Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6739 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag mit Foto unter der Überschrift „Schau her, du Suffraser!“ Die Unterzeile lautet: „Hier nimmt ein Vater Abschied von seinem Sohn, der von einem betrunkenen Fahrer auf der Straße totgefahren wurde.“ Dem Text beigestellt ist ein Foto, das eine abgedeckte Leiche zeigt, vor der weinend der Vater des Opfers kniet. Es gibt aus dem Leserkreis drei Beschwerden gegen die Veröffentlichung des Fotos. Die Kritiker halten es für unnötig und unzulässig, trauernde Eltern und Geschwister zu zeigen. Die Zeitung respektiere nicht die Gefühle der Angehörigen der Opfer. Die Beschwerdeführer monieren eine unangemessen sensationelle Darstellung des Leids einer ganzen Familie. Es sei unsäglich, ihre Trauer bildlich darzustellen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf die Intention der Redaktion hin, die schrecklichen Folgen deutlich zu machen, die Alkohol am Steuer haben kann. Es sei unstrittig, dass weniger Unfälle passieren würden, wenn man Verkehrsteilnehmern die Konsequenzen risikoreicher Verhaltensweisen vor Augen führe. Daher warne auch die Deutsche Verkehrswacht auf ihren Plakaten mit drastischen Unfalldarstellungen. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) liege nicht vor, da keiner der Abgebildeten oder Unfallbeteiligten erkennbar sei. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung) liege nicht vor. Das Foto zeige einen trauernden Vater, der die Hand seines toten Sohnes halte. Trauernde Menschen anonymisiert im Foto darzustellen, sei gängige Praxis in den Medien. Wäre die Abbildung eines trauernden Menschen bereits eine unangemessen sensationelle Darstellung von Leid, könnte eine Berichterstattung über Unglücksfälle kaum noch stattfinden.
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In einer Tiefkühltruhe wird die Leiche einer Frau gefunden. Der Fall beschäftigt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Überschrift lautet: „Der Bruder des Killers gab den entscheidenden Tipp“. Die Tote ist die Prostituierte Olga P. (23) aus der Ukraine. Unter Tatverdacht – so die Zeitung – stehe ein ehemaliger Freier, mit dem die Frau eine Affäre gehabt haben soll. Zwei Fotos zeigen die Frau zu Lebzeiten bzw. nach ihrem Tod. Zwei Beschwerden aus dem Leserkreis der Zeitung erreichen den Presserat. In beiden wird der Abdruck der Fotos kritisiert. Beide Beschwerdeführer sehen zudem eine unangemessene und reißerische Sensationsberichterstattung, die aus ihrer Sicht gegen die Ziffer 11 des Pressekodex verstößt. Sie stören sich auch an der Bildunterschrift. Diese lautet: „Die Tote aus der Tiefkühltruhe“. Die Beschwerdeführer sehen auch eine Verletzung der Menschenwürde der Toten nach Ziffer 1 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung teilt mit, bei der Abbildung der Leiche habe es sich um ein offizielles Foto gehandelt, das die Mordkommission zusammen mit der Staatsanwaltschaft zu Fahndungs- bzw. Ermittlungszwecken herausgegeben habe. Die Aufnahme sei in vielen regionalen und überregionalen Zeitungen sowie in diversen Newsportalen erschienen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei die Identität der Toten noch nicht bekannt gewesen. Der Ausnahmetatbestand, der die Veröffentlichung des Fahndungs- bzw. Ermittlungsfotos rechtfertige, habe also noch in vollem Umfang bestanden.
