Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6739 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Hinter den Türen von Scientology“ berichtet eine Regionalzeitung über die Eindrücke, die die Autorin des Beitrages bei einem Besuch bei Scientology Frankfurt gewonnen hat. Die Betreuerin der Journalistin während dieses Besuches ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie kritisiert, dass die Autorin sich während des Besuchstermins nicht als Journalistin zu erkennen gegeben hat. Einer Journalistin gegenüber hätte sie ihre persönliche Lebensgeschichte – wie geschehen – nicht geschildert. Zur Berichterstattung selbst: Es sei falsch, dass Scientology in 13 von 16 Bundesändern vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Dies sei nur in sechs Bundesländern der Fall. Weiterhin würden mehrere Zitate aus einer Scientology-Info-Schrift aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass die Redakteurin vor Ort keine falschen Angaben über ihre Identität gemacht habe. Sie und ihre begleitende Kollegin hätten lediglich ihren Beruf nicht genannt. Sie seien auch nicht danach gefragt worden. Sollte der Presserat dies bereits als verdeckte Recherche einstufen, so berufe er sich auf den zweiten Satz der Richtlinie 4.1. Dieser stelle klar, dass eine solche in Einzelfällen gerechtfertigt sei. Ein solcher Fall der zulässigen verdeckten Recherche liege hier vor. Es gebe ein großes öffentliches Interesse an Scientology, da die Organisation vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Unter diesem Vorzeichen sei es geradezu geboten, einen unverstellten Blick auf das Erscheinungsbild dieser Organisation zu gewinnen. Hätte sich die Redakteurin als Pressevertreterin zu erkennen gegeben, hätte Scientology mit Sicherheit einen schönfärberischen Termin angesetzt. Der Chefredakteur betont, dass der Bericht sachlich gehalten sei. Die Redakteurin habe sich bei der Darstellung auf das Gesehene und Gehörte beschränkt und den Artikel mit großer Sorgfalt geschrieben. Zu ihrem gewissenhaften Arbeitsstil habe auch gehört, dass sie sämtliche Verfassungsschutzämter von Bund und Ländern nach der Überwachung von Scientology gefragt habe. Dabei habe sie erfahren, dass dreizehn von sechzehn Ämtern Scientology beobachten. In ihrer eigenen Stellungnahme betont die Redakteurin, dass sie mit ihrem Beitrag zeigen wollte, wie Veranstaltungen von Scientology Frankfurt ablaufen und wer daran teilnehme. Das Endprodukt sollte eine Reportage über die Erfahrung sein, die jeder Bürger machen könne, wenn er dem Verein einen Besuch abstatte. Wäre sie als Pressevertreterin aufgetreten, hätte sie den Lesern keinen authentischen Einblick liefern können. Sie habe auch keine falschen Angaben zu ihrem Beruf und ihrer Identität gemacht.
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„Warum hat ihr keiner geholfen?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um den Suizid der Schauspielerin und Tänzerin Silvia Seidel, deren seelische und körperliche Leidensgeschichte die Zeitung beschreibt. In dem Beitrag heißt es, sie habe in den letzten zwölf Monaten viermal versucht, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Detailliert wird zum Beispiel ein Suizidversuch im Frühjahr 2012 beschrieben: „Sie schluckt die Medikamente Lorazepam, Agomelatin und löst zwei Zigaretten in Wasser auf. Der Tablettencocktail ist eine Mischung aus Schlafmittel und Antidepressiva. Das Nikotin der Zigaretten sollte sie vergiften.“ Der Beitrag ist mit Fotos aus dem Film „Anna“ bebildert, mit dem Silvia Seidel vor Jahren große Popularität erlangt hat. Eine Nutzerin der Online-Ausgabe sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte), Richtlinie 8.5 (Selbsttötung). Die Redaktion liste detailliert auf, mit welchen Mitteln sich Silvia Seidel das Leben genommen haben soll. Dies widerspreche der gebotenen Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Suizide. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einem Vorfall der Zeitgeschichte, der von öffentlichem Interesse sei. Die Schauspielerin sei mit einer Serie und dem Film „Anna“ berühmt geworden. Der Tod eines Fernsehstars rechtfertige eine Veröffentlichung. Die konkreten Umstände hätten eine gründliche Berichterstattung umso mehr verlangt. Dem Suizid seien in einem Jahr vier Selbsttötungsversuche vorausgegangen. Dass Silvia Seidel in ihrem Umfeld keinerlei Hilfe erfahren habe, sei schon für sich ein legitimer Grund für eine Berichterstattung.