Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6739 Entscheidungen
„Verzweifelter Tibeter zündete sich an – tot!“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Dem Bericht beigefügt ist das Bild eines brennenden jungen Mannes. Einige Klicks weiter ist eine Bildstrecke aus acht Agenturfotos zu sehen. Diese zeigen den Verzweifelten, der sich während einer Demonstration mit Benzin übergossen und anschließend sich selbst angezündet hatte. Auf den Fotos ist der junge Mann zu sehen, der schreiend läuft, stürzt und dann brennend auf dem Boden liegt. Einige Menschen werden bei dem vergeblichen Versuch gezeigt, die Flammen zu löschen. Die Berichterstattung veranlasst zwei Leser der Zeitung zu Beschwerden beim Presserat. Der eine ist der Auffassung, es sei für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht nötig gewesen, diese Bilder zu veröffentlichen. Seine Beschwerde richte sich nicht gegen den Artikel, sondern allein gegen die an Grausamkeit schwer zu überbietenden Fotos. Der zweite Beschwerdeführer kritisiert, dass ein Foto des brennenden Mannes auf der Startseite gezeigt worden sei. Somit habe es jeder Nutzer unvorbereitet sehen müssen – auch Jugendliche. Er sieht das Gebot der Ziffer 11 des Pressekodex verletzt, den Jugendschutz zu beachten. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Darstellung nicht für unangemessen sensationell nach Ziffer 11. Sie diene allein dem Zweck, realitätsnah die Dramatik und Tragik der Selbstverbrennung für den Leser deutlich zu machen. Erst die veröffentlichten Bilder demonstrierten realitätsgetreu und ohne Effekthascherei die Grausamkeit des Geschehens. Die Fotos dienten ausschließlich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es handele sich um Dokumente der Zeitgeschichte, auf die die Öffentlichkeit einen Anspruch habe.
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„Verzweifelter Tibeter zündete sich an – tot!“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Dem Bericht beigefügt ist das Bild eines brennenden jungen Mannes. Einige Klicks weiter ist eine Bildstrecke aus acht Agenturfotos zu sehen. Diese zeigen den Verzweifelten, der sich während einer Demonstration mit Benzin übergossen und anschließend sich selbst angezündet hatte. Auf den Fotos ist der junge Mann zu sehen, der schreiend läuft, stürzt und dann brennend auf dem Boden liegt. Einige Menschen werden bei dem vergeblichen Versuch gezeigt, die Flammen zu löschen. Die Berichterstattung veranlasst zwei Leser der Zeitung zu Beschwerden beim Presserat. Der eine ist der Auffassung, es sei für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht nötig gewesen, diese Bilder zu veröffentlichen. Seine Beschwerde richte sich nicht gegen den Artikel, sondern allein gegen die an Grausamkeit schwer zu überbietenden Fotos. Der zweite Beschwerdeführer kritisiert, dass ein Foto des brennenden Mannes auf der Startseite gezeigt worden sei. Somit habe es jeder Nutzer unvorbereitet sehen müssen – auch Jugendliche. Er sieht das Gebot der Ziffer 11 des Pressekodex verletzt, den Jugendschutz zu beachten. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Darstellung nicht für unangemessen sensationell nach Ziffer 11. Sie diene allein dem Zweck, realitätsnah die Dramatik und Tragik der Selbstverbrennung für den Leser deutlich zu machen. Erst die veröffentlichten Bilder demonstrierten realitätsgetreu und ohne Effekthascherei die Grausamkeit des Geschehens. Die Fotos dienten ausschließlich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es handele sich um Dokumente der Zeitgeschichte, auf die die Öffentlichkeit einen Anspruch habe.