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In einer Tiefkühltruhe wird die Leiche einer Frau gefunden. Der Fall beschäftigt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Überschrift lautet: „Der Bruder des Killers gab den entscheidenden Tipp“. Die Tote ist die Prostituierte Olga P. (23) aus der Ukraine. Unter Tatverdacht – so die Zeitung – stehe ein ehemaliger Freier, mit dem die Frau eine Affäre gehabt haben soll. Zwei Fotos zeigen die Frau zu Lebzeiten bzw. nach ihrem Tod. Zwei Beschwerden aus dem Leserkreis der Zeitung erreichen den Presserat. In beiden wird der Abdruck der Fotos kritisiert. Beide Beschwerdeführer sehen zudem eine unangemessene und reißerische Sensationsberichterstattung, die aus ihrer Sicht gegen die Ziffer 11 des Pressekodex verstößt. Sie stören sich auch an der Bildunterschrift. Diese lautet: „Die Tote aus der Tiefkühltruhe“. Die Beschwerdeführer sehen auch eine Verletzung der Menschenwürde der Toten nach Ziffer 1 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung teilt mit, bei der Abbildung der Leiche habe es sich um ein offizielles Foto gehandelt, das die Mordkommission zusammen mit der Staatsanwaltschaft zu Fahndungs- bzw. Ermittlungszwecken herausgegeben habe. Die Aufnahme sei in vielen regionalen und überregionalen Zeitungen sowie in diversen Newsportalen erschienen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei die Identität der Toten noch nicht bekannt gewesen. Der Ausnahmetatbestand, der die Veröffentlichung des Fahndungs- bzw. Ermittlungsfotos rechtfertige, habe also noch in vollem Umfang bestanden.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht Beiträge mit den Überschriften „Hier kämpft ein Sanitäter um ein Menschenleben“ (Print) und „Der Täter lauerte ihr im Tunnel auf“ (Online). Im Beitrag geht es um einen Mord, den ein Mann an einer jungen Frau verübt hat. Zum Beitrag gehören mehrere Fotos. Auf einem ist zu sehen, wie Einsatzkräfte die verfremdet dargestellte Frau zu retten versuchen. Auch die Tatwaffe – ein Messer – wird gezeigt. Auf einem dritten Foto ist der ebenfalls verletzte mutmaßliche Täter zu sehen. Auch sein Gesicht ist gepixelt. Er liegt auf einer Trage. Auch hier sieht man ein Notfallteam, das sich um den Mann kümmert. In der Online-Version sind noch mehrere zusätzliche Fotos platziert, die weitere Rettungsszenen zeigen. Ein Leser bzw. Nutzer des Angebotes der Zeitung erkennt einen Verstoß gegen die Menschenwürde sowie eine unangemessen sensationelle Darstellung. Durch die Fotos werde der Eindruck erweckt, dass der Leser dem Sterben eines Menschen gleichsam beiwohnen könne. Die Online-Version habe zwar eine andere Überschrift, erscheine ihm aber ebenso unangemessen sensationell. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, dass die schwer verletzte junge Frau auf keinem der Fotos in einer ihre Würde antastenden Situation gezeigt werde. So sei nicht nur das Gesicht, sondern der ganze Oberkörper gepixelt worden. Der Schwerpunkt der Berichterstattung liege auf den Rettungsbemühungen der Sanitäter. Die bildliche Darstellung degradiere die Frau nicht zu einem Objekt, sondern diene dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, unter deren Augen sich das Geschehen abgespielt habe. Falsch sei der Vorwurf, dass der Leser dem Sterben beiwohnen könne. Die junge Frau sei erst im Krankenhaus gestorben. Wichtig sei auch, dass die Familie des Opfers die Berichterstattung in der gewählten Form ausdrücklich begrüßt habe. Die Angehörigen hätten der Redaktion am Tag nach dem Anschlag weitere Fotos und Informationen für eine Folgeberichterstattung zur Verfügung gestellt.
