Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „Beate Zschäpe suchte im Netz nach Disneyland und Pornos“ über das Surf-Verhalten der mutmaßlichen Neonazi-Terroristin im Internet. Aus den Internet-Protokollen ihres beschlagnahmten Rechners habe sich ergeben, dass Zschäpe nach Reisen, Musik, Gesundheit und Sex gesucht habe. Politik oder Nazipropaganda hingegen hätten sie offenbar nicht interessiert. Mehr Interesse habe sie an Disneyland Paris, Zeltplätzen an der Ostseeküste und argentinischem Essen gehabt. Sie habe sich auch über Hartz IV, Bushido und die TV-Show Big Brother informiert. „Gina Lisa“ und „Sex Cora“ hätten ebenfalls ihr Interesse gefunden. Ein Leser der Zeitschrift sieht keinerlei journalistische Begründung für die Berichterstattung über die Surfgewohnheiten der mutmaßlichen Terroristin. Er sieht deren grundgesetzlich geschützten Lebensbereiche sowie ihre Privat- und Intimsphäre verletzt. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe des Nachrichtenmagazins hält die Berichterstattung für zulässig, weil das Thema öffentliche Interessen berühre. Beate Zschäpe habe durch die beispiellose Mordserie, an der sie mutmaßlich beteiligt gewesen sei, die Öffentlichkeit geradezu gezwungen, sich mit ihrer Gedankenwelt auseinanderzusetzen. Die Verbrechen, die ihr vorgeworfen würden, seien zwar auch dann nicht zu begreifen. Es gebe jedoch bei vielen Menschen das Bedürfnis, die vorgeworfenen Taten dadurch für sich einzuordnen, dass sie sich über die handelnden Personen und deren geistige und ideologische Hintergründe informieren. Auch die „Banalität des Bösen“ sei berichtenswert und von öffentlichem Interesse. Die Öffentlichkeit dürfe und müsse erfahren, ob sich die mutmaßlichen Täter einer rassistisch motivierten und nazi-ideologisch unterfütterten Mordserie mit extremer Propaganda oder mit banalen Unterhaltungsseiten beschäftigt hätten. Was im Artikel zu lesen sei, fährt der Chefredakteur fort, werde den einen wegen seiner Trivialität vielleicht beruhigen, den anderen aus dem gleichen Grund aber erschrecken. Das Thema gehöre so oder so zum Zeitgeschehen und dürfe deshalb in der Presse erörtert werden.
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Eine Zeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Beate Zschäpe besuchte die Website von Gina Lisa“ über das Surf-Verhalten der mutmaßlichen NSU-Terroristin im Netz. Aus den Internet-Protokollen ihres beschlagnahmten Rechners ergebe sich folgendes Bild: Sie suchte nach Reisen, Musik, Gesundheit und Sex. Politik oder Nazipropaganda interessierten sie hingegen nicht. Sie recherchierte lieber Tropical Island, Disneyland Paris, Zeltplätze an der Ostseeküste und argentinisches Essen. Sie suchte auch nach Informationen über Hartz IV, Bushido und die TV-Show „Big Brother“. In den Bereich des von Zschäpe gesurften Themas Sex gehörten auch Erotikstars wie „Gina Lisa“ und „Sexy Cora“. Die Zeitung berichtet, die Frau sei auch an dem Tag im Internet unterwegs gewesen, als ihre beiden Komplizen Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos in Eisenach eine Bank überfallen und sich anschließend in ihrem Fluchtfahrzeug – einem Wohnwagen – erschossen hätten. An diesem Tag habe sie die Webseiten von Greenpeace, einer Tierschutzaktion und der Biobauern von Zwickau besucht. Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung der Surfgewohnheiten von Beate Zschäpe eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Der Bericht sei auch journalistisch durch nichts gerechtfertigt. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass der persönliche Hintergrund der Mitglieder der NSU-Terrorzelle durchaus von öffentlichem Interesse sei. Schließlich stehe die Gruppe – von der nach dem Suizid von Böhnhardt und Mundlos die in U-Haft sitzende Beate Zschäpe übrig blieb – im Verdacht, für eine beispiellose Mordserie verantwortlich zu sein. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, wie Zschäpe gedacht und gehandelt habe.
