erfolgen müssen. Die Rechtsvertretung der Zeitung bezeichnet die Fotoverwechslung als schwerwiegenden Fehler, der trotz des hohen Drucks der tagesaktuellen Produktion nicht hätte passieren dürfen. Die Redaktionen in Print und Online hätten alles getan, um den Fehler so schnell wie möglich und in angemessenem Umfang richtigzustellen. Die Redaktionen hätten sich bei den Lesern und bei der Betroffenen entschuldigt. Der Verlag habe gegenüber der fälschlicherweise im Bild gezeigten Frau eine Unterlassungserklärung abgegeben. Auch wenn der bedauerliche Fehler der Redaktionen nicht rückgängig zu machen sei, hätten diese doch alles in ihrer Macht Stehende getan, um zumindest die Folgen der Berichterstattung für die Betroffene abzumildern. Die Print- und die Online-Redaktion bitten den Presserat, von einer Sanktion abzusehen. Insbesondere eine Rüge würde das Ziel der Redaktionen konterkarieren, der betroffenen Frau wieder ein unbeschwertes Leben und ein schnelles Vergessen des Fehlers zu ermöglichen.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht gedruckt und online eine Karikatur. Diese zeigt einen Geistlichen, der einem jungen Mann den Penis mit einem Messer abgetrennt hat. Der Geistliche sagt: „Oh-Oh, heute ist nicht mein Tag!“ Darauf antwortet der junge Mann: „Kopf hoch, es wird bald nicht mehr strafbar!“ Dazu erreichen den Presserat drei Beschwerden. Ein Leser der Zeitung hält die Karikatur für grob antisemitisch. Er sieht Menschen muslimischen und jüdischen Glaubens in ihrer Ehre verletzt. Aus Sicht eines anderen Beschwerdeführers gaukelt die Darstellung dem Leser vor, es gehe bei der Beschneidungsdiskussion darum, Regelungen für Menschen zu finden, die volljährig seien und sich schon verbal differenziert äußern könnten. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr gehe es um Kleinstkinder, die sich nicht zu dem Eingriff äußern könnten. Auch sei es bei dem Kölner Gerichtsurteil um die ärztlich vollzogene Beschneidung gegangen. Auf der Karikatur jedoch sei kein Mediziner zu sehen. Die Zeichnung diene dazu, den religiösen Ritus an sich zu verunglimpfen, indem unsteriles Arbeiten, Fahrlässigkeit und fehlende Ausbildung unterstellt würden. Nach Auffassung eines weiteren Lesers schüre die Karikatur Hass gegen Juden und Muslime. Sie entstelle die Beschneidung zur Kastration und bediene damit Ängste. Die Darstellung unterstelle fehlende Ethik und mangelnde Gesetzestreue. Die Rechtsabteilung des Verlages vertritt die Meinung, die Karikatur schmähe keine religiöse Weltanschauung. Eine Schmähung setze eine gravierende herabsetzende Äußerung voraus. Eine solche liege hier nicht vor. Die Zeitung glaubt, der Aussagekern der Zeichnung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Zeichner greife die aktuelle Debatte um eine mögliche Strafbarkeit der Beschneidung auf. Er lasse diverse Deutungsmöglichkeiten zu. Es gehe um die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema, nicht jedoch um die Schmähung einzelner Personen.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht gedruckt und online eine Karikatur. Diese zeigt einen Geistlichen, der einem jungen Mann den Penis mit einem Messer abgetrennt hat. Der Geistliche sagt: „Oh-Oh, heute ist nicht mein Tag!“ Darauf antwortet der junge Mann: „Kopf hoch, es wird bald nicht mehr strafbar!