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Ein junger Mann zündet sich selbst an, um seinem Protest gegen die Politik Chinas in seiner tibetischen Heimat Ausdruck zu geben. Eine Zeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Tibeter zündet sich selbst an“ über das Ereignis und zeigt den lichterloh Brennenden im Bild. Der Text dazu lautet: „Versuchte Selbstverbrennung: Ein Tibeter hat sich mit einer Flüssigkeit übergossen und dann selbst angezündet.“ Ein weiteres Foto zeigt den Mann von hinten. Bildtext: „50 Meter rannte der Mann bei einer Protestaktion über die Straße.“ Ein Leser der Zeitung moniert, dass Kinder und Jugendliche Zugriff auf diese Berichterstattung hätten. Die Online-Redaktion habe nicht nur die beiden Fotos veröffentlicht, sondern eine Strecke von 19 Bildern, die den kompletten Lauf dieses brennenden Menschen dokumentieren. Die Fotos zeigten schwerste Verbrennungen. Die Haut löse sich in Fetzen, das rohe Fleisch werde sichtbar. Allein aus Jugendschutzgründen dürfte es mehr als fragwürdig sein, derartige Bilder zu zeigen. Der Beschwerdeführer spricht von einer primitiven Ausschlachtung menschlichen Leids. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht es als eine der wichtigsten Aufgaben der Presse an, auf Missstände in sozialen, politischen und gesellschaftlich-ökonomischen Systemen hinzuweisen. Mit der Veröffentlichung habe die Zeitung nichts anderes getan, als ihrer Rolle als Informationsvermittler gerecht zu werden. Es sei unmöglich, über ein solches Ereignis zu berichten, ohne beim Leser einen gewissen Schockeffekt zu erzielen. Die meisten Fotos seien im Übrigen nicht auf der Titelseite, sondern erst nach diversen Klicks verfügbar gewesen. Gedruckt seien sie nicht veröffentlicht worden.
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Die Online-Ausgabe einer Tageszeitung berichtet über den Prozess gegen den Verursacher eines tödlichen Unfalls. Der Autor berichtet unter der Überschrift „Horror-Unfall von (…) – drei Brüder klagen an“, die Nebenkläger gäben dem ersten Verteidiger, der sein Mandat mittlerweile niedergelegt habe, eine Mitschuld an dem Unfall. Er habe vor einigen Jahren für den Angeklagten dessen Führerschein zurückgeklagt. Die Fahrerlaubnis war dem Mann nach einem schweren Unfall, bei dem Epilepsie eine Rolle gespielt haben soll, zurückgegeben worden. Der Anwalt habe, so berichtet die Zeitung weiter, inzwischen seine Lizenz abgegeben. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass diese den Namen des Anwalts gedruckt habe. Sie verletze damit dessen Persönlichkeitsrechte. Der Jurist sei an dem Strafverfahren nicht mehr beteiligt. Die Nennung seiner Identität sei für das Verständnis des Vorgangs nicht erforderlich gewesen. Der Anwalt werde durch den Artikel in ein schlechtes Licht gerückt. Vorwürfe wie „Mitverantwortung“ seien geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Im Übrigen entbehre der Vorwurf jeglicher Grundlage. Sich für seine Mandanten einzusetzen, sei Aufgabe eines Rechtsanwalts. Die Rechtsabteilung der Zeitung berichtet, der Anwalt habe sich bei der Redaktion gemeldet und sich dort für seinen Mandanten umfänglich geäußert. Der Mann werde in einem Krankenhaus stationär behandelt. Der Polizei und der Staatsanwaltschaft habe er vorverurteilendes Handeln vorgeworfen. Diese hätten wenige Tage nach dem Unfall mitgeteilt, dass sich im Blut des Fahrers eine hohe Konzentration des Marihuana-Wirkstoffes TCH befunden habe. Sie hätten jedoch nicht erwähnt, dass in der Blutprobe auch Spuren eines Medikamentes gegen Epilepsie gefunden worden seien. Die Redaktion berichtet weiter, der Anwalt habe auch geäußert, dass die Vorwürfe fahrlässiger Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung nicht zu halten seien, da ein epileptischer Anfall alleinige Ursache des Unfalls gewesen sei. Diese Einschätzung hätten am achten Verhandlungstag zwei medizinische Sachverständige bestätigt. Allerdings sei auch bereits die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen und werfe dem Angeklagten vor, sich im Wissen um seine Erkrankung an Steuer gesetzt zu haben. Die Zeitung rechtfertigt außerdem die Nennung des Namens des Anwalts. Der habe kurz vor Prozessbeginn sein Mandat niedergelegt. Dies sei ein Ereignis von öffentlichem Interesse. Dazu gehöre auch die Namensnennung.