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„Das bizarre Internet-Protokoll der Nazi-Braut“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht im Bericht um das Surf-Verhalten der mutmaßlichen NSU-Terroristin Beate Zschäpe. Danach hat die seit einiger Zeit in U-Haft sitzende Frau im Internet Webseiten zu den Themen Reisen, Musik, Gesundheit und Sex besucht. Politik oder Nazipropaganda kommen jedoch in den Protokollen, die von dem beschlagnahmten Rechner Zschäpes stammten, nicht vor. Sie informierte sich jedoch über Tropical Island, Disneyland Paris, Zeltplätze an der Ostsee, argentinisches Essen, Hartz IV und Bushido. Auch die Erotik-Stars „Gina Lisa“ oder „Sex Cora“ fanden nach Darstellung der Zeitung ihr Interesse. Zschäpe habe auch an dem Tag im Internet gesurft, als ihre Komplizen in Eisenach eine Bank überfielen und sich später in ihrem Fluchtfahrzeug erschossen. An diesem Tag habe sie die Webseiten von Greenpeace, einer Tierschutzaktion und der Biobauern im Bereich Zwickau besucht. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung über das Surf-Verhalten von Beate Zschäpe keinerlei journalistische Rechtfertigung. Vielmehr verletzte die Veröffentlichung die Betroffene in ihren grundgesetzlich geschützten persönlichen Lebensbereichen. Presseethische Grundsätze seien verletzt worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung erläutert, der Artikel sei Teil der umfassenden Berichterstattung über die Mitglieder der sogenannten Zwickauer Neonazi-Zelle. Die nunmehr veröffentlichten, inhaltlich korrekten, relevanten und angemessenen Informationen ließen Zweifel an der bisher von der Staatsanwaltschaft vertretenen These entstehen, dass Beate Zschäpe tatsächlich von den Morden der Zelle gewusst habe oder gar an ihnen mitgewirkt habe. Die Zeitung beruft sich auf das überwiegend öffentliche Interesse der Leser an diesen Vorgängen und hält deshalb die Beschwerde für unbegründet.
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„Zschäpe surfte auf Disney- und Sexseiten im Netz“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Sie berichtet, dass sich aus den Internetprotokollen des beschlagnahmten PC der mutmaßlichen NSU-Terroristin das folgende Bild ergebe: Die in U-Haft Sitzende habe nach Informationen über Reisen, Musik, Gesundheit und Sex gesucht. Politik oder Nazi-Propaganda hingegen hätten sie nicht interessiert. Zschäpe habe vielmehr zu den Themen Disneyland Paris, Zeltplätzen an der Ostsee und argentinischem Essen gesurft. Sie habe auch die Erotikseiten von „Gina Lisa“ und „Sexy Cora“ mehrfach besucht. Die Zeitung berichtet weiter, Beate Zschäpe habe auch an dem Tag im Internet gesurft, an dem ihre Komplizen eine Bank überfielen und sich anschließend in einem Wohnwagen das Leben nahmen. Gegenstand ihres Interesses an jenem Tag: Greenpeace, eine Tierschutzaktion und die Biobauern in Zwickau. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung über das Surf-Verhalten von Beate Zschäpe keinerlei journalistischen Gehalt. Vielmehr verletze die Berichterstattung ihre vom Grundgesetz geschützten persönlichen Lebensbereiche, nämlich ihre Privat- und Intimsphäre. Der Beschwerdeführer sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung gibt zu bedenken, dass Frau Zschäpe unter dem Verdacht stehe, sich an den Taten einer rechtsradikalen Terrorzelle beteiligt zu haben. Ihr Surf-Verhalten stehe jedoch im Gegensatz zu allen gängigen Klischees im Zusammenhang mit rechtsradikalen Interessen. Statt der einschlägigen rechtsradikalen Internetportale habe sie sich für unverdächtige Webseiten interessiert. Die im Artikel wiedergegebenen Rechercheergebnisse seien geeignet, die Verdächtige teilweise zu entlasten. Die Redaktion, so der stellvertretende Chefredakteur, sei daher der Auffassung, dass hier der in Ziffer 8 des Pressekodex definierte Einzelfall vorliege, der immer dann vorliege, wenn das private Verhalten öffentliche Interessen berühre.