“ Dazu erreichen den Presserat drei Beschwerden. Ein Leser der Zeitung hält die Karikatur für grob antisemitisch. Er sieht Menschen muslimischen und jüdischen Glaubens in ihrer Ehre verletzt. Aus Sicht eines anderen Beschwerdeführers gaukelt die Darstellung dem Leser vor, es gehe bei der Beschneidungsdiskussion darum, Regelungen für Menschen zu finden, die volljährig seien und sich schon verbal differenziert äußern könnten. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr gehe es um Kleinstkinder, die sich nicht zu dem Eingriff äußern könnten. Auch sei es bei dem Kölner Gerichtsurteil um die ärztlich vollzogene Beschneidung gegangen. Auf der Karikatur jedoch sei kein Mediziner zu sehen. Die Zeichnung diene dazu, den religiösen Ritus an sich zu verunglimpfen, indem unsteriles Arbeiten, Fahrlässigkeit und fehlende Ausbildung unterstellt würden. Nach Auffassung eines weiteren Lesers schüre die Karikatur Hass gegen Juden und Muslime. Sie entstelle die Beschneidung zur Kastration und bediene damit Ängste. Die Darstellung unterstelle fehlende Ethik und mangelnde Gesetzestreue. Die Rechtsabteilung des Verlages vertritt die Meinung, die Karikatur schmähe keine religiöse Weltanschauung. Eine Schmähung setze eine gravierende herabsetzende Äußerung voraus. Eine solche liege hier nicht vor. Die Zeitung glaubt, der Aussagekern der Zeichnung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Zeichner greife die aktuelle Debatte um eine mögliche Strafbarkeit der Beschneidung auf. Er lasse diverse Deutungsmöglichkeiten zu. Es gehe um die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema, nicht jedoch um die Schmähung einzelner Personen.
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Eine Großstadtzeitung veröffentlicht gedruckt und online eine Karikatur. Diese zeigt einen Geistlichen, der einem jungen Mann den Penis mit einem Messer abgetrennt hat. Der Geistliche sagt: „Oh-Oh, heute ist nicht mein Tag!“ Darauf antwortet der junge Mann: „Kopf hoch, es wird bald nicht mehr strafbar!“ Dazu erreichen den Presserat drei Beschwerden. Ein Leser der Zeitung hält die Karikatur für grob antisemitisch. Er sieht Menschen muslimischen und jüdischen Glaubens in ihrer Ehre verletzt. Aus Sicht eines anderen Beschwerdeführers gaukelt die Darstellung dem Leser vor, es gehe bei der Beschneidungsdiskussion darum, Regelungen für Menschen zu finden, die volljährig seien und sich schon verbal differenziert äußern könnten. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr gehe es um Kleinstkinder, die sich nicht zu dem Eingriff äußern könnten. Auch sei es bei dem Kölner Gerichtsurteil um die ärztlich vollzogene Beschneidung gegangen. Auf der Karikatur jedoch sei kein Mediziner zu sehen. Die Zeichnung diene dazu, den religiösen Ritus an sich zu verunglimpfen, indem unsteriles Arbeiten, Fahrlässigkeit und fehlende Ausbildung unterstellt würden. Nach Auffassung eines weiteren Lesers schüre die Karikatur Hass gegen Juden und Muslime. Sie entstelle die Beschneidung zur Kastration und bediene damit Ängste. Die Darstellung unterstelle fehlende Ethik und mangelnde Gesetzestreue. Die Rechtsabteilung des Verlages vertritt die Meinung, die Karikatur schmähe keine religiöse Weltanschauung. Eine Schmähung setze eine gravierende herabsetzende Äußerung voraus. Eine solche liege hier nicht vor. Die Zeitung glaubt, der Aussagekern der Zeichnung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Zeichner greife die aktuelle Debatte um eine mögliche Strafbarkeit der Beschneidung auf. Er lasse diverse Deutungsmöglichkeiten zu. Es gehe um die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema, nicht jedoch um die Schmähung einzelner Personen.