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„Die toten Kinder aus dem Reisebus“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Beitrag wird über ein tragisches Busunglück mit 22 toten Kindern in der Schweiz berichtet. 15 der Toten werden in einer Bildgalerie gezeigt. Die Redaktion erläutert: „Auf Wunsch der Eltern bleiben die Namen ungenannt“. Die Zeitung weist darauf hin, dass der Bürgermeister der belgischen Stadt Lommel, aus der die Kinder stammen, die Bilder der toten Kinder öffentlich im Rathaus ausgelegt habe. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Im Fall 0198 sieht der Beschwerdeführer in der Veröffentlichung der Fotos einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Das Leid der verunglückten Kinder werde zur Sensationsbefriedigung benutzt. Er hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Ein anderer (Fall 0199) beklagt, dass die Abbildung der verunglückten Kinder nicht mit dem erforderlichen Respekt vor dem Leid der Opfer und der Angehörigen zu vereinbaren sei. Für die Beschwerdeführerin im Fall 0206 ist es mit der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex nicht vereinbar, die Kinder ins Licht der Öffentlichkeit zu zerren. Sie sieht auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht vom hohen Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die Darstellung des Unglücks in der gewählten Form rechtfertige. Die Veröffentlichung bewege sich in den Grenzen, die der Presserat für die Berichterstattung über Unglücksfälle setze. Die Abwägungen mit den Persönlichkeitsrechten der Opfer und ihrer Angehörigen sei gewissenhaft vorgenommen worden. Zur Entstehungsgeschichte der Fotos: Es handelt sich um Bilder aus dem Kondolenzraum im Rathaus von Lommel. Die Porträts der Kinder seien dort nach dem schrecklichen Unfall ausgestellt worden. Die Redaktion habe die Fotos mit dem Wissen der Verantwortlichen abfotografiert. Vertreter der Stadt hätten dem ausdrücklich zugestimmt. Sie hätten nur gebeten, die Namen der Toten nicht zu nennen und Trauernde nicht gegen ihren Willen zu fotografieren. Die abgedruckte Bildergalerie – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – sei zurückhaltend und sachlich. Der Umgang mit den Opfern sei würdevoll. Eine Persönlichkeitsverletzung liege nicht vor, da die Fotos mit Zustimmung der Stadt Lommel gemacht worden seien. Eine unangemessene Darstellung im Sinne der Ziffer 11 sei auch nicht festzustellen. Die Entscheidung der Redaktion, die Bilder zu zeigen, habe nichts mit Sensationslust zu tun. Die Darstellung habe dazu geführt, dass den Opfern und deren Angehörigen eine breite Anteilnahme entgegengebracht worden sei.
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„Die toten Kinder aus dem Reisebus“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Beitrag wird über ein tragisches Busunglück mit 22 toten Kindern in der Schweiz berichtet. 15 der Toten werden in einer Bildgalerie gezeigt. Die Redaktion erläutert: „Auf Wunsch der Eltern bleiben die Namen ungenannt“. Die Zeitung weist darauf hin, dass der Bürgermeister der belgischen Stadt Lommel, aus der die Kinder stammen, die Bilder der toten Kinder öffentlich im Rathaus ausgelegt habe. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Im Fall 0198 sieht der Beschwerdeführer in der Veröffentlichung der Fotos einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Das Leid der verunglückten Kinder werde zur Sensationsbefriedigung benutzt. Er hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Ein anderer (Fall 0199) beklagt, dass die Abbildung der verunglückten Kinder nicht mit dem erforderlichen Respekt vor dem Leid der Opfer und der Angehörigen zu vereinbaren sei. Für die Beschwerdeführerin im Fall 0206 ist es mit der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex nicht vereinbar, die Kinder ins Licht der Öffentlichkeit zu zerren. Sie sieht auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht vom hohen Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die Darstellung des Unglücks in der gewählten Form rechtfertige. Die Veröffentlichung bewege sich in den Grenzen, die der Presserat für die Berichterstattung über Unglücksfälle setze. Die Abwägungen mit den Persönlichkeitsrechten der Opfer und ihrer Angehörigen sei gewissenhaft vorgenommen worden. Zur Entstehungsgeschichte der Fotos: Es handelt sich um Bilder aus dem Kondolenzraum im Rathaus von Lommel. Die Porträts der Kinder seien dort nach dem schrecklichen Unfall ausgestellt worden. Die Redaktion habe die Fotos mit dem Wissen der Verantwortlichen abfotografiert. Vertreter der Stadt hätten dem ausdrücklich zugestimmt. Sie hätten nur gebeten, die Namen der Toten nicht zu nennen und Trauernde nicht gegen ihren Willen zu fotografieren. Die abgedruckte Bildergalerie – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – sei zurückhaltend und sachlich. Der Umgang mit den Opfern sei würdevoll. Eine Persönlichkeitsverletzung liege nicht vor, da die Fotos mit Zustimmung der Stadt Lommel gemacht worden seien. Eine unangemessene Darstellung im Sinne der Ziffer 11 sei auch nicht festzustellen. Die Entscheidung der Redaktion, die Bilder zu zeigen, habe nichts mit Sensationslust zu tun. Die Darstellung habe dazu geführt, dass den Opfern und deren Angehörigen eine breite Anteilnahme entgegengebracht worden sei.