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Was bekomme ich für meine Wohnung?“ Dem Artikel liegt ein Gespräch zugrunde, das die Redaktion mit dem Gründer einer Firma geführt hat, die private Unterkünfte über das Internet vermittelt. Geschäftsidee, Unternehmen und die Abwicklung der Vermittlungen werden ausführlich dargestellt. Ein Nutzer des Online-Portals teilt mit, dass der Verlag, in dem die Zeitung erscheint, an der vorgestellten Firma beteiligt sei. Monate zuvor habe der Verlag in einer Pressemitteilung die Kooperation und die Beteiligung angekündigt. Der Leser des jetzt kritisierten Beitrages werde über diese Kooperation jedoch nicht informiert. Bei der Veröffentlichung handele es sich um PR für ein Unternehmen, an dem der Verlag selbst beteiligt sei. Nach Ansicht der Rechtsabteilung des Verlages stehen wirtschaftliche Verbindungen einer neutralen redaktionellen Berichterstattung nicht entgegen. Bei der im Bericht vorgestellten Firma handele es sich um ein Unternehmen, das außergewöhnliche Unterkünfte, etwa ein Baumhaus oder auch ein Flugzeug, anbiete. Solche Möglichkeiten seien für die Leser durchaus von Interesse. Dies rechtfertige die Berichterstattung. Der kritisierte Beitrag verfolge keine werbenden Absichten. Die Form des Interviews sei gewählt worden, um den Inhalt in lockerer Form zu vermitteln. Dabei würden auch Schadensfälle erwähnt. Die Redaktion habe die Risiken des Angebots hinterfragt, so dass sich der Beitrag auch nicht zur bloßen Werbung für das Portal eigne.
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Eine überregionale Zeitung beschäftigt sich im Vorfeld der Olympischen Spiele von London online mit den Methoden der Kampfvorbereitung eines Judokas. Um sein Gewicht zu reduzieren, nehme er einen leeren Magen und Körpergeruch in Kauf. Er lege Wert darauf, nicht geduscht zu sein. Ansonsten würde seine Haut das Wasser aufsaugen, was wiederum das Kampfgewicht erhöhen würde. Ein für London nominierter Teilnehmer der olympischen Judo-Wettkämpfe ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er hält es für gemein und herabwürdigend, dass die Zeitung ihm unterstelle, während seiner Wettkämpfe zu stinken. Selbstverständlich dusche er vor jedem Kampf. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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„Deutschland, deine Sparkassen - Eine Liebeserklärung“ – so überschreibt eine Wirtschaftszeitung eine achtseitige Strecke zum Thema „Sparkasse“, deren farbiges Logo in die Überschrift eingearbeitet ist. Die Seiten im Innenteil enthalten einen längeren redaktionellen Beitrag, verfasst von sieben Redakteuren. Im Text werden aus Sicht eines fiktiven Kunden die Vorzüge des Geldinstituts geschildert. Darüber hinaus sind in der Strecke kleinere Beiträge zu den Themen Sponsoring, größte/kleinste Sparkassenfiliale, Sparkasse auf Rädern, Werbung und „Jedermann-Konto“ enthalten. Auf den Beschwerdeführer, einem Leser der Zeitung, wirkt die Berichterstattung wie Werbung. Er erinnert daran, dass die Zeitung vor einiger Zeit einen Beitrag unter dem Titel „Die Sparkasse als Finanzcasino“ mit einer kritischen Darstellung des Geldinstituts veröffentlicht habe. Bei der nunmehr veröffentlichten Positiv-Berichterstattung entstehe der Eindruck, dass es sich um eine Pressemitteilung handele und die Trennung von Redaktion und Werbung nicht mehr gewährleistet sei. Aus Sicht der Rechtsabteilung der Zeitung handelt es sich bei der achtseitigen Sparkassenstrecke um redaktionelle Beiträge, die von öffentlichem Interesse gedeckt seien. Die Berichterstattung zeichne, belegt von Tatsachen, in Abgrenzung zu den internationalen Großbanken Geschichte, Entwicklung, das heutige Bild und Geschäftsmodell der Sparkassen als Körperschaften des Öffentlichen Rechts nach. Die Redaktion stelle die besondere Beziehung der Deutschen zum Sparen und zu „ihren Sparkassen“ sowie die durch die Krise hierzulande ausgelöste Sehnsucht nach einer heilen Bankenwelt dar. Dem aktuellen Zeitgeist entsprechend werde der Leserschaft Hintergrundwissen vermittelt. Dies sei Aufgabe der Presse. Die Veröffentlichung – so die Rechtsabteilung weiter – sei als Aufruf wieder hin zu mehr Sparen zu verstehen. (2012)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Beitrag unter dem Titel „(…): World Wide Wahlkampf ums Amt“. Die Redaktion hat für diese Veröffentlichung den Internetauftritt von Bürgermeistern und – inkognito – deren Reaktion auf E-Mail-Anfragen getestet. Das Ergebnis wird in dem