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Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet unter der Überschrift „Tierschutz-Taliban bedrohen die deutsche Jagd“ über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Diesem liegt die Klage eines Grundstückseigentümers zugrunde, der sich erfolgreich gegen die aus seiner Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft folgende Pflicht, die Jagd auf seinem Grundstück zu dulden, gewehrt hatte. In der Überschrift werden jetzige und mögliche weitere Kläger als „Tierschutz-Taliban“ bezeichnet. In der Unterzeile ist von „Veganer-Justiz“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Rede. Ein Bauer müsse riesige Maisfelder leerfressen lassen, weil ein Tierschutz-Fundamentalist auf einem kleinen Flecken keine Jagd dulde. Der Artikel schildert den fiktiven Fall eines in Berlin lebenden Veganers, der als Eigentümer eines geerbten Grundstücks die Jagd darauf verbieten könne. Der Autor des Artikels beschreibt ausufernde Wildschäden als Folge des Urteils. Für diese sei niemand bereit, Schadensersatz zu leisten. Deshalb lassen sich für die betroffenen Grundstücke keine Pächter mehr finden. Mit dem dörflichen Frieden sei es vorbei. In Berlin jedoch habe einer ein gutes Gewissen. Die Online-Redaktion ändert die Überschrift. Sie verzichtet in der Neufassung auf die Begriffe „Tierschutz-Taliban“ und „Veganer-Justiz“. Die Redaktion distanziert sich schärfstens von der ersten Fassung. Sie spricht von einem groben journalistisch-handwerklichen Fehler, den sie aufrichtig bedauere und für den sie um Verzeihung bitte. Sie dankt ausdrücklich allen Nutzern ihres Internet-Auftritts, die die Redaktion auf die „indiskutable Überschrift“ hingewiesen hätten. Mehrere Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass der Artikel in seiner ursprünglichen Form gegen mehrere presseethische Grundsätze verstoßen habe. Durch die Bezeichnung als „Taliban“ würden der Kläger sowie Jagdgegner, Vegetarier und Veganer verunglimpft. Die Rechtsprechung des EGMR werde durch die Bezeichnung „Veganer-Justiz“ herabgewürdigt. (0401/12/2)
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Unter der Rubrik „Die Gesellschaftskritik“ veröffentlicht eine überregionale Tageszeitung gedruckt und online unter der Überschrift „Pseudobarockes Geschwurbel“ einen Beitrag, in dem darüber spekuliert wird, ob Umweltminister Peter Altmaier möglicherweise homosexuell sei. Auf den Online-Seiten wird der Beitrag noch am gleichen Tag gelöscht. Die Chefredaktion entschuldigt sich öffentlich für die Spekulation. Sie betont, dass die sexuelle Orientierung eines Menschen dessen Privatsache sei. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht die Persönlichkeitsrechte des Ministers verletzt. Die Berichterstattung sei über diese Spekulation hinaus unangemessen und diskriminierend. Zu der Beschwerde äußert sich die Zeitung nicht.
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Ein Mann steht unter der Anklage vor Gericht, eine Minderjährige in einer Schultoilette vergewaltigt zu haben. Die örtliche Zeitung berichtet über den Tathergang und druckt in ihrer Schilderung den Satz: „Er wollte seinen Penis in ihren After einführen.“ Der Täter wird als „Konstantinos M.“ bezeichnet. Er sei griechischer Staatsbürger. Das Opfer stamme aus Thailand. Eine Leserin der Zeitung vermutet einen Verstoß gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Der Bericht sei unangemessen sensationell. Die Schilderung der Herkunft von Täter und Opfer tue nichts zur Sache und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Darstellungsform demonstriere die Gewalt und Brutalität, mit der der Täter gegen das Opfer vorgegangen sei. Die Schilderung eines beabsichtigten, aber nicht umgesetzten Vorgehens überschreite nicht die Grenze des Zulässigen. Der Tathergang sei beim Prozessauftakt zur Sprache gekommen. Die Herkunft des Täters sowie des Opfers und seiner Mutter sei während der Verhandlung von Bedeutung gewesen. So sei es aufgrund der Sprachprobleme der Mutter schwierig gewesen, sie sofort umfassend über das Verbrechen an ihrer Tochter aufzuklären. In den Berichten anderer Medien sei mehrmals von einer „33-jährigen Thailänderin“ die Rede gewesen. Dies sei im beanstandeten Artikel nicht geschehen. Die Zeitung habe die Mutter als „aus Thailand stammend“ beschrieben. Die Staatsangehörigkeit des Täters habe im Prozess und vorher schon bei der Anordnung der Untersuchungshaft eine Rolle gespielt, als es um eine mögliche Fluchtgefahr nach Griechenland gegangen sei. Vorurteile gegenüber den in Deutschland lebenden Griechen seien nicht geschürt worden.
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