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Eine überregionale Tageszeitung versucht sich an Satire. Den Bericht über die Heiliger-Rock-Wallfahrt in Trier überschreibt sie mit „Göttlicher Schlüpfer“. Im Einstieg zum Artikel heißt es: „Reliquienshow – Von heute an zeigt die Katholische Kirche im Trierer Dom wieder einen Monat lang Jesu schmutzige Unterwäsche vor.“ Es geht darum, dass das Bistum Trier das Unterkleid Jesu als Reliquie öffentlich ausstellt und die Stadt bis zu 500.000 Besucher erwartet. Der Beitrag beginnt mit der Beschreibung des städtischen Lebens in Trier, das nach Auffassung des Autors vom Geläut der Kirchenglocken abhängig ist. Er fährt fort: „Bischof Ackermann ruft seine Herde. Die Pädophilen sollen an ihr Tagwerk gehen. Ackermann hat einige davon.“ Der Bischof lade nun zur Besichtigung der Reliquie, „denn die Kirche und der Glaube sind zwar Heilsbringer, aber der Pilger an sich ist ein echter Geldbringer.“ Über das Bistum heißt es, dass zurzeit jede Hand gebraucht werde. „Wiederverheiratete sind zwar zu den kirchlichen Sakramenten nicht zugelassen, aber Pädophile dürfen weiter für das Bistum arbeiten. Als Pilger sind aber sogar Wiederverheiratete willkommen.“ Ein Leser der Zeitung beschwert sich beim Presserat über die Berichterstattung „ohne Grenzen des Anstands“. Der Beitrag sei ohne Würde, Gottesfurcht oder Respekt geschrieben. Das Sekretariat der Rechtsvertretung der Zeitung (der Justitiar ist in Urlaub) weist auf den Satire-Charakter des kritisierten Beitrages hin und teilt mit, dass die Redaktion den Artikel presseethisch für in Ordnung hält. Deshalb verzichte die Zeitung auf eine weitere Stellungnahme.
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Eine Fachzeitschrift für Informationstechnik kündigt auf ihrer Titelseite mehrere Beiträge an, die im Innern der Ausgabe zu finden sind. Zwei der sogenannten „Teaser“ enthalten den Hinweis „Subnet“. Ein Link führt geradewegs zu einer Software-Firma. Der Beschwerdeführer in diesem Fall teilt mit, dass in den Mediendaten der Zeitschrift „Subnet“ als Sonderwerbeform bezeichnet werde. Es handele sich somit bei diesen Beiträgen um bezahlte Veröffentlichungen, die für den Nutzer jedoch nicht als Anzeigen erkennbar sind. Die Kennzeichnung mit dem Wort „Subnet“ reiche – so der Beschwerdeführer – nicht aus, dem Leser den Anzeigencharakter der Veröffentlichung zu verdeutlichen. Der Online-Chef der Zeitschrift ist der Auffassung, dass die auch in der Vergangenheit bereits angewandte Praxis zur Kennzeichnung werblicher Inhalte geeignet gewesen sei, eine Irreführung der Nutzer zu vermeiden. Unabhängig davon habe man jedoch die vorliegende Beschwerde sehr ernst genommen. Künftig will die Zeitschrift werbliche Inhalte noch klarer als bisher erkennbar machen.
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Unter der Überschrift „Erneut Hetze gegen Farbige in Polizei-Kalender“ berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über einen Kalender der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Bayern, der rassistische Karikaturen enthalte. Nach Darstellung der Zeitung ist ein namentlich genannter bayerischer SPD-Abgeordneter und früherer GdP-Chef Herausgeber des Kalenders. Die GdP Bayern, in diesem Fall der Beschwerdeführer, betont, dass der Kalender nicht von ihr stamme. Er sei auch nicht von dem ehemaligen Vorsitzenden herausgegeben worden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, Ausgangspunkt des kritisierten Beitrages sei die Recherche der Redaktion zu einem bereits früher aufgetauchten Kalender der GdP gewesen. In diesem Zusammenhang sei man auf Hinweise zu einem weiteren rassistischen Polizeikalender gestoßen und dem Thema nachgegangen. Im Artikel werde deutlich darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um Hinweise auf den früheren GdP-Chef als Herausgeber des Kalenders handele. Aufgrund einer insgesamt unklaren Faktenlage, so der stellvertretende Chefredakteur weiter, habe sich die Redaktion kurze Zeit nach der Veröffentlichung des Artikels selbst dazu entschlossen, die Geschichte vorsorglich aus dem Netz zu nehmen. Zum Schutz der erwähnten Personen sei der Beitrag seitdem nicht mehr aufrufbar. Wegen dieses Vorgehens sieht die Redaktion keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze.
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