Beitrag wiedergegeben. Einer der „getesteten“ Kandidaten kritisiert, dass eine Antwort auf die E-Mail-Anfrage sinnentstellend veröffentlicht wurde. Der Satz „Er führt aus, dass es ihm schwer fällt, ´eine differenzierte Haltung einzunehmen´“ sei missverständlich. Beim Leser werde der Eindruck erweckt, als könne er – der Kandidat – grundsätzlich keine differenzierte Haltung zu den aufgeworfenen Fragen einnehmen. Er habe in seiner Antwort jedoch betont, dass er diese differenzierte Haltung nicht haben könne, da ihm die erforderlichen Informationen zu den Themen fehlten. Gleichzeitig kritisiert er, dass er die E-Mail mit seiner Antwort an eine vermeintliche Privatperson geschickt habe. Zur Veröffentlichung sei sie nicht gedacht gewesen. Der verantwortliche Redakteur berichtet, er habe über alle fünf Bürgermeisterkandidaten ausführlich berichtet. Auch der Online-Wahlkampf der Kommunalpolitiker sei dabei ein Thema gewesen. Er habe die Bewerber per E-Mail angeschrieben und gebeten, zu einem wichtigen Thema in der Stadt, dem Bau eines Altenheimes, Stellung zu beziehen. Die zum Teil sehr umfangreichen Antworten habe er sinnvoll zusammengefasst. Allen Kandidaten sei dabei der gleiche Platz eingeräumt worden. Eine Verfälschung von Zitaten, wie ihm vom Beschwerdeführer vorgeworfen werde, könne er dabei nicht erkennen.
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Gedruckt und Online veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Bericht unter der Überschrift „Soziales Engagement in Kenia“. Es geht um die Bedingungen, unter denen eine Firma in dem afrikanischen Staat Schnittrosen produzieren lässt. Der Beitrag enthält positive Einschätzungen, abgegeben vom Inhaber des Betriebes. Dieser spricht von einer Vorzeigefarm, die demnächst das Fairtrade-Siegel erhalten werde. Zum Beitrag gestellt ist ein Interview, in dem die Redaktion den Inhaber ausführlich zu Wort kommen lässt. Die Fotos zum Bericht stammen von der Firma selbst. In der Printausgabe ist zudem ein Hinweis auf die Website des Unternehmens zu finden. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung Werbung für das Unternehmen. Zudem würden PR-Bilder veröffentlicht. Der Artikel sei unkritisch und nicht ausreichend distanziert. Die Redaktion habe nicht in Afrika recherchiert. Insgesamt bestehe an der Veröffentlichung kein öffentliches Interesse. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht. Die Redaktion habe sehr wohl recherchiert, nachdem sich Leser mit kritischen Anmerkungen über die Firma an die Zeitung gewandt hätten. Dabei habe sich herausgestellt, dass sich die Leser auf eine Reportage des regionalen Fernsehens berufen. In der Sendung seien die Arbeitsbedingungen auf einer Farm kritisiert worden, mit der das im Bericht behandelte Unternehmen gar nichts zu tun habe. Die Redaktion habe daraufhin mit dessen Geschäftsführung gesprochen. Ergebnis sei der nunmehr kritisierte Bericht. Richtig sei, dass die Redaktion nicht vor Ort recherchiert habe. Darauf habe die Zeitung mit Rücksicht auf die personellen und finanziellen Ressourcen einer Lokalredaktion verzichtet, obwohl ihr das entsprechende Angebot von der Unternehmensleitung gemacht worden sei. Die Geschäftsführung sei auf alle kritischen Aspekte angesprochen worden. Keine der gestellten Fragen sei unbeantwortet geblieben.
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Eine Fachzeitschrift erinnert an den fünfzigsten Jahrestag des ersten Rolling-Stones-Konzerts im Londoner Marquee-Club. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto der Stones. Im Text steht, dass sich die Rockmusiker aus Anlass des Jubiläums noch einmal vor die Tür des inzwischen geschlossenen Clubs gestellt hätten. Das Foto sei auf Facebook zu sehen. Der Link zu Facebook wird angegeben. Ein Leser hält das Foto für eine Montage, da der Marquee-Club nicht mehr existiere. Dort befinde sich jetzt eine Bank. Das Bild erwecke beim Leser jedoch einen dokumentarischen Eindruck. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass das Foto erkennbar im Studio aufgenommen worden sei. Die Band habe sich noch einmal vor der Kulisse der im Studio nachgestellten Frontoptik des Marquee-Clubs fotografieren lassen. Die Redaktion habe bei ihrer Erläuterung nicht vom Originalschauplatz gesprochen. Sowohl im Presse- als auch im Wettbewerbsrecht führe nicht automatisch jede unzutreffende Behauptung oder ein unzutreffender Eindruck zu einer rechtlichen Konsequenz. Dies müsse auch für die Presseethik gelten.
