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Intimsphäre einer Minderjährigen verletzt

Ein Mann vergewaltigt ein kleines Mädchen auf der Schultoilette

Ein Mann steht unter der Anklage vor Gericht, eine Minderjährige in einer Schultoilette vergewaltigt zu haben. Die örtliche Zeitung berichtet über den Tathergang und druckt in ihrer Schilderung den Satz: „Er wollte seinen Penis in ihren After einführen.“ Der Täter wird als „Konstantinos M.“ bezeichnet. Er sei griechischer Staatsbürger. Das Opfer stamme aus Thailand. Eine Leserin der Zeitung vermutet einen Verstoß gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Der Bericht sei unangemessen sensationell. Die Schilderung der Herkunft von Täter und Opfer tue nichts zur Sache und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Darstellungsform demonstriere die Gewalt und Brutalität, mit der der Täter gegen das Opfer vorgegangen sei. Die Schilderung eines beabsichtigten, aber nicht umgesetzten Vorgehens überschreite nicht die Grenze des Zulässigen. Der Tathergang sei beim Prozessauftakt zur Sprache gekommen. Die Herkunft des Täters sowie des Opfers und seiner Mutter sei während der Verhandlung von Bedeutung gewesen. So sei es aufgrund der Sprachprobleme der Mutter schwierig gewesen, sie sofort umfassend über das Verbrechen an ihrer Tochter aufzuklären. In den Berichten anderer Medien sei mehrmals von einer „33-jährigen Thailänderin“ die Rede gewesen. Dies sei im beanstandeten Artikel nicht geschehen. Die Zeitung habe die Mutter als „aus Thailand stammend“ beschrieben. Die Staatsangehörigkeit des Täters habe im Prozess und vorher schon bei der Anordnung der Untersuchungshaft eine Rolle gespielt, als es um eine mögliche Fluchtgefahr nach Griechenland gegangen sei. Vorurteile gegenüber den in Deutschland lebenden Griechen seien nicht geschürt worden.