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„Die toten Kinder aus dem Reisebus“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Beitrag wird über ein tragisches Busunglück mit 22 toten Kindern in der Schweiz berichtet. 15 der Toten werden in einer Bildgalerie gezeigt. Die Redaktion erläutert: „Auf Wunsch der Eltern bleiben die Namen ungenannt“. Die Zeitung weist darauf hin, dass der Bürgermeister der belgischen Stadt Lommel, aus der die Kinder stammen, die Bilder der toten Kinder öffentlich im Rathaus ausgelegt habe. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Im Fall 0198 sieht der Beschwerdeführer in der Veröffentlichung der Fotos einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Das Leid der verunglückten Kinder werde zur Sensationsbefriedigung benutzt. Er hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Ein anderer (Fall 0199) beklagt, dass die Abbildung der verunglückten Kinder nicht mit dem erforderlichen Respekt vor dem Leid der Opfer und der Angehörigen zu vereinbaren sei. Für die Beschwerdeführerin im Fall 0206 ist es mit der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex nicht vereinbar, die Kinder ins Licht der Öffentlichkeit zu zerren. Sie sieht auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht vom hohen Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die Darstellung des Unglücks in der gewählten Form rechtfertige. Die Veröffentlichung bewege sich in den Grenzen, die der Presserat für die Berichterstattung über Unglücksfälle setze. Die Abwägungen mit den Persönlichkeitsrechten der Opfer und ihrer Angehörigen sei gewissenhaft vorgenommen worden. Zur Entstehungsgeschichte der Fotos: Es handelt sich um Bilder aus dem Kondolenzraum im Rathaus von Lommel. Die Porträts der Kinder seien dort nach dem schrecklichen Unfall ausgestellt worden. Die Redaktion habe die Fotos mit dem Wissen der Verantwortlichen abfotografiert. Vertreter der Stadt hätten dem ausdrücklich zugestimmt. Sie hätten nur gebeten, die Namen der Toten nicht zu nennen und Trauernde nicht gegen ihren Willen zu fotografieren. Die abgedruckte Bildergalerie – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – sei zurückhaltend und sachlich. Der Umgang mit den Opfern sei würdevoll. Eine Persönlichkeitsverletzung liege nicht vor, da die Fotos mit Zustimmung der Stadt Lommel gemacht worden seien. Eine unangemessene Darstellung im Sinne der Ziffer 11 sei auch nicht festzustellen. Die Entscheidung der Redaktion, die Bilder zu zeigen, habe nichts mit Sensationslust zu tun. Die Darstellung habe dazu geführt, dass den Opfern und deren Angehörigen eine breite Anteilnahme entgegengebracht worden sei.
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Eine Zeitung veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe unter der Rubrik „Der Hingucker – das besondere Bild“ das Foto eines brennenden Nepalesen. Die Bildunterschrift lautet: „Flammender Protest gegen die chinesische Tibet-Politik und Supermann mit Ötzi Aug´ in Aug´ - diese und andere schöne Aussichten finden Sie in unserer Bildergalerie mit Fotos aus aller Welt. Gern veröffentlichen wir auch Ihre Aufnahmen…“. Ein Leser sieht die Ziffern 1 und 11 des Pressekodex (Menschenwürde und Sensationsberichterstattung) verletzt. Die Verbindung von Bild und Wort sei in diesem Fall menschenverachtend. Unter den Stichworten „Hingucker“ und „schöne Aussichten“ werde ein in der Selbstverbrennung leidender, vermutlich im Todeskampf stehender Mensch gezeigt. Die ästhetische Faszination, die das Feuerbild ausüben könne, wiege den Zynismus der Kombination nicht auf. In der beim Anklicken des Bildes sich öffnenden Bildergalerie werde diese Darstellung zudem in den Zusammenhang mit trivialen Schnappschüssen gestellt. Auch der Aufruf an die Leser, selbst Aufnahmen zur Veröffentlichung einzureichen, wirke zynisch. Der Redaktionsleiter Online antwortet. Er gibt dem Beschwerdeführer Recht. Das Foto mit dem brennenden Mann aus Nepal gehöre nicht in diese Bildergalerie. Die Redaktion entschuldige sich und könne lediglich geltend machen, dass man nicht zynisch, sondern gedankenlos gehandelt habe.