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In der Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung erscheint eine Glosse, deren Autor sich mit dem Papst-Titel einer Satire-Zeitschrift beschäftigt. Diese hatte den Papst mit einer weißen Soutane gezeigt, die in Schritthöhe eine gelbe Verfärbung aufwies. Auf der Rückseite der Zeitschrift war der Papst von hinten mit braunverschmutzter Soutane zu sehen. Der Text zu beiden Motiven wies darauf hin, dass man nunmehr die undichten Stellen im Vatikan gefunden habe. (Wegen dieser Veröffentlichung haben sich 182 Beschwerdeführer an den Presserat gewandt, der gegen die Zeitschrift eine öffentliche Rüge aussprach.) Die Glosse enthält die folgende Passage: „Das Problem des Pinkelpapstes besteht nun freilich darin, dass er auf Schritt und Tritt von rudelweisen Wächtern, Aufpassern, Reinigern, Warnrufern und Kittelwechslern umgeben ist.“ Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass der Beitrag die Menschenwürde des Papstes verletze. Zudem würden die Gefühle der Gläubigen geschmäht. Für die Zeitung nimmt deren Justitiar Stellung. Er vertritt die Auffassung, dass die Zeitung mit dieser Glosse nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen habe. Der einzige Beschwerdegrund ist aus seiner Sicht, dass zur Beschreibung der gerichtlichen Auseinandersetzung um das umstrittene Titelbild „Parallelen zum Lichtenhagener Pogrom“ gezogen, Vertreter der katholischen Kirche als „heilige Leberwürste“ bezeichnet werden und der Papst selbst als „Symbolfigur homophober, sexistischer und sonstiger faschistoider Ausgrenzungsstrategen“ eingeordnet werde. Das beeinträchtige jedoch weder die Menschenwürde des Einzelnen, geschweige denn der gesamten Katholischen Kirche. Durch die Glosse würden keine religiösen Überzeugungen geschmäht. Diese Werturteile hätten einen unbestreitbaren Tatsachenkern, gehöre es doch zur Bigotterie der Katholischen Kirche als Institution, einerseits z. B. Homosexuelle in ihren eigenen Reihen nicht zu dulden, andererseits aber immer wieder durch Missbrauchsskandale in Erscheinung zu treten. Und weder das Zölibat noch der Ausschluss von Frauen aus geistlichen Ämtern der Katholischen Kirche dürften dem Gesetzgeber in den Sinn gekommen sein, als er das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz formuliert habe. Die Diskrepanz zwischen den Forderungen des eigenen Glaubensbekenntnisses und der Realität einer modernen Gesellschaft legitimierten durchaus eine Bezeichnung wie „heilige Leberwürste“ in Anspielung auf die sprichwörtlichen „beleidigte Leberwürste“ für offizielle Vertreter der Kirche, wenn sie einen entsprechenden Prozess anstrengen.
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Eine Wochenzeitung veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe Namen, Adressen und Geburtsdaten von Alters- und Hochzeitsjubilaren. Ein Leser moniert die Veröffentlichung der Adressdaten seiner Mutter. Sie habe nie eine Einwilligung zur Veröffentlichung gegeben. Der Beschwerdeführer hat die Zeitung um Löschung gebeten. Der Chefredakteur der Zeitung gibt an, in seiner Zeitung, aus der die heutige Wochenzeitschrift hervorgegangen sei, würden seit 60 Jahren Glückwünsche zu hohen Geburtstagen veröffentlicht. Das tue die Redaktion nicht von sich aus, sondern nur, wenn die Angehörigen oder eine sogenannte „Kreisgemeinschaft“, der die Jubilarin oder der Jubilar angehört, den entsprechenden Wunsch äußerten. Es herrsche dabei kein Automatismus. Jedes Jahr müsse die Redaktion aufs Neue darüber informiert werden, ob der Wunsch nach einer Veröffentlichung weiterhin bestehe. Die Redaktion gehe davon aus, dass derjenige, der einen Geburtstagswunsch aufgebe, dazu das Einverständnis des Jubilars habe. Seit einem Jahr erfolge die Nennung der Jubilare ohne Angabe der Anschrift. Die bislang geübte Praxis sei im Grundsatz nie beanstandet worden. Die Glückwunschseite erfreue sich im Gegenteil bei der Leserschaft großer Beliebtheit. Dem Wunsch des Beschwerdeführers nach Löschung der Daten seiner Mutter habe die Redaktion sofort entsprochen.
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