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Ein Landmaschinentechnikermeister, 48 Jahre alt, ist in einem kleinen Ort zu Hause. Die Bezirksausgabe der Regionalzeitung nennt diese Details inklusive des Ortnamens, als sie berichtet, dass der Mann einen 16-jährigen Fußballspieler mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben soll. Er bestreitet den Vorwurf. Das folgende Gerichtsverfahren wird gegen eine Geldzahlung in Höhe von 3000,-- Euro eingestellt. Der Beschuldigte wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Durch die Nennung der Details habe die Zeitung ihn identifizierbar gemacht. In dem kleinen Ort mit weniger als sechshundert Einwohnern gebe es nur einen einzigen Landmaschinentechnikermeister und das sei er selbst. Somit wisse jedermann im Ort, wer der Angeklagte im Gerichtsverfahren gewesen sei. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Überschrift des Zeitungsbeitrages („Spielervater rutscht die Hand aus“). Damit werde der Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben. Es werde der Eindruck erwiesener Schuld erweckt. Der Leiter der Redaktion der Bezirksausgabe teilt mit, die Redaktion habe nicht behauptet, dass der Angeklagte verurteilt worden sei – auch nicht in der Überschrift. Es sei im Verlauf der Verhandlung deutlich geworden, dass dem Angeklagten die Hand ausgerutscht sein müsse. Es gebe hierfür die präzise Aussage eines Zeugen. Das Verfahren sei nur gegen Zahlung eines hohen Geldbetrages eingestellt worden. Die Überschrift sei keine falsche Tatsachbehauptung. Der Redaktionsleiter stellt fest, bei der Berichterstattung über Gerichtsverfahren sei es üblich, den Beruf des Angeklagten zu nennen. Der Autor habe, als er den Artikel schrieb, nicht gewusst, wie viele Landmaschinentechnikermeister es in der kleinen Gemeinde gebe. Es sei nicht seine Absicht gewesen, den Mann identifizierbar zu machen.
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Die Online-Ausgabe einer Lokalzeitung berichtet über einen schweren Unfall, der sich bei Waldarbeiten ereignet habe. Dabei sei ein 72-jähriger Mann von einem Traktor überrollt worden. Die Zeitung nennt den Namen des Verunglückten. Die Nichte des Betroffenen wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie habe durch die Zeitung von dem schrecklichen Unfall erfahren. Was sie besonders stört, ist die Nennung des vollständigen Namens ihres Onkels. Im Nachhinein sei der Name zwar gelöscht worden. Dies ändere jedoch nichts an der Verletzung eines presseethischen Grundsatzes nach Ziffer 8 des Pressekodex. Der Redaktionsleiter der Zeitung berichtet, man habe nach eingehender Recherche drei Online-Meldungen ohne Namensnennung veröffentlicht. In einer vierten Meldung habe die Redaktion dann den Namen des 72-Jährigen genannt. Das habe ein Angehöriger des Verunglückten kritisiert und um Löschung des Namens gebeten. Dem habe der bearbeitende Redakteur zunächst widersprochen, da es sich bei dem Unfallopfer um einen im lokalen Umfeld bekannten Mann handele. Er habe später eingelenkt und die Löschung des Namens veranlasst. Der Redaktionsleiter teilt mit, dass im Rahmen der Recherche auch geklärt worden sei, ob die Familienangehörigen über den Unfall informiert worden seien. Dies sei im Fall der Ehefrau der Fall gewesen. In der Printfassung einen Tag später habe die Zeitung ohne Namensnennung berichtet, obwohl zu diesem Zeitpunkt wohl jeder innerhalb des lokalen Umfeldes die Identität des Verunglückten gekannt habe.