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Kommentarüberschrift in einer Regionalzeitung: „Ein schaler Beigeschmack bleibt erhalten“. Der Autor beschäftigt sich mit dem Politikstil eines örtlichen CDU-Politikers, der zugleich ein durchaus umstrittener Immobilienmakler ist. Im Beitrag heißt es: „Dank seiner vermögenden Frau mischt er nun als Geschäftsführer der Immobilienfirma (…) mit blankpolierter Weste im Big Business internationaler Immobilien mit. London, New York, Tel Aviv, der konvertierte Jude (…) ist in der Welt zu Hause.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der zitierten Passage einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Die Bemerkung über die Religionszugehörigkeit des Investors schüre antisemitische Emotionen. Sachliche Gründe für die Nennung der Religionszugehörigkeit lägen nicht vor. Die Zeitung bezieht die Seite, auf der der kritisierte Artikel stand, von einem anderen Verlag. Als dessen Vertreter nimmt der Autor des Kommentars zu der Beschwerde Stellung. Er rechtfertigt die kritisierte Passage. Es sei seine Absicht gewesen, darauf hinzuweisen, dass der CDU-Politiker in vielerlei Hinsicht eine bemerkenswerte Persönlichkeit sei. Natürlich nicht wegen dessen jüdischem Glauben, sondern weil er viel unterwegs sei, viele Kontakte pflege und auch häufig nach Tel Aviv reise. Ohne den Kontext, dass er „in der Welt zu Hause“ sei, hätte er – der Autor – die Tatsache, dass der CDU-Politiker zum jüdischen Glauben konvertiert sei, nicht erwähnt. Es sei eher um die Konvertierung und nicht um den Glauben an sich gegangen. Der Wechsel zum Judentum habe seinerzeit hohe mediale Wellen geschlagen. Vor diesem Hintergrund habe er die Erwähnung dieses Umstandes für legitim gehalten. Der Autor schließt seine Stellungnahme mit der Bemerkung, dass der Glaube sicherlich Privatsache sei und nichts in öffentlichen Interpretationen zu suchen habe. Er habe in keiner Weise antisemitische Ressentiments schüren wollen. Auch die Tatsache, dass jemand seinen Glauben wechsle, habe er nicht in Misskredit bringen wollen.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht ein Video, das einem Artikel unter der Überschrift „Folter-Video zeigt die entsetzliche Grausamkeit des Assad-Regimes“ beigefügt ist. Laut Kommentator zeigt es angeblich, wie ein Regime-Gegner in Syrien von Soldaten gefoltert wird. Der Autor: Es ist offen, ob die Aussage des Videos den Tatsachen entspricht. Seine Echtheit sei ungeklärt. In dem Video wird die Misshandlung eines Mannes ausführlich gezeigt. Ein Nutzer des Online-Portals sieht eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Verlags betont, dass die Veröffentlichung allein dem Zweck gedient habe, realitätsnah die Brutalität des Assad-Regimes deutlich zu machen. Berichterstattungen auch über grausame Realitäten gehörten zu den Aufgaben der Presse. Dies stehe im Einklang mit der Ansicht des Presserats. Danach sei es Aufgabe der Medien, das Zeitgeschehen darzustellen und nichts zu beschönigen. Erst das veröffentlichte Video demonstriere realitätsgetreu und ohne Effekthascherei die Grausamkeit des Geschehens in Syrien. Das Video sei auch Ausdruck der durch das Internet geänderten Kommunikationsmöglichkeiten. Die Berichterstattung sei – so die Rechtsabteilung weiter – das Ergebnis strikter Beachtung des Gebotes der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Die Zeitung hält das Video-Material für authentisch und beruft sich dabei auf dessen Veröffentlichung in vielen anderen Medien. Soweit die Recherche den vollen Wahrheits- und Authentizitätsgrad des Materials nicht vollständig habe bestätigen können, sei dies im Artikel und im Off-Text des Videos explizit so festgehalten und erkennbar gemacht worden. Der Kern des Films werde durch die Bearbeitung nicht verfälscht.
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Eine Zeitschrift aus dem Bereich der Klatschpresse berichtet, dass die Mutter von Königin Silvia von Schweden an Alzheimer erkrankt sei. Dies habe die Monarchin nach einigem Zögern der Öffentlichkeit bekanntgegeben. Das Titelblatt zeigt ein ganzseitiges Foto der Königin mit der Überschrift „Königin Silvia: Alzheimer-Beichte“. Im Untertitel steht „Ihr trauriges Geheimnis. Ihr mutiger Schritt in die Öffentlichkeit.“ Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, durch die Aufmachung des Titels werde der Eindruck vermittelt, Königin Silvia selbst sei an Alzheimer erkrankt. Dadurch könnten unzutreffende Gerüchte entstehen, die die Rechte des Hauses Bernadotte verletzten. Die Chefredaktion des Blattes weist darauf hin, Anlass für die Berichterstattung sei die Eröffnung der ersten Tagesstätte für Demenzkranke in Deutschland durch Königin Silvia gewesen, die bei diesem Anlass von der Alzheimer-Erkrankung ihrer Mutter berichtet habe. Es sei ungewöhnlich, dass eine berühmte Persönlichkeit die Alzheimer-Erkrankung eines Familienmitgliedes in die Öffentlichkeit bringe. Das sei für die Redaktion Anlass gewesen, von einem „traurigen Geheimnis“ zu sprechen. Dass Königin Silvia sich trotzdem dazu geäußert habe, bewerte die Redaktion als „mutigen Schritt in die Öffentlichkeit“. Sie habe von sich aus entschieden, dieses schwierige Thema öffentlich zu machen – also in Form einer „Alzheimer-Beichte“. Alle in dem Bericht angeführten Fakten seien zutreffend. Zudem habe sich die schwedische Königin nicht gegen die Berichterstattung gewehrt. Es sei bekannt, dass das schwedische Königshaus umfassend und nachhaltig gegen Berichte vorgehe, die es für rechtlich angreifbar halte.
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Ein Nachrichtenmagazin schreibt über wissenschaftliche Forschungsergebnisse zum Thema Entscheidungsfindung. Der vierseitige Artikel ist mit einem Foto illustriert. Dieses zeigt eine junge Frau, die als Teilnehmerin einer Studie eine EEG-Haube trägt. EEG steht für Elektroenzephalografie; aus dem Griechischen für encephalon (Gehirn) und graphein (Schreiben). Die Frau ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie habe dem Fotografen die Veröffentlichung des Fotos für die Berichterstattung in einer überregionalen Tageszeitung erlaubt. Sie sei zu jener Zeit Mitarbeiterin an einem Universitätsinstitut gewesen, das die Zeitung im Bericht erwähnt habe. Im Nachrichtenmagazin sei das Foto dann ohne ihr Wissen abgedruckt worden. Durch den Text zum Bild werde es deutlich in einen anderen Zusammenhang als den der ursprünglichen Studie gesetzt. Die Frau sieht dadurch ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Chefredaktion des Nachrichtenmagazins erläutert, dass die Redaktion das kritisierte Foto von einer renommierten Agentur übernommen habe. Das Foto der Beschwerdeführerin sei über die gängigen Suchsysteme auffindbar gewesen. Es habe das Stichwort „Probandin mit EEG-Kappe“ getragen. Die Stellung nehmende stellvertretende Chefredakteurin berichtet, es sei branchenüblich, dass solche Agenturfotos mit einem Vorbehalt versehen werden, wenn ihre Nutzung nur in bestimmten Umfeldern oder nur mit gesonderter Zustimmung der abgebildeten Person zulässig sei. Eine solche Einschränkung habe in diesem Fall nicht vorgelegen. Die Redaktion habe daher von der Zulässigkeit der Nutzung für redaktionelle Zwecke ausgehen dürfen. Das Foto stehe überdies in einem neutralen bzw. kontextgerechten Zusammenhang. Kein Leser werde es so interpretieren, dass eine Aussage über die abgebildete Probandin getroffen werden solle. Die in der Bildunterschrift enthaltene Aussage sei ganz allgemein und abstrakt gehalten. Einen Fehler der Redaktion vermag die stellvertretende Chefredakteurin ebenso wenig zu erkennen, wie einen Nachteil für die Beschwerdeführerin.
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