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„Heftige Häme nach ´Perfektem Dinner´ - Claudia B. nahm sich das Leben“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über einen Suizid. Tags darauf erscheint in der Print-Ausgabe ein Artikel unter der Überschrift „Freitod nach TV-Auftritt“. Die 32-Jährige hatte an der TV-Sendung „Das perfekte Dinner“ teilgenommen. In den Beiträgen wird über die Hintergründe spekuliert. Unter anderem werden Einträge auf der Facebook-Seite des Senders zitiert, in denen Claudia B. der Häme von Zuschauern ausgesetzt war. Die Zeitung resümiert: „Aus ihrem persönlichen Umfeld heißt es, dies habe mit den Ausschlag gegeben für ihren Entschluss, aus dem Leben zu scheiden.“ Ein Leser der Zeitung hält die Spekulationen über den Suizid für menschenverachtend, zumal es im Beitrag heiße, „ob diese Entwicklungen im Zusammenhang mit der TV-Präsentation stehen, bleibt Spekulation“. Der Beschwerdeführer sieht die Richtlinie 8,5 (Selbsttötung) innerhalb der Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsreche) verletzt. Er kritisiert zudem den Abdruck eines Fotos, auf dem die Frau nackt zu sehen ist. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet von intensiven Diskussionen innerhalb der Redaktion, wie in diesem Fall zu verfahren sei, zumal über Fälle von Suizid nur in Ausnahmefällen berichtet werde. Die Redaktion habe über Claudia B. und ihren Auftritt bei „Das Perfekte Dinner“ bereits berichtet. Die Frau sei mit ihren teilweise exzentrischen Auftritten in der Öffentlichkeit, so auch bei dem abgebildeten Fotoshooting in der Fußgängerzone des Verlagsortes, mehrfach Gegenstand der Berichterstattung gewesen. Wer in einer Fernsehshow vor einem Millionenpublikum auftrete und auch im lokalen Umfeld so manche Gelegenheit nutze, um auf sich aufmerksam zu machen, sei zumindest zeitlich beschränkt eine Person des öffentlichen Interesses. Bei Claudia B. sei es offensichtlich der aus den Vorwürfen im Internet erzeugte Druck gewesen, der möglicherweise zu ihrem Suizid beigetragen habe. Die Redaktion habe dokumentieren wollen, wie sehr die Debatte auch unter die Gürtellinie gegangen sei. Die Frau habe sich auf diese Debatte eingelassen. Das sage viel über ihre Persönlichkeit aus. Daher habe die Redaktion es für angebracht gehalten, Auszüge aus diesen Auseinandersetzungen zu veröffentlichen.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über die ersten erfolgreichen Tests eines neuen Impfstoffes gegen Krebs. Die Überschrift lautet „Wissenschaftler entwickeln Impfstoff gegen Krebs“. Der Beitrag trägt die Dachzeile „Durchbruch in der Forschung“. Die forschenden Mediziner hoffen, so die Zeitung, dass das Präparat in sechs Jahren auf den Markt kommen könnte. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift eine falsche Tatsachenbehauptung. Durch sie werde der Eindruck erweckt, als habe es einen Durchbruch bei der Bekämpfung von Krebs gegeben. Im Text werde dann aber klar, dass es lediglich erste positive Tests gegeben habe. Die Veröffentlichung verstoße gegen Ziffer 14 des Pressekodex. Dort ist festgehalten, dass bei der Berichterstattung über medizinische Themen eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden ist, die beim Leser unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen wecken könnte. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, die Redaktion habe alle medizinischen Fakten richtig dargestellt und erläutert. Insbesondere werde betont, dass die Forschungen noch nicht abgeschlossen seien und weitere Studien folgen würden. Die Überschrift stelle eine zugespitzte, aber inhaltlich richtige Zusammenfassung der im Artikel genannten Fakten dar. So habe der von den Wissenschaftlern entwickelte Impfstoff in der von ihnen durchgeführten Studie tatsächlich zu einem Rückgang der Krankheit geführt. Dies sei im Vergleich zu anderen bisherigen Versuchen der Krebsbekämpfung ein in Wissenschaftskreisen viel beachteter Durchbruch in der Forschung. Der Bericht suggeriere weder in der Überschrift noch im Text, dass Krebs mit dem neuen Impfstoff nunmehr heilbar sei. Es werde lediglich kurz das Ergebnis der Studie zusammengefasst. Unbegründete Hoffnungen bei betroffenen Lesern würden nicht geweckt.
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